Archiv:2013/Finanzrat/GO

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Geschäftsordnung des Finanzrates

Beschlossen am 22.01.2013

1. Sprecher des Finanzrates

1. Der Finanzrat hat einen Sprecher und zwei Vertreter.
2. Die Wahl findet aus der Mitte der Mitglieder des Finanzrates einmal im Jahr statt. Tritt einer der Sprecher bzw. Vertreter zurück oder scheidet er/sie aus der Gruppe der gewählten Mitglieder des Finanzrates aus, erfolgt eine Nachwahl zum nächst möglichen Termin.
3. Die Wahl kann in einer Online-Sitzung stattfinden. Wird bei einer Online-Sitzung eine geheime Wahl gewünscht, findet diese auf der nächsten Realsitzung statt.
4. Eine Abwahl des Sprechers bzw. der Vertreter ist auf einer hierzu einberufenen Sitzung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich.
5. Verfügt der Finanzrat weder über einen Sprecher noch einen Vertreter ist der Bundesschatzmeister bis zur nächsten Sitzung der Sprecher.

2. Beschlussfassung

1. Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach den Bestimmungen in der Finanzordnung.
2. Anträge für Beschlüsse können immer gestellt werden.
3. Jeder hat das Recht, seine Meinung angemessen zu äußern.
4. Alle Mitglieder haben ein einfaches Stimmrecht. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der Ja-Stimmen gefällt, sofern die Finanzordnung keine andere Mehrheit vorschreibt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
5. Beschlüsse werden grundsätzlich in einer Sitzung diskutiert und abgestimmt. Alternativ gibt es ein Umlaufverfahren, bei dem jedes Mitglied sieben Tage Zeit hat, seine Stimme schriftlich abzugeben.
6. Bei Umlaufbeschlüssen müssen mindestens 66% der Mitglieder des Finanzrates teilnehmen.
7. Angelegenheiten, die den normalen Betrieb betreffen, werden durch die Sprecher/Vertreter mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen. Abweichend von Ziffer 1 ist hier die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mindestens zwei Sprecher/Vertreter anwesend sind.

3. Kommunikation innerhalb des Finanzrates / Sitzungen

1. Der Finanzrat hat, wenn möglich, einmal im Vierteljahr eine formelle Sitzung. Diese Sitzung findet als Telefonkonferenz, Onlinekonferenz oder Realsitzung statt.
2. Die Sitzung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, es sei denn, dass die Anwesenden aufgrund des Charakters der Sitzung darauf verzichten.
3. Über die Sitzungen wird ein Protokoll (einschließlich der Anwesenheitsliste) geführt.

4. Inkrafttreten und sonstige Regelungen

1. Die Geschäftsordnung tritt nach Abstimmung und Bekanntgabe sofort in Kraft.
2. Änderungen an dieser Geschäftsordnung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Finanzrates.
3. Alle Beschlüsse müssen in einem Protokoll festgehalten werden.
4. Protokolle sind zeitnah zu veröffentlichen.