HE:Kreisverband Main-Kinzig/Kreistagsfraktion/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung Fraktion Piratenpartei Deutschland im Kreistag des Main-Kinzig-Kreises 

Die Fraktion der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) im Kreistag des Main-Kinzig-Kreises hat in ihrer Sitzung vom 22.04.2011 folgende Geschäftsordnung beschlossen:


§1 Zusammensetzung (1) Die in den Kreistag auf der Liste der Piratenpartei (PIRATEN) gewählten Mandatsträger bilden für die Dauer der Wahlperiode die Fraktion „PIRATEN“. (2) Andere Mitglieder des Kreistages können in die Fraktion aufgenommen werden, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Fraktionsmitglieder durch entsprechenden Beschluss zustimmt. (3) Die von der Fraktion benannten Sachkundigen und Einwohner, die in Ausschüssen teilnehmen, sind eingeschränkt stimmberechtigt. 

Sie können nur an Beschlüssen mitwirken, welche in Zusammenhang mit ihrer Teilnahme in den Ausschüssen stehen.

Es besteht kein Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an den Ausschüssen. (4) Mitglieder können jederzeit von der Fraktion ausgeschlossen werden, wenn ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Fraktionsbeschluss vorliegt. (5) Durch Mehrheitsbeschluss der Fraktionsmitglieder können andere Mitglieder des Kreistages als Hospitanten in die Fraktionsarbeit einbezogen werden.

§2 Aufgaben der Fraktion und ihrer Mitglieder (1) Die Fraktion berät und entscheidet über die kommunalpolitische Arbeit im Kreistag, in den Ausschüssen und sonstigen Gremien. Über Personal- und Finanzangelegenheiten entscheidet die Fraktion autonom. (2) Ziel der Fraktionsarbeit ist die Entwicklung, Förderung, Umsetzung und Verwirklichung einer Kommunalpolitik nach den Grundsätzen der Piratenpartei und insbesondere des  Kreisverbandes Main-Kinzig. Die Fraktion orientiert ihre kommunalpolitische Arbeit an freiheitlichen, demokratischen, sozialen und ökologischen Grundsätzen. Richtschnur für die Beschlüsse ist das zur Kommunalwahl aufgestellte Programm. Sofern wegen objektiv veränderter Rahmenbedingungen vom Kommunalwahlprogramm abgewichen werden muss und besondere Eilbedürftigkeit nicht entgegensteht, muss die Angelegenheit innerhalb des Kreisverbandes der Piraten diskutiert werden. Die Notwendigkeit derartiger Abweichungen ist öffentlich zu begründen. (3) Die Fraktionsmitglieder vertreten in den jeweiligen Gremien und in der Öffentlichkeit die Beschlüsse der Fraktion.

Es besteht keine Fraktionsdisziplin. Fraktionsmitglieder, die sich bei Abstimmungen im Kreistag oder in Ausschüssen von der Fraktionsmeinung abweichend verhalten wollen, sollen dies dem Fraktionsvorstand rechtzeitig mitteilen.

(4) Es ist Aufgabe der Fraktion, a) eine einheitliche Willensbildung der Mitglieder zu fördern und weitestgehend deutliche Mehrheiten zu vertreten, b) die Einwohner und insbesondere die Mitglieder der Piratenpartei über ihre kommunalpolitischen Aktivitäten zu informieren, c) eine aktive Verbindung zwischen Bürgern und dem Kreistag herzustellen. (5) Die Fraktionsmitglieder sind für die eigenständige Bearbeitung, Recherche, Kontaktpflege und Initiative in dem von ihnen gewählten Aufgabenbereich zuständig.

§ 3 Anträge und Anfragen (1) Alle dem Kreistag angehörenden Fraktionsmitglieder sind im Kreistag und seinen Ausschüssen antrags- und anfrageberechtigt. (2) Anträge und Anfragen von Fraktionsmitgliedern an den Kreistag und seine Ausschüsse sind der Fraktion möglichst vor der Einbringung zur Kenntnis zu geben. Die Anträge sollen nach Möglichkeit vor der Einbringung in der Fraktion beraten werden.

§4 Öffentlichkeitsarbeit (1) Es ist die Aufgabe der Fraktion, die Öffentlichkeit und insbesondere Mitglieder der Piratenpartei, interessierte Verbände, Institutionen und Einzelpersonen über ihre kommunalpolitischen Ziele und Aktivitäten zu informieren. Die Fraktion betreibt dazu Öffentlichkeitsarbeit. (2) Namens der Fraktion können öffentliche Erklärungen nur abgegeben werden, wenn die Erklärung der inhaltlichen Beschlusslage entspricht. Schriftliche Presseerklärungen erfolgen in Absprache mit dem/der Fraktionsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter.

§5 Interfraktionelle Zusammenarbeit (1) Ob und wie für bestimmte Angelegenheiten hinsichtlich eines gemeinsamen Vorgehens in Kreistag und -ausschüssen mit anderen Fraktionen oder Einzelvertreterinnen Kontakt aufzunehmen ist, entscheidet die Fraktion. (2) Absprachen mit anderen Fraktionen und Erklärungen gegenüber anderen Fraktionen können vom Fraktionsvorstand abgegeben werden. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Fraktion gebunden.

§6 Organe Organe der Fraktion ist der Vorstand, bestehend aus dem / der Vorsitzenden und dem / der stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Fraktionsversammlung.

§7 Die Fraktionsversammlung (1) Die der Fraktion angehörigen Kreistagsmitglieder sind zur Teilnahme an den Fraktionssitzungen verpflichtet. Wer an den Fraktionssitzungen nicht teilnehmen kann, zeigt dies frühzeitig an. (2) Weitere Fraktionsmitglieder gemäss §1 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung sollen an den Sitzungen teilnehmen, sofern für ihren Aufgabenbereich relevante Punkte zur Befassung anstehen. (3) Mit beratender Stimme nehmen ggf. Referenten und Sachverständige teil. (4) Die Fraktionsversammlung bestimmt die Grundlinien der Fraktionspolitik und entscheidet über alle anstehenden Einzelfragen. Sie wählt den Fraktionsvorstand und entscheidet über die Besetzung von Ausschüssen, Kuratorien, Aufsichtsräten usw. (5) Die Fraktionsversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstand einberufen. Der Vorstand schlägt eine Tagesordnung vor. Die Fraktion tagt mindestens vor jeder Sitzung des Kreistages; Ausschusssitzungen werden möglichst gebündelt vorberaten. (6) Auf Antrag eines Drittels der Fraktionsmitglieder ist umgehend eine Fraktionssitzung unter Angabe der Beratungspunkte einzuberufen. (7) Die Einladung zu den Fraktionssitzungen erfolgt in der Regel elektronisch (per E-Mail), in dringenden Fällen fernmündlich. Zu den Fraktionssitzungen werden alle Fraktionsmitglieder eingeladen. (8) Fraktionssitzungen sind öffentlich, alle Anwesenden haben Rederecht. Stehen Angelegenheiten zur Beratung an, die Gegenstand einer nicht öffentlichen Kreistags- oder Ausschusssitzung waren oder sein werden, so haben die nicht zur Teilnahme an solchen nicht öffentlichen Sitzungen Berechtigten den Sitzungsraum zu verlassen. Auf Beschluss von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder kann die Öffentlichkeit auf Mitglieder der Fraktion und des Kreisvorstandes der Piratenpartei beschränkt werden. (9) Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn die Einladung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erfolgt. Kann diese Ladungsfrist nicht eingehalten werden ist sie beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Fraktionsmitglieder anwesend sind. Sie gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird. (10) Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei internen Personalangelegenheiten wird auf Antrag geheim abgestimmt. (11) Über jede Fraktionssitzung ist ein Sitzungsprotokoll zu verfassen. Der Protokollant wird vom Vorstand bestimmt. Das Protokoll ist der Fraktion vor der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen und danach in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Nicht öffentliche Protokollteile sind nur dem potentiellen Teilnehmerkreis einer nicht öffentlichen Fraktionssitzung zuzuleiten.

§8 Fraktionsvorstand (1) Zur Koordination ihrer Arbeit wählt die Fraktion aus dem Kreis ihrer Kreistagsmitglieder einen Fraktionsvorstand. Er ist mit einfacher Mehrheit abwählbar, wobei zwischen dem Antrag auf Abwahl und der Sitzung der Fraktion eine Frist von mindestens zwei Tagen zu liegen hat. (2) Dem Fraktionsvorstand gehören zwei Personen an, der Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzende. (3) Der Fraktionsvorstand führt die Geschäfte der Fraktion, beruft die Fraktionssitzungen ein, bereitet die Tagesordnung vor, leitet die Fraktionsversammlung und vertritt die Fraktion. (4) Aufgabe des Fraktionsvorstand ist es, den Überblick über lang- und kurzfristig zu bearbeitende Politikfelder zu gewährleisten. 

§9 Finanzen (1) Über die Verwendung der Zuwendungen an die Fraktion entscheidet die Fraktion. Ein Haushaltsvorschlag ist vor Beginn eines Kalenderjahres zu beschliessen.

§10 Annahme und Änderung dieser Geschäftsordnung (1) Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch über den Wahlvorschlag von der Piratenpartei im Main-Kinzig-Kreis gewählten Kreistagsmitglieder in Kraft. (2) Eine Änderung ist möglich, wenn mehr als die Hälfte der Fraktionsmitglieder der Änderung zustimmt.