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Geschäftsordnung des Finanzrates
Beschlossen am 22.01.2013
1. Sprecher des Finanzrates
- 1. Der Finanzrat hat einen Sprecher und zwei Vertreter.
- 2. Die Wahl findet aus der Mitte der Mitglieder des Finanzrates einmal im Jahr statt. Tritt einer der Sprecher bzw. Vertreter zurück oder scheidet er/sie aus der Gruppe der gewählten Mitglieder des Finanzrates aus, erfolgt eine Nachwahl zum nächst möglichen Termin.
- 3. Die Wahl kann in einer Online-Sitzung stattfinden. Wird bei einer Online-Sitzung eine geheime Wahl gewünscht, findet diese auf der nächsten Realsitzung statt.
- 4. Eine Abwahl des Sprechers bzw. der Vertreter ist auf einer hierzu einberufenen Sitzung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich.
- 5. Verfügt der Finanzrat weder über einen Sprecher noch einen Vertreter ist der Bundesschatzmeister bis zur nächsten Sitzung der Sprecher.
2. Beschlussfassung
- 1. Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach den Bestimmungen in der Finanzordnung.
- 2. Anträge für Beschlüsse können immer gestellt werden.
- 3. Jeder hat das Recht, seine Meinung angemessen zu äußern.
- 4. Alle Mitglieder haben ein einfaches Stimmrecht. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der Ja-Stimmen gefällt, sofern die Finanzordnung keine andere Mehrheit vorschreibt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
- 5. Beschlüsse werden grundsätzlich in einer Sitzung diskutiert und abgestimmt. Alternativ gibt es ein Umlaufverfahren, bei dem jedes Mitglied sieben Tage Zeit hat, seine Stimme schriftlich abzugeben.
- 6. Bei Umlaufbeschlüssen müssen mindestens 66% der Mitglieder des Finanzrates teilnehmen.
- 7. Angelegenheiten, die den normalen Betrieb betreffen, werden durch die Sprecher/Vertreter mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen. Abweichend von Ziffer 1 ist hier die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mindestens zwei Sprecher/Vertreter anwesend sind.
3. Kommunikation innerhalb des Finanzrates / Sitzungen
- 1. Der Finanzrat hat, wenn möglich, einmal im Vierteljahr eine formelle Sitzung. Diese Sitzung findet als Telefonkonferenz, Onlinekonferenz oder Realsitzung statt.
- 2. Die Sitzung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, es sei denn, dass die Anwesenden aufgrund des Charakters der Sitzung darauf verzichten.
- 3. Über die Sitzungen wird ein Protokoll (einschließlich der Anwesenheitsliste) geführt.
4. Inkrafttreten und sonstige Regelungen
- 1. Die Geschäftsordnung tritt nach Abstimmung und Bekanntgabe sofort in Kraft.
- 2. Änderungen an dieser Geschäftsordnung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Finanzrates.
- 3. Alle Beschlüsse müssen in einem Protokoll festgehalten werden.
- 4. Protokolle sind zeitnah zu veröffentlichen.