HB:SÄA 2012.1/Wahlordnung
Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Bremen von Martina P.. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der [[Antragsfabrik Bremen]]. |
- Titel = Überarbeitung der Wahlordnung
- Änderungsantrag Nr.
- S16
- Beantragt von
- Martina P.
- Betrifft
- HB:Satzung / Paragraph Nr. 17; Absatz Nr. 5
- Beantragte Änderungen
Hiermit beantrage ich, dass der Landesparteitag beschließen soll, dass Paragraph 17 wie folgt neugefasst wird:
"§ 17 Wahlordnung
1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der PIRATEN Bremen. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen, elektronische Zusendung ist zulässig. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
3. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
4. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
5. Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Mitglieder des Landesschiedsgerichts und zur Aufstellung von Kandidaten für politische Mandate sind geheim. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorheriges Befragen kein Widerspruch erhebt.
6. Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder in anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens der wählenden Versammlung.
7. Auch für die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der gültigen abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.
8. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
9. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrechts oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig."
- Begründung
Neben einigen sprachlichen Überarbeitungen habe ich hauptsächlich die Wahlordnung so verändert, dass geheime Wahlen für Versammlungsämter, Kassenprüfer und andere Nichtmitglieder des Vorstands nicht mehr zwingend erforderlich sind. Da das Landesschiedsgericht bei uns auch Organstatus hat, sind auch die Schiedsrichter und Ersatzschiedsrichter geheim zu wählen.
ORIGINAL | Überarbeitung |
---|---|
Originale Fassung. § 17 Wahlordnung 1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der PIRATEN Bremen. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten. 2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen, elektronische Zusendung ist zulässig. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen. 3. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein. 4. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen. 5. Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorheriges Befragen kein Widerspruch erhebt. 6. Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums. 7. Für die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen. 8. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt. 9. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig. |
Neue Fassung § 17 Wahlordnung 1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der PIRATEN Bremen. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten. 2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen, elektronische Zusendung ist zulässig. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen. 3. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein. 4. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen. 5. Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Mitglieder des Landesschiedsgerichts und zur Aufstellung von Kandidaten für politische Mandate sind geheim. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorheriges Befragen kein Widerspruch erhebt. 6. Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder in anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens der wählenden Versammlung. 7. Auch für die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der gültigen abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen. 8. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt. 9. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrechts oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig. |
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Mario Tants
- Dennis Deckena
- ?
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- ?
- ?
- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- ?
- ?
- ...
Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
- Argument 1
In Absatz 5 ist das Schiedsgericht nicht berücksichtigt. Daher habe ich zur Ergänzung einen Modulantrag gestellt.vome
- Gute Idee! Ich war mir auch unsicher, ob ich, wenn auch nicht zwingend gesetzlich vorgesehen, auch die (Ersatz-)Schiedsrichter geheim wählen lassen sollte. So kann das der LPT entscheiden.
- Nach dem Hinweis auf den Organstatus des Landesschiedsgerichts bei uns, habe ich den Antrag entsprechend angepasst, so dass der Modulantrag nicht mehr nötig ist. Danke!
- noch eine Antwort zu 1
- Gute Idee! Ich war mir auch unsicher, ob ich, wenn auch nicht zwingend gesetzlich vorgesehen, auch die (Ersatz-)Schiedsrichter geheim wählen lassen sollte. So kann das der LPT entscheiden.
- Argument 2
- ...
- ...
- ...
- ...