HB:SÄA 2012.1/Finanzordnung
Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Bremen von Sven. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der [[Antragsfabrik Bremen]]. |
- Titel = Finanzordnung
- Änderungsantrag Nr.
- S02
- Beantragt von
- Sven
- Betrifft
- HB:Satzung / Paragraph Nr. 16
- Beantragte Änderungen
Hiermit beantrage ich die Änderung von Paragraph 16 in nachfolgende Fassung:
§ 16 Finanzordnung
- Es gilt die Bundessatzung Abschnitt B - Finanzordnung
- Abweichend von der Bundessatzung gilt folgender Verteilungsschlüssel des Mitgliedsbeitrages: Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 15%.
- Sollte im Falle einer Aufteilung kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband und/oder Kreisverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung.
- Kassenführung, Buchführung und die Führung der Mitgliederdatei erfolgen möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zu machen).
- Auf jedem Landesparteitag werden zwei Kassenprüfer und bis zu einem Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl auf dem nächsten Landesparteitag.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Begründung
Die neue umfassendere Finanzordnung der Bundespartei bietet weitreichende Regelungen und landesspezifische Anpassungen sind kaum nötig.
Da auch die bisherige Aufteilung der Anteile in der Bundessatzung verändert wurde und der Verteilerschlüssel der Parteienfinanzierung im LV Bremen auf der alten Regelung basierte, sollten wir die "alte" Regelung einführen und die mögliche Gründung von Ortsverbänden vorrausschauend einplanen.
Mit meiner Regelung erhalten LV 25% und KV 35% der Mitgliedsbeiträge wie bisher.
ORIGINAL | Überarbeitung |
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Originale Fassung. § 16 Finanzordnung
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Neue Fassung § 16 Finanzordnung
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Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
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Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
- Argument 1: Ich würde noch reinschreiben, ab wann die Aufteilung gültig ist, damit die Schatzmeister klare Anweisung für die Verbuchung haben. Schwan nicht stimmberechtigt in Bremen
- Antwort zu 1
- Antwort zu 1.1
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- Antwort zu 1
- Argument 2
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