HE:Kassel/Protokolle/2014-02-22 Protokoll vPlenum

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Virtuelles Plenum 22.02.2014, Beginn:180:00, Ende: 19:13

Anwesend

Vorstand: Christian, Regula, Helmut, Boris, Michamo, Jonas (bis 18:42)
Base: Robin, Jörg-Peter,
Gäste: Sabine, Mario (zeitweise)

Themen 22.02.2014

Fragen

  • Muss es eine AV geben?

Antwort: In der Regel nominieren die Parteien Kandidaten. Darüber hinaus können unabhängige kandidieren.
Die Stavo-Vellmar hat 37 Mitglieder. Da wir einen Vertreter im Kreistag haben, müssen keine Unterstützerunterschriften gesammelt werden, wenn die Partei einen Kandidaten aufstellt. Als Einzelkandidat wären Unterstützerunterschriften nötig (74 Stück).
Jörg-Peter möchte nur kandidieren, wenn die Piraten ihn aufstellen.

  • Frage: Wer ist bei der AV stimmberechtigt?

Antwort: 1.) alle vellmarer Mitglieder 2.) alle Mitglieder aus den Landkreis oder 3.) alle Mitglieder aus dem Kreisverband.

  • Frage: Ist die Wahl geheim, wenn nur die Mitglieder aus Vellmar kommen (da sind nur 2 aktiv, insgesamt sind es um die 5)? Und wäre es sinnvoll das zu machen?

Antwort: Jörg-Peter ist es egal in welchem Rahmen die AV stattfindet.

  • Soll die Basis in einem VMB gefragt werden, ob wir an der Wahl teilnehmen?

Antrag 1 Bürgermeisterwahl in Vellmar

Jörg-Peter beantragt die Durchführung einer Aufstellungsversammlung :

Ahoi liebe Kreisvorstandsmitglieder, hiermit melde ich meine Bewerbung um die Kandidatur des Bürgermeisters der Stadt Vellmar für die Piratenpartei Deutschland an und bitte euch bzw. beantrage die umgehende Einberufung einer Aufstellungsversammlung zur offiziellen Nominierung.
Zum Zeitrahmen wäre anzumerken:
10.März Aufstellungsversammlungen von CDU, Grünen und FDP zu Nominierung eines gemeinsamen Kandidaten
20.März letzte Möglichkeit zur Abgabe der Unterlagen (Niederschrift etc.), allerdings sollten die Unterlagen vorher eingereicht werden, um notfalls nachbessern zu können.
Sollte es uns gelingen bis spätestens zum 10. März die Aufstellungsversammlung einzuladen, könnten wir enorm von der öffentlichen Wirkung profitieren. Dies würde allerdings bei einer 14tägigen Ladungsfrist bedeuten, dass ihr sofort einladen müßtet.
Denkbar wäre Montag, 10.März ab 19.00 Uhr im PSH.

Diskussion. Grundlagen s.u.

Meinungsbild um 18:53

av machen ja:jörg,
av machen nein:Boris, Robin, michamo, Christian
Enthaltung: regula,helmut

Antrag 2 (michamo): Vertagung auf Di,25.2.

Der Antrag von Jörg-Peter auf Einberufung einer Aufstellungsversammlung wird auf kommenden Dienstag vertagt und dort abgestimmt. Antragsteller: Michael
zurückgezogen, da Jörg-Peter den Antrag für Dienstag einreicht.

Antrag 1a zur Aufstellungsversammlung

  • 19:00 Uhr JP zieht seinen Antrag zurück und stellt ihn am Dienstag zum Plenum.
  • Jörg-Peter wurde gebeten, die Kandidatur und bei Behandlung des Tagesordnungspunktes auf die Mailingliste Kassel zu senden.

Grundlagen

  • Wahltag: 25. Mai

http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/me/page/bshesprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=1j&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-KomWGHE2005V3P45&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint

  • Auszug KWG

(4) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

  • Webseite Vellmar

Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit mit mindestens einem Abgeordneten in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten sind, genügt die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Vertrauensperson und deren Stellvertreter. Die Wahlvorschläge anderer Parteien und Wählergruppen sowie von EinzelbewerberInnen und Einzelbewerbern müssen von mindestens zweimal soviel Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises Vertreterinnen und Vertreter hat. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Die Zahl der Stadtverordneten beträgt 37

  • Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005

§ 11 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
(2) Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(4) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes von Wählergruppen und von EinzelbewerberInnen eingereicht werden.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine/n BewerberIn enthalten.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge und EinzelbewerberInnen tragen deren Familiennamen als Kennwort. Der/Die BewerberIn ist unter Angabe von Familiennamen, Rufnamen, des Zusatzes „Frau" oder „Herr" Tag der Geburt, Geburtsort, Berufs oder Stand und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Ein/Eine BewerberIn darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als BewerberIn kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit mit mindestens einem Abgeordneten in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten sind, genügt die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Vertrauensperson und deren Stellvertreter. Die Wahlvorschläge anderer Parteien und Wählergruppen sowie von EinzelbewerberInnen und Einzelbewerbern müssen von mindestens zweimal soviel Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises Vertreterinnen und Vertreter hat. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Die Zahl der Stadtverordneten beträgt 37
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. In jedem Wahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson namhaft zu machen, die dem Wahlausschuss weder als Beisitzerin oder Beisitzer noch als Stellvertreterin oder Stellvertreter angehören dürfen. Fehlt diese Angabe, so gilt die erste Unterzeichnerin oder der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensperson, die zweite Unterzeichnerin oder der zweite Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson.
Die Vertrauensperson und ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. Soweit im Hessischen Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt.
Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren teilnehmenden Personen zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt berechtigt; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 20. März 2014 bis 18.00 Uhr während der Dienststunden schriftlich bei dem Wahlleiter

Stadt Vellmar
Wahlamt (Zi. 217)
Rathausplatz 1
34246 Vellmar
einzureichen.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

- Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist,

- eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt,

- für Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger die Versicherung an Eides Statt, dass sie in Hessen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,

- Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes über ihre Wahlberechtigung,

- bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde.

Ein Wahlvorschlag kann nach der Einreichung nur mit schriftlicher Zustimmung aller Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags zurück genommen werden.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurück genommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 20.03.2014 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Vellmar, 27.01.2014

Protokolle

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