GO Aufstellungsversammlung Kommunalwahl Herne

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Geschäftsordnung Aufstellungsversammlung für die Kommunalwahl 2020 des VKV Herne am 30.05.2020


§ 1 Akkreditierung


(1) Die Teilnehmer der Aufstellungsversammlung werden vom Büropiraten des vKV oder einem Mitglied aus dem Landesvorstand der Piratenpartei NRW akkreditiert. Akkreditierungspersonen sind jene Personen, die von diesen bzw. dessen Vertretungen als solche beauftragt wurden oder diese selbst. (2) Die Akkreditierungspersonen betreuen die Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Sie überprüfen hierbei insbesondere, ob zum Zeitpunkt der Akkreditierung a)die Person Deutscher im Sinne des Art. 116 (1) des GG ist, b)die Person volljährig ist, c) die Person in den fraglichen Stimmbezirken ihre/seine Hauptwohnung (sog. Erstwohnsitz) innehat und d) die Person das aktive hat, indem sich das Mitglied schriftlich in die Anwesenheitsliste einträgt und ein solches versichert. (3) Bei Verlust, Zerstörung oder starker Beschädigung der Stimmkarte kann die Akkreditierungsperson eine weitere Stimmkarte als Ersatz zur Verfügung stellen. Sofern die ursprüngliche Stimmkarte noch vorhanden ist, wird sie von der Akkreditierungsperson eingezogen.


§2 Ämter der Aufstellungsversammlung


(1) Die Ämter der Aufstellungsversammlung sind: die Versammlungsleitung, die/der Schriftführer/in,Zeugen und die Wahlleitung. (2) Die Wahl zu den Ämtern erfolgt in offener Abstimmung, sofern keine geheime Wahl gewünscht wird. Es entscheidet die einfache Mehrheit.


§3 a Eröffnung der Versammlung


(1) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet die Büropiratin/der Büropirat des VKV Herne vorläufig die Aufstellungsversammlung; ist sie/er verhindert oder lehnt dieses ab, übernimmt die Vertretung. (2) Die vorläufige Versammlungsleitung fragt, ob von einer/m Teilnehmer/in die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, stimmkartenbesitzenden Teilnehmers angezweifelt wird. (3) Die vorläufige Versammlungsleitung schlägt eine/e Versammlungsleiter/in vor. Sie/Er fordert die Versammlung auf, weitere Vorschläge zu machen. Sodann führt sie/er die Wahl zum Versammlungsleitung durch. (4)Die/Der gewählte Versammlungsleiter/in darf nicht für ein auf der Versammlung festzulegendes Amt oder Funktion kandidieren. (5)Nach der Wahl der Versammlungsleitung übernimmt diese/r die weitere Leitung der Versammlung.


§ 3 b Versammlungsleitung


(1) Die Versammlung wird durch die/den Versammlungsleiter/in geleitet. (2) Die Versammlung beschließt die weitere Tagesordnung. (3) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene Diskussion und Beteiligung der Kandidat/innen sichergestellt werden muss. (4) Die Versammlungsleitung hat das Recht, der Versammlung vorzuschlagen, die Tagesordnung insoweit zu ändern, dass die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert wird. Die Versammlung hat darüber sofort zu entscheiden. (5) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Pausen bzw. Vertagungen an.(6) Die Versammlungsleitung kann Freiwillige dazu ernennen, sie in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.(7) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht. (8) Die Versammlungsleitung übt für die Dauer der Aufstellungsversammlung das Hausrechtaus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen. (9)Sofern kein Antrag nach § 6 i vorliegt, ist die Versammlungsleitung berechtigt, die Redezeit zeitlich zu begrenzen. Durch die Begrenzung dürfen keine Bevorzugungen oder Benachteiligungen für einzelne Kandidaten oder Antragssteller für einen GO-Antrag entstehen.


§ 3 c Schriftführung


(1)Die Aufstellungsversammlung wählt mindestens eine/n Schriftführer/in mit der Aufgabe,über die Versammlung die Niederschrift anzufertigen. (2) Die Versammlungsleitung kann Freiwillige dazu ernennen, die Schriftführer/in in der Arbeit zu unterstützen. Diese Protokollhelfer/innen sind der Aufstellungsversammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.


§ 3 d Zeugen


(1) Die Aufstellungsversammlung wählt 2 Zeugen. (2) Die Zeugen geben unmittelbar nach dem erfolgreichen Aufstellen des Kandidaten eine eidesstattliche Versicherung gegenüber den öffentlichen Stellen darüber ab, dass die Vorschriften eingehalten wurden.


§3 e Wahlleitung


(1) Die Aufstellungsversammlung wählt zur Durchführung von Wahlen eine Wahlleitung. Die Wahlleitung darf nicht für ein auf der Versammlung festzulegendes Amt oder Funktion kandidieren. (2) Die Durchführung umfasst:a)die Ankündigung einer Wahl inkl. Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende,b)Hinweise auf die beziehungsweise zu den Modalitäten der Wahl,c) die Feststellung der Stimmberechtigung,d) Öffnen und Schließen der Kandidatenliste,e) die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,f) das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl,g) das Entgegennehmen der Stimmzettel,h) das Auszählen der Stimmen, i) Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl undj) Frage an die/den gewählten Kandidat/innen, ob dieser die Wahl annimmt. (3)Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle muss die Wahlleitung mindestens eine weitere freiwillige Person zum Wahlhelfer ernennen, der diese in der Arbeit unterstützt. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitungkann die Aufstellungsversammlung entscheiden, einzelne Wahlhelfer abzulehnen. Wahlhelfer dürfen nicht für ein auf der Versammlung festzulegendes Amt oder Funktion kandidieren.



§ 4 Niederschrift



(1) Es wird von der Schriftführung eine Niederschrift über die Versammlung angefertigt. Es wird von der Versammlungsleitung und allen Schriftführer/innen unterzeichnet. (2) Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, stimmkartenbesitzenden Teilnehmers an, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der Versammlungsleitung und allen Schriftführer/innen zu unterzeichnen und der Niederschrift beizufügen. (3)Über Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme oder Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese wird von der Versammlungsleitung und den Schriftführer/innen unterzeichnet und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt. (4) Der Versammlungsleiter und die Zeugen unterzeichnen am Ende der Aufstellungsversammlung soweit notwendig die Versicherung an Eides Statt. Diese ist der Niederschrift beizufügen.



§ 5 Öffentlichkeit




(1) Die Versammlung tagt öffentlich.(2) Bild- und Tonaufnahmen sind grundsätzlich während der Versammlung, aber nicht während laufender Wahlen, gestattet.


§ 6 Anträge zur Geschäftsordnung



(1) Nur die in den Paragraphen § 6 a bis § 6 l benannten Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge) sind als solche zulässig. (2) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Dazu hebt sie/er beide Hände und wartet darauf, von der Versammlungsleitung das Wort erteilt zu bekommen. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der vom Wahlleiter eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.(3) Versucht ein/e Teilnehmer/in, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihr/ihm die Versammlungsleitung unverzüglich das Wort. (4)Um Missverständnisse zu vermeiden, sollen GO-Anträge als Text bei der Versammlungsleitung eingereicht werden.(5) Wurde ein GO-Antrag gestellt kann jedes stimmberechtigte Mitglied kann daraufhin eineFür- oder Gegenrede für einen Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen der Versammlungsleitung.(6) Unterbleibt eine Gegenrede ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.(7)Bei der Berechnung der Anzahl der Stimmberechtigten sind nur die Stimmberechtigten für den jeweiligen Wahlbezirk, auf den sich der GO-Antrag bezieht, maßgeblich. Bei GO-Anträgen, die sich auf die Versammlung insgesamt beziehen, sind alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu werten. § 6 a Zulassung von GastrednernJedes stimmberechtigte Mitglied kann das Rederecht für einen Gast beantragen. Der Gast ist namentlich zu benennen.

§ 6 b Ablehnung von Wahlhelfern


(1)Wahlhelfer/innen können von der Versammlung mit relativer Mehrheit abgelehnt werden. Diese sind namentlich zu benennen und der Antrag ist zu begründen.(2) Der /dem Wahlhelfer/in ist das Recht einzuräumen sich angemessen zu verteidigen.


§ 6 c Geheime Wahl


Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist ohne Abstimmung angenommen.


§ 6 d Geheime Abstimmung

Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mehr als 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aber mindestens 2 zustimmen.

§ 6 e Wiederholung der Wahl/Abstimmung

(1)Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung kann von mindestens 33% wenn mehr als 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aber mindestens 2 beantragt werden.(2) Der Antrag ist zu begründen.

§ 6 f Auszählung einer Abstimmung



(1) Der GO-Antrag auf Auszählung einer offenen Abstimmung gilt als angenommen, wenn mehr als 33% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aber mindestens 2 zustimmen.(2) Die vorangegangenen Abstimmung wird durch die Wahlleitung, mit Hilfe der Wahlhelfer ausgezählt.


§ 6 g Schließung der Redeliste


(1)Wurde ein GO-Antrag auf Schließung der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden und sich in die Rednerliste einreihen.(2) Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn dieser von einer/einem Piraten gestellt wurde, die/der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.(3) Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn er einer/einen Bewerber/in gegenüber einem anderen benachteiligen würde. Dies festzustellen liegt im Ermessen der Versammlungsleitung.


§ 6 h Wiedereröffnung der Redeliste (1)Jedes anwesende stimmberechtigten Mitglieder kann einen begründeten GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen, falls die Redeliste geschlossen ist.(2) Ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste wird erst abgestimmt, sobald alle Redner/innen auf der geschlossenen Redeliste an der Reihe waren.(3) Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste angenommen, so wird die Redeliste für einen kurzen Moment wiedereröffnet. Alle Redner/innen müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste gilt danach wieder als geschlossen.

§ 6 I Begrenzung der Redezeit

(1)Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll.(2) Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn dieser von einer/einem Piraten gestellt wurde, die/der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.(3) Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er eine/n Bewerber/in gegenüber einem anderen benachteiligen würde. Dies festzustellen liegt im Ermessen der Versammlungsleitung.

§ 6 j Unterbrechung der Sitzung

Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es der Versammlungsleitung die Dauer zu bestimmen.


§ 6 k Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann seina) das Hinzufügen eines Punktes,b) das Entfernen eines Punktes,c) das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung, oderd) das Ändern der Reihenfolge von Punkten.(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss bei der Versammlungsleitung von mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aber mindestens 2 gestellt werden.(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.


§ 6 l Änderung der Geschäftsordnung


(1)Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss bei der Versammlungsleitung von mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aber mindestens 2 gestellt werden.(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Geschäftsordnung geändert werden soll.

§ 7 Rederecht, Stimmrecht, Antragsrecht und Vorschlagsrecht

(1) Jeder akkreditierte Anwesende hat Rede-, Stimm-, Antrags und Vorschlagsrecht.(2) Die Versammlung kann weiteren Personen Rederecht gewähren. Dies wird auf Vorschlageines Antragsberechtigten per Akklamation beschlossen.(3) Jeder Kandidatin/Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich und das eigene Programm in angemessener Zeit vorzustellen.(4) Die Ausübung des Stimm-, Antrag- und Vorschlagsrechts ist in der Wahlordnung geregelt.