HB:Landtagswahl 2011/Bedingungen Plakate Stadtamt
Inhaltsverzeichnis
Bedingungen Stadtbereich Bremen zum Plakataufstellen
Aufstellung von 1500 Stellschildern / Plakaten
anlässlich der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft am 22.05.2011
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Ihren Antrag vom 07.03.2011erteilen wir Ihnen - vorbehaltlich aller Rechte Dritter - gemäß § 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes und § 8 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes die jederzeit widerrufliche Erlaubnis,
vom 27.03.2011 bis zum 29.05.2011 (einschließlich Abbau)
auf den Gehwegen der Stadtgemeinde Bremen und den Ortsdurchfahrten von Bundesfernstraßen in diesen Gebieten 1.500 Stellschilder (bis DIN A 0) aufzustellen und dadurch öffentlichen Grund über den Gemeingebrauch hinaus in Anspruch zu nehmen.
Ausgenommen von dieser Erlaubnis sind in Bremen Mitte das Gebiet, das durch Unser Lieben Frauen Kirchhof, Obernstraße und Am Markt einschließlich vor dem Neuen Rathaus begrenzt wird, die Sögestraße und der Hafenbereich.
Ferner von dieser Erlaubnis ausgenommen sind in Bremen Vegesack, die Gerhard-Rohlfs-Straße zwischen Bermpohlstraße und Breite Straße, die Breite Straße zwischen Gerhard-Rohlfs-Straße und Reeder-Bischoff-Straße, sowie die Reeder-Bischoff-Straße zwischen Breite Straße und Friedrich-Schild-Straße, sowie der Sedanplatz.
Außerdem berechtigt diese Erlaubnis nicht zum Aufstellen von Stellschildern in öffentlichen Grünanlagen.
Diese Erlaubnis wird unter folgenden Auflagen erteilt:
- Die Aufstellungsorte sind so zu wählen, dass die Schilder mindestens 60 cm vom Fahrbahnrand entfernt sind und nicht in Radwege hineinragen; der Fußgängerverkehr darf nicht behindert werden.
- 10 m vor Straßenkreuzungen und -einmündungen (Schnittpunkt der Fahrbahnkanten) dürfen, um Sichtbehinderungen zu vermeiden, keine Stellschilder aufgestellt werden. Außerdem dürfen keine Stellschilder auf markierten Mittelstreifen zwischen zwei Fahrbahnen aufgestellt werden.
- An Masten, an denen sich Verkehrszeichen oder Verkehrsignalanlagen befinden, sowie an Brückengeländern und Bäumen dürfen keine Schilder befestigt werden. Ebenfalls dürfen Bäume nicht mit Schildern umstellt werden.
- Es dürfen nur Plakate aufgestellt werden, die mindestens auf Pappe aufgezogen und mit Holzrahmen fest verbunden sind
- Die Schilder sind mit Draht von mindestens 2 mm Stärke zu befestigen, wobei die Drahtenden so nach innen umzubiegen sind, dass sich niemand daran verletzen oder die Kleidung beschädigen kann. Zur Vermeidung von Lackschäden ist Draht mit Schutzummantelung zu verwenden. Alternativ sind auch Kabelbinder zulässig.
- Der Aufsteller bzw. der Erlaubnisinhaber hat die aufgestellten Schilder regelmäßig wegen etwaiger Verkehrs- oder Sichtbehinderungen zu kontrollieren. Umgestürzte Schilder sind sofort auszuwechseln, instandzusetzen oder zu entfernen.
- Jedes verwendete Stellschild ist deutlich lesbar und witterungsbeständig mit Namen, Anschrift und Telefonnummer des Erlaubnisinhabers zu kennzeichnen, und zwar aufgestellte Schilder auf der Innenseite des Holzrahmens, aufgehängte Schilder auf der Rückseite der Klebefläche.
HINWEISE
- Die Polizeibeamten sind berechtigt, im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs weitergehende Auflagen zu erteilen
- Die Stadtgemeinde Bremen ist von allen Ersatzansprüchen Dritter aus Anlass von Schäden freizuhalten, die mit der Ausnutzung dieser Erlaubnis in einem Zusammenhang stehen. Stellschilder, die in dem von der Erlaubnis ausgenommenen Bereich oder entgegen den erteilten Auflagen aufgestellt worden sind sowie umgestürzte Schilder, können im Wege der Ersatzvornahme entfernt werden. Die Kosten für eine derartige Maßnahme sind vom Erlaubnisinhaber zu tragen. Der Kostenbetrag. wird vorläufig auf EUR 15,34 pro Stunde zuzüglich EUR 0,28 pro Kilometer veranschlagt.