HE:Kreisverband Main-Kinzig/Kreisparteitage/2015.01

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Datum, Ort

  • 28.03.2015, 15:00 Uhr
  • Philipp-Reis-Straße 29 in 63477 Maintal-Dörnigheim

Protokollpad

Pad KPT MKK

Tagesordnung

  1. Eröffnung und Begrüßung durch den Vorsitzenden
  2. Wahl der Versammlungsleitung, des Protokollführers und des Wahlleiters
  3. Berichte des Vorstandes
  4. Bericht der Kassenprüfer
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Bericht der Kreistagsfraktion
  7. Wahl des Kreisvorstandes
  8. Wahl der Rechnungsprüfer
  9. Behandlung der Satzungsänderungsanträge
  10. Sonstiges

Anträge

Satzungsänderungsanträge

SÄA-1: Einladungen zu Kreisparteitagen

Einladungen zu Kreisparteitagen

Betrifft

Main-Kinzig / § 11 - Kreisparteitag

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge beschließen § 11 Abs. 4 und 5 wie folgt zu ändern:

Bisherige Fassung

4. Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des Poststempels der Einladung an die Mitglieder.

5. Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden:

  1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
  2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder
  3. auf Antrag der Fraktion des Kreistages.
Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorsitzende muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen.

Neue Fassung

4. Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Eine vollumfängliche Einladung per Email erfolgt 21 Tage vor dem KPT mit der Option, per Klick auf einen entsprechenden Link auf die postalische Zusendung der KPT-Einladung zu verzichten. Demjenigen, der nicht explizit per Klick die postalische Einladung "abbestellt", geht sie eine Woche später, und somit 14 Tage vor dem KPT, automatisch auf dem Postweg zu. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des Poststempels der Einladung an die Mitglieder.

5. Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden:

  1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
  2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder
  3. auf Antrag der Fraktion des Kreistages.
Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Zur Einladung durch den Kreisvorsitzenden gelten die Wege und Fristen aus § 11.4.

Begründung

  1. 14 Tage findet Sven schöner als 2 Wochen.
  2. Die Tagesordnung ist nur vorläufig.
  3. Da es Haushalte mit mehreren Mitgliedern gibt oder wenn ein Mitglied generell auf eine Einladung per Post verzichten kann und möchte, könnte dadurch Geld gespart und Abfall vermieden werden.

Antragsteller

SÄA-2 Terminierung künftiger KPT

Terminierung künftiger KPT

Betrifft

Main-Kinzig / § 11 - Kreisparteitag

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge beschließen § 11 Abs. 4 wie folgt zu ändern:

Bisherige Fassung

Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des Poststempels der Einladung an die Mitglieder.

Neue Fassung

Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im zweiten Kalendervierteljahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des Poststempels der Einladung an die Mitglieder.

Begründung

Viele Kreise in der Umgebung haben ihre größeren Jahresveranstaltungen im ersten Quartal, Im Sinne der Herstellung von Öffentlichkeit, ist eine Planung im 2. Quartal besser geeignet

Antragsteller

Kai Lanio

SÄA-3: Kombi aus SÄA-1 und SÄA-2

Kombi aus SÄA-1 und SÄA-2

Betrifft

Main-Kinzig / § 11 - Kreisparteitag

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge beschließen § 11 Abs. 4 und 5 wie folgt zu ändern:

Bisherige Fassung

4. Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des Poststempels der Einladung an die Mitglieder.

5. Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden:

  1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
  2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder
  3. auf Antrag der Fraktion des Kreistages.
Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorsitzende muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen.

Neue Fassung

4. Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im zweite Kalendervierteljahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Eine vollumfängliche Einladung per Email erfolgt 21 Tage vor dem KPT mit der Option, per Klick auf einen entsprechenden Link auf die postalische Zusendung der KPT-Einladung zu verzichten. Demjenigen, der nicht explizit per Klick die postalische Einladung "abbestellt", geht sie eine Woche später, und somit 14 Tage vor dem KPT, automatisch auf dem Postweg zu. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des Poststempels der Einladung an die Mitglieder.

5. Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden:

  1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
  2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder
  3. auf Antrag der Fraktion des Kreistages.
Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Zur Einladung durch den Kreisvorsitzenden gelten die Wege und Fristen aus § 11.4.

Begründung

  1. 14 Tage findet Sven schöner als 2 Wochen.
  2. Die Tagesordnung ist nur vorläufig.
  3. Da es Haushalte mit mehreren Mitgliedern gibt oder wenn ein Mitglied generell auf eine Einladung per Post verzichten kann und möchte, könnte dadurch Geld gespart und Abfall vermieden werden.

Antragsteller

Kai Lanio

SÄA-4: Textkorrektur

Textkorrektur

Betrifft

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge beschließen § 12 Abs. 8 wie folgt zu ändern:

Bisherige Fassung

Die Wahlen zu Abs. (2) Pkt. II. sind schriftlich und geheim. Die Wahl zu Abs.(2) Pkt. III. wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

Neue Fassung

Die Wahlen zu Abs. (3) Pkt. 2. sind schriftlich und geheim. Die Wahl zu Abs.(3) Pkt. 3. wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

Begründung

Der Absatz bezieht sich offentsichtlich auf den falschen Absatz

Antragsteller

SÄA-5: § 14 - Variante 1

§ 14 - Variante 1

Betrifft

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge beschließen § 14 wie folgt zu ändern:

Bisherige Fassung

§ 14 - Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus:
    1. dem Kreisvorsitzenden
    2. dem Kreisschatzmeister
    3. Je ein Vertreter aus jedem Ortsverband und aus Fraktionen innerhalb des Kreises kann beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kreisvorstands teilnehmen
    4. einem Vertreter der Jungen Piraten, der Mitglied des Kreisverbandes Main-Kinzig der Piratenpartei Deutschland sein muss
    5. bis zu vier Beigeordneten
    6. Je ein Vertreter aus jedem Ortsverband kann beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kreisvorstandes teilnehmen.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 2 ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

Neue Fassung

§ 14 - Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus:
    1. dem Kreisvorsitzenden
    2. dem Kreisschatzmeister
    3. bis zu vier Beigeordneten
    4. ein Vertreter der Jungen Piraten, der Mitglied des Kreisverbandes Main-Kinzig der Piratenpartei Deutschland sein muss, kann beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kreisvorstands teilnehmen.
    5. Je ein Vertreter aus jeder Fraktion der Piratenpartei Deutschland innerhalb des Main-Kinzig-Kreises kann beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kreisvorstands teilnehmen.
    6. Je ein Vertreter aus jedem Ortsverband innerhalb des Kreisverbands kann beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kreisvorstandes teilnehmen.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder unter 2 ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

Begründung

erfolgt mündlich

Antragsteller

SÄA-6: § 14 - Variante 2

§ 14 - Variante 2

Betrifft

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge beschließen § 14 wie folgt zu ändern:

Bisherige Fassung

§ 14 - Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus:
    1. dem Kreisvorsitzenden
    2. dem Kreisschatzmeister
    3. Je ein Vertreter aus jedem Ortsverband und aus Fraktionen innerhalb des Kreises kann beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kreisvorstands teilnehmen
    4. einem Vertreter der Jungen Piraten, der Mitglied des Kreisverbandes Main-Kinzig der Piratenpartei Deutschland sein muss
    5. bis zu vier Beigeordneten
    6. Je ein Vertreter aus jedem Ortsverband kann beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kreisvorstandes teilnehmen.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 2 ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

Neue Fassung

§ 14 - Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus:
    1. dem Kreisvorsitzenden
    2. dem Kreisschatzmeister
    3. bis zu vier Beigeordneten
  2. An der Vorstandsitzungen können außerdem beratend ohne Stimmrecht teilnehmen:
    1. ein Vertreter der Jungen Piraten, der Mitglied des Kreisverbandes Main-Kinzig der Piratenpartei Deutschland sein muss
    2. Je ein Vertreter aus jeder Fraktion der Piratenpartei Deutschland innerhalb des Main-Kinzig-Kreises
    3. Je ein Vertreter aus jedem Ortsverband innerhalb des Kreisverbands
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 2 ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

Begründung

erfolgt mündlich

Antragsteller

SÄA-7: Änderung an § 14 Abs. 1 Punkt 3.

Änderung an § 14 Abs. 1 Punkt 3.

Betrifft

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge beschließen § 14 Abs. 1 Punkt 3 wie folgt zu ändern:

Bisherige Fassung

Je ein Vertreter aus jedem Ortsverband und aus Fraktionen innerhalb des Kreises kann beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kreisvorstands teilnehmen

Neue Fassung

Je ein Vertreter aus Fraktionen innerhalb des Kreises kann beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kreisvorstands teilnehmen

Begründung

Die Ortsverbände werden in einem weiteren Punkt nochmal aufgeführt.

Antragsteller

SÄA-8: Streichung von § 14 Abs. 1 Punkt 4.

Streichung von § 14 Abs. 1 Punkt 4.

Betrifft

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge beschließen § 14 Absatz 1 Punkt 4. ersatzlos zu streichen.

Bisherige Fassung

einem Vertreter der Jungen Piraten, der Mitglied des Kreisverbandes Main-Kinzig der Piratenpartei Deutschland sein muss

Neue Fassung

Begründung

Wir haben (zu meiner Kentnis) aktuell keine jungen Piraten im Kreis und es sieht auf absehbare Zeit auch nicht so aus als ob sich eine gründet.

Nicht existierenden Personen Sonderrechte einzuräumen steht nur religiösen Gruppierungen zu

Antragsteller

Kai Lanio

SÄA-9: Verkürzung der Ladungsfrist

Verkürzung der Ladungsfrist

Betrifft

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge beschließen § 16 wie folgt zu ändern

Bisherige Fassung

§ 16 - Einberufung des Kreisvorstandes
Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Beisitzer, regelmäßig einmal im Monat oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung:

  1. von einem Drittel der Mitgliedern des Kreisvorstandes
  2. von einem Ortsverband
einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Die Ladung soll zusätzlich zur Einladung an die Vorstandsmitglieder öffentlich über die Mailingliste des Kreisverbandes oder eines äquivalenten Verkündungsorgans erfolgen.

Neue Fassung

§ 16 - Einberufung des Kreisvorstandes
Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Beisitzer, regelmäßig einmal im Monat oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung:

  1. von einem Drittel der Mitgliedern des Kreisvorstandes
  2. von einem Ortsverband
einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 48 Stunden. Die Ladung soll zusätzlich zur Einladung an die Vorstandsmitglieder öffentlich über die Mailingliste des Kreisverbandes oder eines äquivalenten Verkündungsorgans erfolgen.

Begründung

Durch die Verkürzung der Ladungsfrist besteht auch die Möglichkeit, kurzfristig eine Vorstandssitzung einzuberufen.

Antragsteller

Rainer Wolf