Geschäftsordnung des KSG Dortmund

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Kreisschiedsgericht Dortmund - Geschäftsordnung

Nach der Wahl des Vorsitzenden und des Vertreters gibt sich das Gericht nach § 2 Abs. 5 Schiedgerichtsordnung (im Folgenden: SchGO) folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Verwaltungsorganisation

Die Verwaltungsorganisation des Gerichtes obliegt dem Vorsitzenden, es sei denn es wurde ein Stellvertreter benannt. Der Vorsitzende vergibt für eingehende Verfahren in der Reihenfolge des Eingangs ein Aktenzeichen nach dem Schema „KSG-Do[Jahr]/[Laufende Nummer, dreistellig]“.

§ 2 Anrufung

(1) Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt in deutscher Sprache postalisch (Postfach des KV) oder per E-Mail (schiedsgericht@piratenpartei-dortmund.de). Schriftsätze sind als Klartext, PDF, Word-Dokument in Versionen vor OOXML oder Openoffice-Dokument (OpenDocumentText-ISO-Format) beizufügen.

(2) Anrufungen erhalten sofort das Aktenzeichen und werden bei Eingang bestätigt. Das Aktenzeichen wird bei jeder Kommunikation in Vorbereitung und während eines Verfahrens verwendet. Bei E-Mails ist es im Betreff zu führen.

(3) Sind die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht lesbar, nicht in den oben angegebenen Formaten oder offensichtlich unvollständig, so wird durch den vorsitzenden Richter zur Nachbesserung zeitnah aufgefordert.

§ 3 Geschäftsverteilungplan

(1) Nach § 2 V der Schiedsgerichtsordnung wird der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren in folgendem rotierenden Turnus festgelegt: Nadja Reigl, Andrea Wille, Robert Rutkowski

(2) Ist der nach dem Turnus zuständige Richter freigestellt, angekündigt verhindert oder beurlaubt, so wird der betroffene Richter im Turnus übergangen.

(3) Die Turnuszuständigkeit als Berichterstatter umfasst nicht die Befugnis nach § 12 Abs. 3 SchGO.

§ 4 Veröffentlichung von Entscheidungen Das Gericht veröffentlicht im Hinblick auf § 2 Abs. 5 S. 5 SchGO getroffene Entscheidungen und mündliche Verhandlungstermine nach pflichtgemäßem Ermessen und in anonymisierter Form, es sei denn, dass die Beteiligten auf Anonymisierung verzichtet haben.

§ 5 Beratungstermine und mündliche Verhandlung

(1) Das Schiedsgericht tagt unter Einbeziehung aller Richter und - wenn möglich - jedenfalls mit dem nächstzuständigen Ersatzrichter auf Ladung des Vorsitzenden mit mindestens einer Woche Vorlauf, wenn die Geschäftslage dies erforderlich macht. Organisatorische Fragen werden nach Bedarf fernmündlich oder per E-Mail geklärt.

(2) Die Streitparteien werden per E-Mail mit einer Frist von 14 Tagen zur mündlichen Verhandlung geladen. Falls die Anrufung postalisch erfolgte, kann auf besonderen Wunsch die Ladung auch postalisch erfolgen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht nach Aktenlage entscheiden kann. Per Mehrheitsentscheid des Schiedsgerichts kann eine fernmündliche Verhandlung beschlossen werden.

(3) Fernmündliche Verhandlungen finden im Rahmen einer Telefonkonferenz, per Mumble auf dem Server der Piratenpartei NRW in einem in der Ladung zu bestimmenden Raum statt. Der Konferenzraum wird für die mündliche Verhandlung verschlossen, so dass nur die Verfahrensbeteiligten direkt teilnehmen können. Zur Herstellung der Verfahrensöffentlichkeit kann die Verhandlung in einen weiteren Telefonkonferenzraum übertragen werden. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten beschlossen werden. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung Rechte des Verfahrensbeteiligten eingeschränkt sein können (Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen).

§ 6 Entscheidungen

(1) Urteile werden durch einfache Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter gefällt. Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstextes verantwortlich. Der Entscheidungstext soll intern vor der Entscheidung mindestens fünf Tage einsehbar und für Änderungen zugänglich sein. Über das Urteil wird auf der folgenden Sitzung entschieden. Enthaltungen sind dabei nicht zulässig. Das Urteil und Beschlüsse haben eine Darstellung des Sachverhalts, die gestellten Anträge und eine Begründung zu enthalten; Vgl. ZPO §313. Ämterbezeichnungen werden dort geschlechtsneutral verwendet.

(2) Ein Richter kann dem Urteil oder einem Beschluss eine abweichende Meinung anfügen. Diese abweichende Meinung darf die Länge von zwei Seiten nicht überschreiten. Der Wunsch nach einer Mindermeinung ist bei der Urteilsentscheidung in der Sitzung mitzuteilen. Der Text der Mindermeinungen ist dann binnen 14 Tagen zu verfassen.

(3) Den Streitparteien wird eine von allen beteiligten Richtern unterzeichnete Ausfertigung des Urteils per E-Mail, auf Wunsch auch per Post, zugesandt. Eine anonymisierte Fassung des Urteils wird signiert und im öffentlichen Wiki hinterlegt. Damit ist das Verfahren abgeschlossen. (4) Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter getroffen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden.

§ 7 Dokumentation

(1) Das Gericht dokumentiert das Verfahren.

(2) Von mündlichen Verhandlungen wird eine Tonaufzeichnung erstellt. Diese wird gelöscht, wenn die Streitparteien innerhalb eines Monats nach Erhalt des Protokolls keine Einwände erhoben haben.

(3) Die Verfahrensakte umfasst Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen, alle für das Verfahren relevanten Schriftstücke und das Urteil.

(4) Die Streitparteien können Einsicht in die Verfahrensakte nehmen.

(5) Nach Abschluss des Verfahrens werden das Urteil und die verfahrensbestimmenden Schriftsätze in zwei getrennten Umschlägen (Urteil und weitere Schriftstücke) versiegelt, die weiteren Schriftstücke mit einem außen angebrachten Verfallsdatum (fünf Jahre vom Tag der Urteilsverkündung) versehen und an den Kreisvorstand zur Archivierung übersendet.

§ 8 Auslagennachweis

Die Richter führen zum Nachweis über ihre Auslagen zu einem Verfahren Buch in Schriftform.