HE:Groß-Gerau/Kreisverband/Satzung 6 11 11

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Satzung der Piratenpartei Groß-Gerau (Stand: 06.11.11)

Abschnitt I: Zweck, Name, Sitz und Mitgliedschaft

§ 1 Zweck

(1) Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

§ 2 Name und Sitz

(1) Der Kreisverband Groß-Gerau ist eine Untergliederung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen. Er führt den Namen „Piratenpartei Groß-Gerau“ mit der Kurzbezeichnung „PIRATEN“.
(2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Kreises Groß-Gerau.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist die Stadt Groß-Gerau.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Kreisverbandes sind alle Piraten mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Groß-Gerau, die nicht gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung Mitglied einer anderen Untergliederung sind.
(2) Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können Piraten bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung frei wählen. Näheres regelt die Bundessatzung.
(3) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden. Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennen.
(4) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Organisation der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über den Aufnahmeantrag, entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Dieser kann sowohl die Aufnahme als auch die Verwaltung der Mitglieder an den Kreisvorstand delegieren.
(2) Wenn in dem Ortsbezirk in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, kein Ortsverband existiert, entscheidet der Kreisvorstand über den Aufnahmeantrag.
(3) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragstellung zu entscheiden.
(4) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der Antragsteller|in gegenüber schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsmittel mitgeteilt werden.
(5) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen. In Ausnahmefällen kann der Pirat auf seinen Antrag die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung frei wählen, näheres regelt die Bundessatzung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Groß-Gerauer Piraten

(1) Jeder Groß-Gerauer Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundessatzung und der Satzungen der Gliederungen, in denen er Mitglied ist, die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen.
(2) Jeder Groß-Gerauer Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, der Satzungen der übergeordneten Gliederungen und der Bundessatzung teilzunehmen. Ein Groß-Gerauer Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dem er Mitglied ist (Passives Wahlrecht).
(3) Die Groß-Gerauer Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Groß-Gerauer Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.
(2) Jeder Groß-Gerauer Pirat ist zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand des Ortsverbandes beziehungsweise, wenn keine Mitgliedschaft in einem Ortsverband besteht, gegenüber dem Kreisvorstand anzuzeigen.
(3) Die Vorstände der Ortsverbände, die die Verwaltung der Mitglieder nach §4(1) an den Kreisvorstand delegiert haben, sind verpflichtet, die bei ihnen eingegangenen Austrittserklärungen unverzüglich dem Kreisvorstand zu melden.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist jegliches Parteieigentum zurückzugeben.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

Es gilt die Landessatzung.

Abschnitt II: Gliederung

§ 8 Gliederung des Kreisverbandes

(1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gründen. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einem Ortsbezirk ist.
(2) Die Bildung eines Ortsverbandes bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens fünf Piraten. Der Kreisvorstand beruft einen Gründungsbeauftragten, der der Gründungsinitiative zur Seite steht.

§ 9 Über- und untergeordnete Gliederungen

(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der übergeordneten Gliederungen sind verbindlich.
(2) Verletzen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Kreisvorstand berechtigt und verpflichtet, die nachgeordneten Gebietsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
(3) Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Wahlen, mit Ausnahme von kommunalen Wahlen, sich mit dem Landesvorstand ins Benehmen zu setzen.
(4) Die Untergliederungen sind bei Bedarf für durchzuführende Wahlabsprachen durch den Kreisverband zu unterstützen.
(5) Der Kreisvorstand muss die Rechte des Landesvorstandes gemäß der Landessatzung wahren.

Abschnitt III: Organe und Willensbildung

§ 10 Organe

Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
1. Der Kreisparteitag
2. Der Kreisvorstand

§ 11 Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
(2) Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.
(3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(4) Der ordentliche Kreisparteitag findet mindestens einmal im Jahr spätestens alle 15 Monate statt und ist durch den Kreisvorstand einzuberufen.
(5) Außerordentliche Kreisparteitage können einberufen werden:
1. durch den Kreisvorstand oder
2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat.
(6) Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Textform.
(7) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den Kreisparteitag schriftlich einberufen. Als Einberufungsfrist gilt der Poststempel der Einladungen an die Mitglieder.

§ 12 Aufgaben des Kreisparteitages

(1) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.
(2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
1. Den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
2. den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
3. Antragsberatungen und Beschlussfassungen,
4. Entlastung des Kreisvorstandes
5. Wahl des Kreisvorstandes und
6. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.
(3) Anträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 30 Tagen beim Kreisvorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
(4) Änderungen von Programm- und sonstigen Anträgen sind während des Kreisparteitags zulässig, sofern sie nicht den Antragsinhalt wesentlich verändern. Um einen Antrag zu ändern ist die Zustimmung des Kreisparteitags mit Zweidrittelmehrheit erforderlich.
(5) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zugelassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen. Anträge zur Änderung der Satzung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
(6) Die Wahlen des Kreisvorstandes sind schriftlich und geheim. Die Wahl der Rechnungsprüfer wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.
(7) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.

§ 13 Geschäftsordnung des Kreisparteitages

(1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.
(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der akkreditierten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der akkreditierten Mitglieder unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter unverzüglich zu schließen.
(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmern beantragt werden.
(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterschrieben wird.

§ 14 Kreisvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister
4. zwei Beisitzern.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende, der Schatzmeister oder der stellvertretende Vorsitzende aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden, Schatzmeister oder stellvertretenden Vorsitzenden aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, beziehungsweise vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung, ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

§ 15 Aufgaben des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland.
(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(3) Der Kreisschatzmeister ist berechtigt gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit Zweidrittelmehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.
(4) Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen.
(5) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:
1. Aufgaben und Kompetenzen der Kreisvorstandsmitglieder,
2. Dokumentation der Sitzungen,
3. virtuellen oder fernmündlichen Kreisvorstandssitzungen und
4. Form und Umfang des schriftlichen Tätigkeitsberichts.
(6) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(7) Der Kreisvorstand legt zum Kreisparteitag einen Tätigkeitsbericht vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Kreisvorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.

§ 16 Einberufung des Kreisvorstandes

Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderem Vorstandsmitglied, mindestens einmal alle zwei Monate, nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung.
1. von einem Viertel der Mitgliedern des Kreisvorstandes,
2. von einem Ortsverband,
3. von zehn Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes einberufen.
Die Ladungsfrist beträgt sieben Tage.

§ 17 Amtsdauer

(1) Die Amtsperiode des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer dauert bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag. Mindestens jedoch 9 Monate.
(2) Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.

§ 18 Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages.
(2) Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden sind.

Abschnitt IV: Beitrags- und Finanzordnung

§ 19 Allgemeine Vorschriften

Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Zuwendungen, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.

§ 20 Beitragsordnung

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Beitragsordnung der übergeordneten Verbände geregelt. Sonderbeiträge werden nicht erhoben.

§ 21 Buchführung und Kassenprüfung

(1) Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Kassen- und Belegführung Sorge zu tragen.
(2) Der Kreisschatzmeister ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Kassen- und Belegführung des Kreisvorstandes zu gewähren.
(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres und vor Wahlen eines neuen Vorstandes ist von den Rechnungsprüfern die Kassen- und Belegführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Belegprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.

§ 22 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.

Abschnitt V: Allgemeine Bestimmungen

§ 23 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei, des Landesverbandes und der zuständigen Gebietsverbände.

§ 24 Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes kann durch Beschluß des Kreisparteitages mit einer Dreiviertelmehrheit der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung des Landesparteitages und muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern des Kreisverbandes bestätigt werden.

§ 25 Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung

(1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes verbindlich.
(2) Die Satzung, die Beitrags- und Finanzordnung der übergeordneten Gliederungen und des Bundesverbandes sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Groß-Gerau und gehen ihr vor.

§ 26 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 06.11.2011 in Groß-Gerau beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.