HB:SÄA/Finanzielle Regelungen
Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Landesverband Bremen von Benutzer:Eim. Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der [[Antragsfabrik Bremen]]. |
- Titel = Finanzielle Regelungen
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA002
- Beantragt von
- Benutzer:Eim
- Betrifft
- HB:Satzung / 16;7
- Beantragte Änderungen
Hiermit beantrage ich, der Parteitag möge beschließen:
In die Satzung werden unter § 16 die Absätze 7, 8 und 9 wie folgt neu eingefügt:
§ 16 Abs. 7 mit dem Wortlaut:
"Es dürfen keine Kredite, Anleihen oder andere geldwerte Schuldverpflichtungen durch ein Organ des Landesverbands
oder einer seiner Untergliederungen eingegangen werden, ohne
dass ein zuständiger Parteitag und der Landesvorstand dem zugestimmt haben."
§ 16 Abs. 8 mit dem Wortlaut:
"Langfristige Mietverträge und andere ähnliche Dauerschuldverhältnisse dürfen nur eingegangen und fortgesetzt werden,
wenn diese im Haushaltsplan aufgeführt und durch diesen gedeckt sind.
Bei Nichtdeckung sind Verträge umgehend aufzulösen."
§ 16 Abs. 9 mit den Wortlaut:
"Liegen die Zustimmungen nach Abs. 7 vor, hat der Landesschatzmeister ein Vetorecht.
Das Veto ist zu begründen und kann durch Landesvorstandsbeschluss aufgehoben werden."
- Begründung
Begründung zu § 16 Abs. 7: Gerade langfristige Verpflichtungen können zum finanziellen Kollaps führen. daher sollte die Hürde für solche Aktionen hoch angesetzt werden. Da z.B. ein Kredit nicht mal so eben genommen wird, ist Zeit genug, die Mitglieder in die Entscheidung einzubinden. Das geht am Besten auf einem Parteitag - beim Land LPT, beim Kreis KMV. Die zusätzliche Zustimmung des Landesvorstands stellt sicher, dass die Finanzverantwortlichkeit weiterhin bei diesem liegt. Das Erstecken auf Untergliederungen folgt der Gesamtverantwortlichkeit des LV z.B. bei Zahlungsunfähigkeit oder beim Rechenschaftsbericht.
Begründung zu § 16 Abs. 8: Diese besonderen Verträge stellen eine dauerhafte Belastung des Haushalt dar und sind daher nur einzugehen, wenn ein entsprechender gedeckter Haushaltstitel vorliegt. Dies gilt nicht nur für neue Verträge, sondern auch für laufende, die gegebenenfalls aufgelöst werden müssten.
Begründung zu § 16 Abs. 9: Der Landesschatzmeister hat dafür Sorge zu tragen, dass bei den Finanzen alles ordnungsgemäß ist. Sollte er feststellen, dass z.B. ein Verstoß gegen Haushaltsrecht vorliegt, kann er durch ein Veto entsprechend eingreifen.
ORIGINAL | Überarbeitung |
---|---|
Originale Fassung. Neuer Absatz |
Neue Fassung § 16 Abs. 7 Es dürfen keine Kredite, Anleihen oder andere geldwerte Schuldverpflichtungen durch ein Organ des Landesverbands oder einer seiner Untergliederungen eingegangen werden, ohne dass ein zuständiger Parteitag und der Landesvorstand dem zugestimmt haben. |
Originale Fassung. Neuer Absatz |
Neue Fassung § 16 Abs. 8 Langfristige Mietverträge und andere ähnliche Dauerschuldverhältnisse dürfen nur eingegangen und fortgesetzt werden, wenn diese im Haushaltsplan aufgeführt und durch diesen gedeckt sind. Bei Nichtdeckung sind Verträge umgehend aufzulösen. |
Originale Fassung. Neuer Absatz |
Neue Fassung § 16 Abs. 9 Liegen die Zustimmungen nach Abs. 7 vor, hat der Landesschatzmeister ein Vetorecht. Das Veto ist zu begründen und kann durch Landesvorstandsbeschluss aufgehoben werden. |
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- HeinzBoettjer
- Ralf
- ?
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- ?
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- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
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- ...
Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
Da der Schatzmeister dem LV-Vorstand angehört und dieser bei einer Kreditaufnahme Zustimmungspflichtig sein soll, ist das Vetorecht für den Schatzmeister nicht notwendig. Gruß René
- Das Vetorecht soll dem Landesschatzmeister ermöglichen, aus der Verantwortlichkeit treten zu können, wenn eine Haushaltsgefährdung oder ein Haushaltsverstoß droht. Das Thema ist sehr komplex, da das PartG und die Bundesfinanzordnung einem Schatzmeister besondere Verpflichtungen auferlegen. Das Vetorecht bietet eine verträgliche Lösung, auftretetende Probleme zu vermeiden. Eim 05.01.2013
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- Argument 2
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