HE:Kreisverband Bergstraße/Kreisparteitage/2013.1/Geschäftsordnung

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Allgemeines

(1) Nimmt ein Pirat nur an Teilen der Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheiden möglich.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Versammlung.

(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

  • die gestellten Anträge im Wortlaut
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge und
  • das Wahlprotokoll (welches durch den Wahlleiter geführt wird)

zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des neu gewählten Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zugänglich zu machen.

Akkreditierung

(1) Zur Zulassung zur Versammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Sie besteht aus dem Beauftragten des Verbands und aus Piraten, die von diesem hierfür beauftragt wurden. Es wird anhand der einschlägigen Informationen geprüft, ob die Person Pirat mit Stimmrecht, Pirat ohne Stimmrecht oder Gast ist und gibt entsprechendes Material aus. Es wird festgehalten und auf Anfrage dem Wahlleiter mitgeteilt, wie viele Piraten zu jeder Wahl bzw. Abstimmung stimmberechtigt sind.

(2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist jederzeit auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder zu bestimmten Zeitpunkten durch GO-Beschluß durch die mit der Akkreditierung beauftragten Piraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes bestimmt. {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter, Antragsstellung vor Beginn eines Unterpunktes}

(3) Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den mit der Akkreditierung beauftragten Piraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.

(4) Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.

Versammlungsämter

Versammlungsleiter

(1) Die Versammlung wird durch einen oder mehrere Versammlungsleiter geleitet, der oder die zu Beginn von dieser gewählt wird. Er führt offene Abstimmungen durch.

(2) Es kann ein neuer/weiterer Versammlungsleiter gewählt werden {GO-Antrag auf Wahl eines Versammlungsleiters, Antragsstellung vor Beginn eines Tagesordnungspunktes}. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit.

(3) Eine Abwahl {GO-Antrag auf Abwahl eines Versammlungsleiters, Antragsstellung vor Beginn eines Tagesordnungspunktes} muss mit 2/3 Mehrheit erfolgen.

(4) Der Versammlungsleiter kann jederzeit jeden GO-Antrag stellen.

(5) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.

(6) Die Diskussionsredezeit beträgt grundsätzlich 1 min pro Redner

(7) Bei Antrags- und Kandidatenvorstellung kann eine Abweichende einheitliche Redezeit eingeräumt werden. Die Redezeit beträgt grundsätzlich 3 Minuten.

(8) Die Redezeit kann auf Antrag verändert werden {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit, Antragsstellung vor Beginn eines Unterpunktes}. Die Redezeit kann nur auf folgende Werte begrenzt werden: 30 sek., 42 sek., 1 min., 3 min. und 5 min..

(9) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen und Unterbrechungen an.

(10) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.

(11) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

Wahlleiter

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen und geheimen Abstimmungen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.

(2) Hebt ein Pirat beide Hände und ruft "Ufbasse" so ist die darauf folgende Wortmeldung im Heimatdialekt des Redners zu stellen. Redet dieser schon im Heimatdialekt, so hat er den Antrag in Hochdeutsch zu stellen. Gegen diesen Antrag ist keine Gegenrede oder Abstimmung zulässig. Der Antrag darf maximal 3 mal gestellt werden.

(3) Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl oder geheimen Abstimmung,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl oder geheimen Abstimmung,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung insbesondere der geheimen Wahl.
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  • das Auszählen der Stimmen.

(4) Der Wahlleiter kann Anwesende, die sich freiwillig melden, zu Wahlhelfern ernennen, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers, Antragsstellung vor Beginn eines Tagesordnungspunktes oder vor einer Abstimmung / Wahl}.

(5) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

Anträge

(1) Jeder Teilnehmer kann allgemeine Anträge an die Versammlung stellen. Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

(2) Für Anträge auf Änderung der Satzung gelten die Regelungen für allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend. Entsprechende Fristen die sich aus der Satzung ergeben finden Berücksichtigung

(3) Für Anträge auf Änderung des Programms gelten die Regelungen für allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung

  • Jeder stimmberechtigte Pirat kann durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben. Die Durchführung erfolgt zu einem festgelegten Zeitpunkt.
  • Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder stimmberechtigte Pirat entsprechend Abs 1 einen Alternativantrag stellen oder eine Gegenrede beantragen. {GO-Antrag auf Alternativantrag / Gegenrede, Antragsstellung nach Stellung eines Antrags}.
  • Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge gemäß (4) beraten und anschließend abgestimmt.
  • Jeder Teilnehmer kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
  • Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag …}.

Antrag auf Schliessung der Rednerliste

(1) Jeder stimmberechtigte Pirat kann einen Antrag auf Schliessung der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Schliessung der Rednerliste, Antragsstellung nach einem Redebeitrag}

(2) Wurde ein Antrag auf Schliessung der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung, Antragsstellung vor Beginn eines Unterpunktes} bedarf einer 2/3 Mehrheit und kann sein:

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes durch Vertagung,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

(2) Ein Antrag zur Änderung der Tagesordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung eingereicht werden.

Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

(1)Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung, Antragsstellung vor Beginn eines Unterpunktes} Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf einer 2/3 Mehrheit.

(2) Ein Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung eingereicht werden.

Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jeder stimmberechtigte Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes, Antragsstellung vor Beginn eines Unterpunktes oder vor der Eröffnung der Rednerliste oder vor einer Abstimmung / Wahl}

(2) Der Versammlungsleiter kann den Antrag ablehnen, muss die Ablehnung aber begründen.

(3) Wird der Antrag nicht vom Versammlungsleiter abgelehnt, gilt er als angenommen.

(4) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach den Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge.

Kandidaturen

(1) Für die Wahlen kann sich jeder wählbare Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung etwas anderes vorschreiben.

(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.

(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.

(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen. Jeder Stimmberechtigte kann die Wiedereröffnung der Kandidatenliste fordern. {GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Kandidatenliste, Antragsstellung vor der Eröffnung der Rednerliste}

Wahlordnung

(1) Wahlen zu Parteiämtern oder Kandidaturen für Wahlen zu Volksvertretungen sowie mögliche Stichwahlen werden als "Wahl durch Zustimmung" durchgeführt. Ein Kandidat gilt als gewählt, wenn er auf mehr als 50% der abgegebenen gültigen Wahlzettel angekreuzt wurde und mehr Stimmen als jeder andere Kandidat auf sich vereint.

(2) Alle sonstigen Abstimmungen oder Beschlüsse finden mit einfacher Mehrheit (Zustimmung bei über der Hälfte der abgegebenen Stimmen) und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz ein anderes bestimmt.

(3) Bei Abstimmungen bleiben Enthaltungen unberücksichtigt, in allen anderen Fällen finden sie Berücksichtigung.

(4) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. {GO-Antrag auf Geheime Abstimmung, Antragsstellung vor einer Abstimmung / Wahl} Der Antrag ist angenommen, wenn mindestens 10% der anwesenden Stimmberechtigten dafür sind. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.

(5) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Wahlergebnis durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die auf jeden möglichen Abstimmungspunkt entfallenen Stimmen.

(6) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

(7) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl statt. {GO-Antrag auf Wahlwiederholung, Antragsstellung nach einer Wahl}

Abstimmungen

Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.

(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung, Antragsstellung nach einer Abstimmung / Wahl} Der Antrag ist angenommen, wenn mindestens 10% der anwesenden Stimmberechtigten dafür sind.

Abstimmungen über allgemeine Anträge und über Änderung der Satzung oder des Parteiprogrammes

(1) Bei einer geheimen Abstimmungen wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:

  • J oder Ja für JA
  • N oder Nein für NEIN
  • E für ENTHALTUNG

Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig.

(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln für Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge entsprechend.

Wahlen

(1) Kandidiert ein Kandidat für mehr als ein Amt werden die entsprechenden Wahlgänge getrennt durchgeführt.

(2) Wenn kein Kandidat für mehrere Ämter kandidiert, werden nur auf Antrag der Versammlung getrennte Wahlgänge durchgeführt. {GO-Antrag auf Getrennte Wahlgänge, Antragsstellung vor Beginn eines Unterpunktes}

(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge, Antragsstellung vor Beginn eines Unterpunktes}

(4) Wahlen zu Versammlungsämtern werden durch Wahl durch Zustimmung durchgeführt.