HB:SÄA 2014.1/ Neufassung zu Ordnungsmaßnahmen

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Landesverband Bremen von Volker Menge.

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Titel = Neufassung zu Ordnungsmaßnahmen
Änderungsantrag Nr.
(bitte nicht selbst eingetragen)
Beantragt von
Volker Menge
Betrifft
HB:Satzung / § 5 und § 6
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt die Versammlung möge beschließen:

Die §§ 5 und 6 werden gestrichen und durch die neu gefassten §§ 5, 6a und 6b ersetzt. Die §§ 5, 6a und 6b erhalten den Wortlaut:

§ 5 Ordnungsmaßnahmen
1. Der Bundesvorstand kann gegen Mitglieder und Gliederungen nach Maßgabe der Bundessatzung Ordnungsmaßnahmen treffen oder ein Parteiausschlussverfahren einleiten.
2. Die Vorstände der PIRATEN Bremen und seiner Untergliederungen können Beschlüsse zu Ordnungsmaßnahmen nur nach dieser Satzung treffen. Der zuständige Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
3. Es können auch mehrere Ordnungsmaßnahmen nebeneinander angeordnet werden.
4. Der Beschluss einer Ordnungsmaßnahme ist in Schriftform unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
5. Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen regelt die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.

§ 6a Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
1. Die Vorstände der PIRATEN Bremen und seiner Gliederungen können Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder verhängen, wenn gegen die Satzung, gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstoßen wird.
2. Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden:
• Verwarnung,
• Rüge,
• Verweis,
• Enthebung von einem Parteiamt,
• Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden,
• Ruhen der Mitgliedsrechte.
3. Das Ruhen der Mitgliedsrechte umfasst nicht die Rechte zur Schiedsgerichtsbarkeit. Es kann nur in dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, angeordnet werden.
4. Wird der Partei ein Schaden zugefügt, kann neben oder statt einer Ordnungsmaßnahme ein Verfahren zum Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland eingeleitet werden.

§ 6b Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen
1. Verstößt ein Gebietsverband der PIRATEN Bremen oder ein Gebietsvorstand schwerwiegend gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei, so können folgende Ordnungsmaßnahmen gegen diesen verhängt werden:
• einmalige Verwarnung,
• Geldbuße,
• Auflösung,
• Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände.
2. Als schwerwiegender Verstoß ist es zu werten, wenn die Bestimmungen der eigenen und übergeordneter Satzungen beharrlich missachtet werden, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt werden oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei oder der PIRATEN Bremen gehandelt wird.
3. Eine Ordnungsmaßnahme gegen Gebietsvorstände tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch die nächste Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes bestätigt wird.
4. Die Aufgaben des Gebietsverbandes übernimmt die übergeordnete Gliederung, falls dieser im Rahmen einer Ordnungsmaßnahme aufgelöst oder ganze Organe des Gebietsverbandes ihres Amts enthoben wurden.

Begründung

Die derzeitigen Fassung ist etwas unübersichtlich und teilweise unklar definiert. Eine Gliederung in drei Teile ist sinnvoller.
Im ersten Teil (§ 5) werden die Grundsätze zu Ordnungsmaßnahmen zusammengefasst (Abs. 3-4). Das Recht des BuVo, Ordnungsmaßnahmen nach der Bundessatzung anzuordnen wurde spezifiziert (Abs. 1). Durch die klare Definierung von Zuständigkeit und Beschlussfassung wird ein einheitliches Verfahren im gesamten LV gewährt (Abs. 2).
Der zweite Teil (§ 6a) ist etwas schlanker als die derzeitige Fassung des § 5. Das Grundsätzliche regelt Abs. 1, wobei die Schadenzuführung herausgenommen wurde. Eine Schadensnachweis ist bei einem PAV nötig (vgl. Abs. 4) und ist, besonders bei geringfügigen Vergehen, eher hinderlich. In der Liste der Maßnahmen wurde das Ruhen von Mitgliedsrechten aufgenommen, was bisher schlecht verständlich (und juristisch bewertbar) formuliert wurde (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 4 derzeitige Fassung).
Teil drei (§ 6b) wurde chronologisch etwas angepasst und mit der Bundessatzung abgestimmt. Unwesentliche und schon aufgenommene Teile aus der derzeitigen Fassung von § 6 wurden weggelassen. Wichtigste Änderung ist die direkte Bestimmung, Ordnungsmaßnahmen gegen Vorstände explizit zu nennen (Abs. 1) und dessen Außerkraftsetzung (Abs. 3).






ORIGINAL Überarbeitung

Originale Fassung.


§ 5 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder der PIRATEN Bremen und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
• Verwarnung,
• Verweis,
• Enthebung von einem Parteiamt,
• Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden,
• Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
2. Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
3. Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Landesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
4. Die Ordnungsmaßnahmen Verwarnung, Verweis, Enthebung aus einem Parteiamt auf Landesebene und Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt auf Landesebene zu bekleiden können ebenso vom Landesvorstand PIRATEN Bremen ausgesprochen werden.
5. Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Landesvorstandes ist eine Anrufung des Schiedsgerichts zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, ruht die Mitgliedschaft bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung.
6.Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.
7. Ein rechtskräftig ausgeschlossener Pirat kann nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstandes wieder Mitglied der PIRATEN Bremen werden.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
1. Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind möglich:
• einmalige Verwarnung,
• Geldbuße,
• Auflösung,
• Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände.
2. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände trifft der Vorstand des nächst höheren Gebietsverbandes. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn der Gebietsverband in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei oder gegen Beschlüsse von Parteitagen verstößt.
3. Ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn der Gebietsverband oder dessen Vorstand sich nicht mehr für die Belange der PIRATEN Bremen einsetzt, Beschlüsse oder Anordnungen der für sie zuständigen Parteigremien nicht befolgt, Verstöße entsprechend § 6 begeht und trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung fortsetzt.
4. Der nächsthöhere Gebietsverband bedarf für eine Ordnungsmaßnahme der Bestätigung des für ihn zuständigen Parteitages. Eine Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch den nächsten Parteitag bestätigt wird. Die jeweilig angeordneten Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Parteitag.
5. Die Aufgaben des Gebietsverbandes übernimmt die übergeordnete Gliederung, falls dieser im Rahmen einer Ordnungsmaßnahme aufgelöst oder ganze Organe des Gebietsverbandes ihres Amts enthoben wurden.
6. Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen regelt die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.

 



Neue Fassung


§ 5 Ordnungsmaßnahmen
1. Der Bundesvorstand kann gegen Mitglieder und Gliederungen nach Maßgabe der Bundessatzung Ordnungsmaßnahmen treffen oder ein Parteiausschlussverfahren einleiten..
2. Die Vorstände der PIRATEN Bremen und seiner Untergliederungen können Beschlüsse zu Ordnungsmaßnahmen nur nach dieser Satzung treffen. Der zuständige Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder..
3. Es können auch mehrere Ordnungsmaßnahmen nebeneinander angeordnet werden.
4. Der Beschluss einer Ordnungsmaßnahme ist in Schriftform unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
5. Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen regelt die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.

§ 6a Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
1. Die Vorstände der PIRATEN Bremen und seiner Gliederungen können Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder verhängen, wenn gegen die Satzung, gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstoßen wird.
2. Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden:
• Verwarnung,
• Rüge,
• Verweis,
• Enthebung von einem Parteiamt,
• Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden,
• Ruhen der Mitgliedsrechte.
3. Das Ruhen der Mitgliedsrechte umfasst nicht die Rechte zur Schiedsgerichtsbarkeit. Es kann nur in dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, angeordnet werden.
4. Wird der Partei ein Schaden zugefügt, kann neben oder statt einer Ordnungsmaßnahme ein Verfahren zum Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland eingeleitet werden.

§ 6b Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen
1. Verstößt ein Gebietsverband der PIRATEN Bremen oder ein Gebietsvorstand schwerwiegend gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei, so können folgende Ordnungsmaßnahmen gegen diesen verhängt werden:
• einmalige Verwarnung,
• Geldbuße,
• Auflösung,
• Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände.
2. Als schwerwiegender Verstoß ist es zu werten, wenn die Bestimmungen der eigenen und übergeordneter Satzungen beharrlich missachtet werden, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt werden oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei oder der PIRATEN Bremen gehandelt wird.
3. Eine Ordnungsmaßnahme gegen Gebietsvorstände tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch die nächste Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes bestätigt wird.
4. Die Aufgaben des Gebietsverbandes übernimmt die übergeordnete Gliederung, falls dieser im Rahmen einer Ordnungsmaßnahme aufgelöst oder ganze Organe des Gebietsverbandes ihres Amts enthoben wurden.




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