HE:Groß-Gerau/KPT2018/SÄA

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Satzungsänderungsanträge

SÄA-01: Streichung §3 (4) und (4)

§ 3 wird wie folgt geändert: (3) und (4) ersatzlos streichen
Begründung: Ist eine Dopplung und wird ohnehin in der Bundessatzung geregelt. Der Abschnitt mit dem Mindestalter ist auch nicht mehr aktuell.
Antragsteller: Chris

SÄA-02: Änderung §4 (5)

§ 4 (5) wird wie folgt geändert:
Alt: Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen. In Ausnahmefällen kann der Pirat auf seinen Antrag die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung frei wählen, näheres regelt die Bundessatzung.
Neu: Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
Begründung: Letzter Satz war eine Dopplung aus §3 und kann entfernt werden.
Antragsteller: Chris

SÄA-03: Änderung §5 (4)

§5 (4) wird wie folgt geändert:
Alt: Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Groß-Gerauer Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
Neu: Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Groß-Gerauer Pirat seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Auf Parteitagen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden.
Begründung: Präzisiert
Antragsteller: Chris

SÄA-04: Änderung §6 (4)

§6 (4) wird wie folgt geändert:
Alt: Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist jegliches Parteieigentum zurückzugeben.
Neu: Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist jegliches Parteieigentum zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
Begründung: erfolgt mündlich
Antragsteller: Chris

SÄA-05: Änderung des Kreisparteitags-Turnus auf 15 bis 18 Monate

§11 wird wie folgt geändert:
alt: (4) Der ordentliche Kreisparteitag findet mindestens einmal im Jahr spätestens alle 15 Monate statt und ist durch den Kreisvorstand einzuberufen.
neu: (4) Der ordentliche Kreisparteitag findet alle 15 bis 18 Monate statt und ist durch den Kreisvorstand einzuberufen.

§ 12 wird wie folgt geändert
alt: (2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
neu: (2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat vorzusehen:
Begründung: erfolgt mündlich
Antragsteller: Gernot

SÄA-06: Änderung der Einladungs und Antragsfrist zum Kreisparteitagen

§11 wird wie folgt geändert
alt: (7) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den Kreisparteitag schriftlich einberufen. Als Einberufungsfrist gilt der Poststempel der Einladungen an die Mitglieder.
neu: (7) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 10 Tagen den Kreisparteitag schriftlich einberufen. Als Einberufungsfrist gilt der Poststempel der Einladungen an die Mitglieder. Dreißig Tage vor dem Ablauf der Antragsfrist sollte vom Vorstand eine elektronische Bekanntgabe des Termins des Kreisparteitages erfolgen.

§12 wird wie folgt geändert
alt: (3) Anträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 30 Tagen beim Kreisvorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
neu: (3) Anträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 20 Tagen beim Kreisvorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
Begründung: erfolgt mündlich
Antragsteller: Gernot

SÄA-07: Änderungen diverser Fristen

§11 (4) wird wie folgt geändert:
Alt: Der ordentliche Kreisparteitag findet mindestens einmal im Jahr spätestens alle 15 Monate statt und ist durch den Kreisvorstand einzuberufen
Neu: Der ordentliche Kreisparteitag findet mindestens einmal im Jahr statt und ist durch den Kreisvorstand einzuberufen. Der Kreisvorstand gibt jedem Mitglied spätestens zwei Wochen vor dem Ende der Antragsfrist nach §12 (3) den Termin des Kreisparteitages bekannt.

§12 (2) wird wie folgt geändert:
Alt: Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
Neu: Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat vorzusehen:

§12 (3) wird wie folgt geändert:
Alt: Anträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 30 Tagen beim Kreisvorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
Neu: Anträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 21 Tagen beim Kreisvorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.

§26 (1) wird wie folgt geändert:
Alt: Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 06.11.2011 in Groß-Gerau beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Neu: Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 06.11.2011 in Groß-Gerau beschlossen, zuletzt geändert am 28.01.2018 und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

§5 (5) und (6) wird gestrichen und als §6 Virtuelle Meinungsbilder (1) und (2) überführt. Nachfolgende Paragraphen werden mit ihrer fortlaufenden Nummer angepasst.

Begründung: erfolgt mündlich
Antragsteller: Chris

SÄA-08: Verschlusssachen

§5 wird wie folgt geändert, wenn vorheriger SÄÄ angenommen wurde:
Neu: (5) Interna können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.
Begründung: erfolgt mündlich
Antragsteller: Chris