HE:Fulda/Parteitag/Geschaeftsordnung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

§1 Allgemeines

  • (1) Nimmt ein Pirat nur an Teilen der Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen, Entschlüssen oder Entscheidungen möglich.
  • (2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Versammlung.
  • (3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens die gestellten Anträge (keine GO-Anträge) im Wortlaut, Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (keine GO-Anträge) und das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden) zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des neu gewählten Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zugänglich zu machen.

§2 Akkreditierung

  • (1) Zur Zulassung zur Versammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Sie besteht aus dem Beauftragten der Landespartei und aus Piraten, die von diesem hierfür beauftragt wurden. Von diesen wird anhand der einschlägigen Informationen geprüft, ob die Person Pirat mit Stimmrecht, Pirat ohne Stimmrecht oder Gast ist, und entsprechendes Material ausgegeben. Es wird festgehalten und auf Anfrage dem Wahlleiter mitgeteilt, wie viele Piraten zu jeder Wahl bzw. Abstimmung stimmberechtigt sind.
  • (2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluß durch die mit der Akkreditierung beauftragten Piraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein Anderes bestimmt. {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}
  • (3) Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den mit der Akkreditierung beauftragten Piraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.
  • (4) Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.
  • (5) Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.

§3 Versammlungsämter

  • (1) Versammlungsämter sind das Amt des Versammlungsleiters, der Versammlungsleiterhelfer, des Wahlleiters, der Wahlhelfer und des Protokollführers.

§4 Versammlungsleiter

  • (1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Vorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.
  • (2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Der Versammlungsleiter fungiert ebenfalls als Leiter im Sinne des §8 VersammlG. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}
  • (3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
  • (4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
  • (5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
  • (6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich der Wahlleiter vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich, für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte einzelne Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
  • (7) Die Versammlung kann mehrere Versammlungsleiterhelfer wählen. Diese können den Versammlungsleiter auf dessen Wunsch vertreten. Der Wechsel ist im Protokoll zu vermerken.

§5 Wahlleiter

  • (1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, mindestens einen Wahlleiter. Diese dürfen nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Der Versammlungsleiter kann sie beauftragen, ihn bei der Feststellung weiterer Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu unterstützen.
  • (2) Die Durchführung umfasst
    • 1. die Ankündigung einer Wahl,
    • 2. Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
    • 3. die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
    • 4. das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl,
    • 5. das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahllokalen und deren Aufsummierung,
    • 6. Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
    • 7. Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
    • 8. Erstellung eines Wahlprotokolls.
  • (3) Zur Entgegennahme der Stimmzettel werden im Versammlungsraum Wahlurnen aufgestellt, denen je zwei Wahlhelfer zugeordnet sind. Die Wahlhelfer beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und melden sie dem Wahlleiter. Wahlhelfer dürfen nicht ein Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters und können auch von der Versammlung mit Mehrheit abgelehnt werden. {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}
  • (4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

Abstimmungs- und Wahlordnung

§6 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen

  • (1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit und offen statt, sofern nicht die Satzung, diese GO oder ein Gesetz ein anderes bestimmt.
  • (2) Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jeder Stimmberechtigte zwei Stimmkarten, die durch Farbe, Symbol und Beschriftung als »Ja« und »Nein« gekennzeichnet sind. Bei Abstimmungen wird in einer Abfrage gleichzeitig nach Ja- und Nein-Stimmen gefragt, es ist die jeweils gewünschte Stimmkarte zu zeigen. Enthaltungen werden nicht gezählt.
  • (3) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl oder Abstimmung beantragen. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}, die erforderliche Unterstützung für einen solchen Antrag ergibt sich aus den Bestimmungen für Wahlen (§ 8) dieser Geschäftsordnung. Bei Abstimmungen gilt ein Zustimmungsquorum von 10% der Stimmberechtigten. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer offen abgestimmt.
  • (4) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:

1. Bei Abstimmungen über nur einen Antrag und bei Wahlen mit nur einem Kandidaten muss genau eine der folgenden Optionen ausgewählt werden:

    • 1 für "Ja"
    • 2 für "Nein"

2. Bei Abstimmungen über mehrere Anträge und bei Wahlen mit mehreren Kandidaten findet eine Akzeptanzwahl statt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidaten zur Auswahl stehen, darf für jeden Antrag bzw. Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Es dürfen die Nummern auf dem Stimmzettel ausgewählt werden, die vom Wahlleiter den Anträgen bzw. Kandidaten zugeordnet wurden. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidaten ab. Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig. Enthaltung ist durch Abgeben keines oder eines ungültigen Stimmzettels möglich. Mehrheiten beziehen sich immer auf die gültigen abgegebenen Stimmen.

  • (5) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird vom Versammlungsleiter nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}
  • (6) Wurden Stimmen ausgezählt, z.B. bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung, teilt der Wahlleiter der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen, bei geheimen Wahlen und Abstimmungen auch aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung und der Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen.
  • (7) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
  • (8) Bei Unklarheit des Ergebnisses findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. Um das sicherzustellen, kann von 15 Piraten die Wiederholung beantragt werden {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}.
  • (9) Findet die Wiederholung einer Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der zustimmenden und ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
  • (10) Die Wahlleitung kann akkreditierten Piraten, die sich außerhalb des Sitzungssaales befinden, nach eigenem Ermessen eine Beteiligung an den Wahlen und Abstimmungen des Parteitags ermöglichen.

§7 Kandidaturen

  • (1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.
  • (2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
  • (3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
  • (4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.

§8 Wahlen

  • (1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Andere Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten wird eine Wahl geheim durchgeführt.
  • (2) Kandidieren mehrere Bewerber, so findet eine Akzeptanzwahl statt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhält.
  • (3) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß § 8 Abs. 2 durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden.
  • (4) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang zu wählen (z.B. Beisitzer oder Kassenprüfer), kann dies in einem Wahlgang oder getrennt geschehen {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}.
  • (5) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, findet eine Akzeptanzwahl statt. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenanteile, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist. Bei Stimmgleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los.
  • (6) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge} Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden.

§9 Abstimmungen über Anträge

  • (1) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird mittels Auswahl durch Zustimmung (Akzeptanzverfahren) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werde alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Für die zwei Anträge mit den höchsten Stimmanteilen gilt dann das Verfahren nach Absatz 2. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren nach den Absätzen 1 oder 2 erneut angewandt, bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  • (2) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. Ja-Stimmen zählen für den ersten Antrag, Nein-Stimmen für den zweiten Antrag. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der erfolgreiche Antrag steht dann zur Gesamtabstimmung nach Absatz 3.
  • (3) Steht nur ein Antrag zur Abstimmung oder ist durch die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ein Antrag zur Gesamtabstimmung ausgewählt worden, so wird entsprechend § 6 dieser Geschäftsordnung abgestimmt. Bei dieser Abstimmung müssen die gegebenenfalls durch diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz geforderten Mehrheiten erreicht werden.

§10 Allgemeine Anträge an die Versammlung

  • (1) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragsteller eines jeden aufgerufenen Antrags das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache. Die Reihenfolge der Wortbeiträge in der Aussprache wird von der Versammlungsleitung festgelegt.
  • (2) Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden wobei dem Antragsteller relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist.
  • (3) Fragen an einen Redner können im Anschluss an den Wortbeitrag gestellt werden. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden und den Adressaten enthalten. Auf Fragen kann der Adressat antworten, Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung des Fragenden.
  • (4) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.
  • (5) Über jeden Satzungs- und Programmänderungsantrag wird vor der Vorstellung des Antrags ein Meinungsbild zur Frage »Wie würde bei sofortiger Abstimmung über diesen Antrag gestimmt werden?« eingeholt. Bei erkennbarer klarer Mehrheit pro oder contra des Antrags wird der Antrag behandelt. Ist keine Mehrheit pro oder contra im Meinungsbild erkennbar, kann der Antrag durch die Versammlungsleitung an das Ende der Antragsliste gestellt werden, um zu einem späteren Zeitpunkt behandelt zu werden.

§11 Anträge auf Änderung der Satzung

  • (1) Es gelten die Regelungen aus §10 [Allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.
  • (2) Bei Abstimmungen über die Änderung der Satzung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.

§12 Anträge auf Änderung des Programms

  • (1) Es gelten die Regelungen aus §10 [Allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.
  • (2) Abgelehnte oder zurückgezogene Programmanträge können auf Wunsch des Antragstellers sofort als Positionspapier abgestimmt werden. Bei Abstimmungen über die Änderung des Parteiprogramms ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.

§13 Anträge zur Geschäftsordnung

  • (1) Jeder Pirat kann jederzeit einen GO-Antrag stellen. Dazu begibt er sich an das dafür vorgesehene Saalmikrofon und hebt beide Hände. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl oder Abstimmung.
  • (2) Um Missverständnisse zu vermeiden, können GO-Anträge als Text beim Versammlungsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Piraten eingereicht werden.
  • (3) Die Geschäftsordnungsanträge
    • 1. auf Änderung der Geschäftsordnung
    • 2. auf Änderung der Tagesordnung

müssen schriftlich gestellt werden. Ist ein solcher Antrag gestellt, wird er vom Versammlungsleiter spätestens mit Beendigung des aktuellen Tagesordnungspunktes behandelt.

  • (4) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend (1) einen GO-Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag}. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
  • (5) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
  • (6) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt §9 (2) [Abstimmungen über Anträge] entsprechend; eine Gesamtabstimmung entsprechend §9 (3) findet nicht statt.
  • (7) Es sind nur die folgenden Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig:
    • 1. GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY
    • 2. GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY
    • 3. GO-Antrag auf geheime Abstimmung
    • 4. GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung
    • 5. GO-Antrag auf Auszählung
    • 6. GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
    • 7. GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
    • 8. GO-Antrag auf Alternativantrag
    • 9. GO-Antrag auf Ende der Redeliste
    • 10. GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit
    • 11. GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
    • 12. GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
    • 13. GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung (nur schriftlich)
    • 14. GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung (nur schriftlich)
    • 15. GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter

Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.

§14 Antrag auf Ende der Redeliste

  • (1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Redeliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Redeliste}
  • (2) Wurde ein Antrag auf Ende der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

§15 Antrag auf Änderung der Tagesordnung

  • (1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
    • 1. das Hinzufügen eines Punktes,
    • 2. das Entfernen eines Punktes,
    • 3. das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
    • 4. das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
  • (2) Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten gestellt werden. Sie müssen sämtliche zur Änderung vorgesehene Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung (nur schriftlich)}

§16 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

  • (1) Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten gestellt werden. Der Antrag muss die Änderungen im Wortlaut enthalten. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung (nur schriftlich)}

§17 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

  • (1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} §13 [Anträge zur Geschäftsordnung] (4) und (5) finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
  • (2) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im Übrigen richtet sich die Abstimmung nach §9 (3) [Abstimmungen über Anträge].

§18 Antrag auf Begrenzung der Redezeit

  • (1) Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}

§19 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

  • (1) Der Antrag kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten, muss aber nicht. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter die Dauer zu bestimmen.

§20 Automatisches Verfallen von Anträgen

  • (1) Die auf dem Kreisparteitag nicht behandelten Anträge sollen verfallen und müssen erneut eingestellt werden.

§21 Gültigkeitsdauer

  • (1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Parteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.