HE:Fulda/satzung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

I Zweck und Mitgliedschaft

§ 1 - Zweck

  1. Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.
  2. Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
  3. Der Sitz des Kreisverbandes ist Fulda.

§ 2 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.
  2. Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.
  3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.
  4. Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen muss, ist der Bewerber auf die Möglichkeit der Anrufung des Landesvorstandes hinzuweisen.
  5. Mitgliedschaften und ehemalige Mitgliedschaften in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen müssen von folgenden Mitgliedern des Kreisverbandes dem Kreisvorstand gegenüber unverzüglich angezeigt und allen übrigen Mitgliedern des Kreisverbandes offen gelegt werden:
    • Kandidaten für parteiinterne Ämter oder Funktionen
    • Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Kreisvorstand. Ein Ortsvorstand ist nicht berechtigt, selbständig über die Mitgliedsaufnahme zu entscheiden er kann sie nur befürworten.
  2. Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Antragstellung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auch, falls der Kreisvorstand in dieser Zeit nicht tagt, im Umlaufverfahren eingeholt werden, wobei über 50% der Kreisvorstandsmitglieder zugestimmt haben müssen.
  3. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen. In Ausnahmefällen kann der Pirat auf seinen Antrag die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung frei wählen, näheres regelt die Bundessatzung.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

  1. Jeder Pirat hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
  2. Jedes Mitglied des Kreisverbandes ist berechtigt, ein virtuelles Meinungsbild durch den Kreisvorstand einholen zu lassen, sofern ein versandfertiger, möglichst neutraler und den Sachverhalt ausreichend beschreibender Text für die Einladungs-E-Mail vorliegt, eine Wiki-Seite im korrekten Namensraum mit dem Sachverhalt und zur anschließenden Sammlung der Pro- und Kontra-Argumente eingerichtet ist und sich die eine beinhaltete Fragestellung mit Ja, Nein oder Enthaltung beantworten lässt.
  3. Zwischen zwei Kreisparteitagen kann der Kreisverband neue politische Positionen beziehen, wenn dem ein virtuelles Meinungsbild vorausgegangen ist, welches alle folgende Bedingungen erfüllt:
    • Der Gegenstand der Positionierung ist klar zu formulieren.
    • Die Laufzeit des virtuellen Meinungsbildes muss mindestens 7 Tage betragen.
    • An dem virtuellen Meinungsbild müssen sich mindestens ein Zehntel der Piraten des Kreisverbandes beteiligen.
Die politische Position gilt als bezogen, wenn sich mindestens 2/3 der abstimmenden Piraten des Kreisverbandes dafür ausgesprochen haben. Diese ist nur bis zum nächsten Kreisparteitag gültig.

§ 5 - Beitragspflicht

Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Tod,
    • Austritt,
    • Beitritt zu einer Organisation deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht,
    • rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
    • Ausschluss nach § 6 der Landessatzung
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam. Die Vorstände der Ortsverbände sind daher verpflichtet, bei ihnen eingegangene Austrittserklärungen, egal in welcher Form, unverzüglich schriftlich dem Kreisvorstand zu melden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von zu viel gezahlten Beiträgen besteht nicht.
  4. Die kommunalen Fraktionen der Partei sollen einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus den Gruppen ausschließen.

§ 7 - Ordnungsmaßnahmen

Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die Landesschiedsordnung.

II Gliederung

§ 8 - Kreisverband

  1. Der Kreisverband Fulda ist eine Untergliederung des Piratenpartei Deutschland, Landesverbandes Hessen. Er führt den Namen "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Fulda".
  2. Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Fulda.

§ 9 - Gliederungen des Kreisverbandes

  1. Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einer Gemeinde ist.
  2. Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 4 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

III Die Organe des Kreisverbandes

§ 10 - Organe

Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:

  • Kreisparteitag
  • Kreisvorstand

§ 11 - Kreisparteitag

  1. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
  2. Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.
  3. Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag alle Mitgliedsbeiträge entrichtet haben. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
  4. Der ordentliche Kreisparteitag findet einmal im Kalenderjahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
  5. Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden:
    • durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
    • auf Antrag von mindestens 30% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder
    • auf Antrag der Fraktion des Kreistages.
Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den Kreisparteitag in Textform einberufen.

§ 12 - Aufgaben des Kreisparteitages

  1. Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.
  2. Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
    • den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
    • Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion,
    • Den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
    • Antragsberatungen und Beschlussfassungen
    • Entlastung des Kreisvorstandes auf Antrag der Rechnungsprüfer,
    • Wahl des Kreisvorstandes und
    • Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.
  3. Sachanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 14 Tagen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, sowie der Kreisvorstand, die Ortsverbände und der Kreisverband der Jungen Piraten.
  4. Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen.
  5. Sachanträge des Kreisvorstandes und der Kreistagsfraktion sind an keine Frist gebunden.
  6. Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.
  7. Die Wahlen des Kreisvorstandes sind schriftlich und geheim. Die Wahl der Rechnungsprüfer wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen.Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.
  8. Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.

§ 13 - Geschäftsordnung des Kreisparteitages

  1. Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.
  2. Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird.
  3. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.
  4. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß oder in der Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 14 - Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus:
    • dem Kreisvorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Kreisschatzmeister
    • optionalen Beigeordneten
  2. Der Kreisparteitag beschliesst vor der Vorstandswahl, wieviele Beigeordnete es gibt. Durch sie kann Handlungsfähigkeit gewährleistet werden, wenn Vorstandsmitglieder zurücktreten.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 2 ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

§ 15 - Aufgaben des Kreisvorstandes

  1. Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.
  2. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber zwei, anwesend ist.
  3. Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.
  4. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen.

§ 16 - Einberufung des Kreisvorstandes

Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderem Mitglied des Kreisvorstandes, regelmäßig einmal im Monat oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung

  • von einem Drittel der Mitgliedern des Kreisvorstandes
  • von einem Ortsverband

einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage. Die Ladung soll zusätzlich zur Einladung an die Vorstandsmitglieder öffentlich über die Mailingliste des Kreisverbandes oder eines äquivalenten Verkündungsorgans erfolgen.

§ 17 - Ehrenvorsitzende

(gestrichen)

IV Beitrags- und Finanzordnung

§ 18 - Allgemeine Vorschriften

Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.

§ 19 - Beitragsordnung

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Beitragsordnung der übergeordneten Verbände geregelt. Sonderbeiträge werden nicht erhoben
  2. Der Kreisvorstand hat die Beitragshoheit. Er stellt die niedrigste Gliederungsebene dar und kann die Beitragsvereinnahmung an höhere Gliederungen delegieren.

§ 20 - Buchführung und Kassenprüfung

Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er haftet finanziell persönlich in voller Höhe für die Kosten der Wiederbeschaffung von durch ihn schuldhaft verloren gegangenen Belegen, die notwendig sind. Für einen falschen Ausweis im Rechenschaftsbericht haftet nicht der Kreisverband.

  1. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.
  2. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
  3. Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.
  4. Für die Rechnungslegung gilt die Landessatzung entsprechend.

§ 21 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.

V. Allgemeine Bestimmungen, Satzung

§ 22 - Landesverband und Kreisverbände

  1. Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der Organe der Bundespartei und des Landesverbandes sind verbindlich.
  2. Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Wahlen, mit Ausnahme von Kommunalwahlen, sich mit dem Landesvorstand ins Benehmen zusetzen. Es gilt die Zustimmung des Landesparteitages.
  3. Die Untergliederungen sind bei Bedarf für durchzuführende Wahlabsprachen durch den Kreisverband zu unterstützen.
  4. Der Kreisvorstand muss die Rechte des Landesvorstandes gemäß der Landessatzung gewähren.

§ 23 - Amtsdauer

  1. Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von einem Jahr.
  2. Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens von 40% der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.
  3. Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einen Außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.
  4. Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in der selben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.
  5. Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

§ 24 - Satzungsänderungen

  1. Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages.
  2. Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden sind.
  3. Satzungsänderungsanträge in Form von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.

§ 25 - Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung

  1. Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes Fulda verbindlich.
  2. Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Hessen sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Fulda und gehen ihr vor, sowie die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.

§ 26 - Inkrafttreten

Diese Kreissatzung wurde auf dem Kreisparteitag vom 29.06.13 in Fulda beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

VI. Auflösung des Kreisverbandes

§ 27 - Auflösung oder Verschmelzung

  1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes kann durch Beschluß des Kreisparteitages mit einer Dreiviertelmehrheit der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
  2. Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung des Landesparteitages und muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern des Kreisverbandes bestätigt werden.

§ 28 - Auflösung mangels Beteiligung

  1. Falls bei einer ordentlichen Vorstandswahl aus Mangel an Bewerbern kein minimaler Vorstand gewählt werden kann, wird der Kreisverband aufgelöst. Der bisherige Vorstand bleibt im Amt bis der Kreisverband in Zusammenarbeit mit dem Landesverband abgewickelt ist.
  2. Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung des Landesparteitages.