HB:SÄA 2012.1/Ordnungsmaßnahmen Landesvorstandsmitglieder

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Bremen von Volker Menge.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der [[Antragsfabrik Bremen]].

Titel = Ordnungsmaßnahmen Landesvorstandsmitglieder
Änderungsantrag Nr.
S09 X
Beantragt von
Volker Menge
Betrifft
HB:Satzung / Paragraph 5 ; Absatz 4
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt in § 5 Abs. 4 der Landessatzung zu dem bestehenden Text folgenden Wortlaut als Satz 2 einzufügen: „Ordnungsmaßnahmen gegen einzelne Mitglieder des Landesvorstands können auch beim Bundesvorstand eingereicht und von diesem entschieden werden.“

Begründung

Dies ist ein konkurrierender Antrag zum SÄA von Mario Tants zu § 5 Abs. 5 (Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landesvorstands), welcher vorsieht, dass als einzufügender § 5 Abs. 5 Satz 1 vorsieht, Ordnungsmaßnahmen gegen Landesvorstandsmitglieder beim Bundesvorstand anzusiedeln und in Satz 2 die schiedsgerichtliche Zuständigkeit bei Ausschlussverfahren klarstellen soll.
Obwohl die Begründung zum Antrag nachvollziehbar ist, mag ich diesem SÄA nicht folgen. Wenn bei Landesvorstandmitgliedern ausschließlich der Bundesvorstand tätig werden kann, würde dort jede Kleinigkeit auf den Tisch landen.Weiter wäre zu prüfen, ob eine Bestimmung über die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesvorstands überhaupt vom Landesparteitag beschlossen werden darf. Durch eine „Kann-Bestimmung“ wäre der Weg zwar eröffnet, ließe dem Bundesvorstand jedoch Möglichkeiten offen. Diese Bestimmung wäre, der Ordnung halber, in § 5 Abs. 4 einzuordnen.

Auf Grund geänderter Bundessatzung hat sich der SÄA erledigt und wird zurückgezogen. V. Menge






ORIGINAL Überarbeitung

Originale Fassung.

§ 5 Abs. 4
Die Ordnungsmaßnahmen Verwarnung, Verweis, Enthebung aus einem Parteiamt auf Landesebene und Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt auf Landesebene zu bekleiden können ebenso vom Landesvorstand PIRATEN Bremen ausgesprochen werden..


Neue Fassung

§ 5 Abs. 4
Die Ordnungsmaßnahmen Verwarnung, Verweis, Enthebung aus einem Parteiamt auf Landesebene und Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt auf Landesebene zu bekleiden können ebenso vom Landesvorstand PIRATEN Bremen ausgesprochen werden. Ordnungsmaßnahmen gegen einzelne Mitglieder des Landesvorstands können auch beim Bundesvorstand eingereicht und von diesem entschieden werden.


Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Martina P.
  2. Mario Tants
  3. Dennis Deckena
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  5. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
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  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

  • Eine Kann-Bestimmung ist hier nicht besser, da diese immer noch voraussetzt, dass der Bundesvorstand generell befugt ist, über eine Ordnungsmaßnahme gegen ein Mitglied des Landesvorstands zu entscheiden.
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    • noch eine Antwort zu 1
  • Mit dem gerade auf dem BPT 2012.1 in Neumünster angenommenen Satzungsänderungsantrag S017 wird eine ausdrückliche Zuständigkeit des Bundesvorstands hierfür geschaffen und auch ausdrücklich Untergliederungen gestattet, eigene Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen festzusetzen.
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