Ellwangen

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Plakatierungen für die Bundestagswahl 2009

Ellwangen/Stadt

Für die Plakatierung in Ellwangen und Umgebung wurde das Wahlbüro am 31.08.2009 per E-Mail kontaktiert.

Antwort vom 31.08.2009, Zitat:


Sehr geehrter Herr --- (entfernt),

die Stadt Ellwangen stellt anlässlich der Bundestagswahl am 27. September 2009 im gesamten Stadtgebiet Plakatierungstafeln für die Wahlwerbung der Parteien bereit.

Ein Standortverzeichnis der insgesamt 13 Tafeln ist diesem Schreiben angefügt. Die Tafeln stehen ab der 35. Kalenderwoche zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass auf den Plakattafeln jeweils nur ein Plakat pro Partei zugelassen ist und nur im Rahmen der Bundestagswahl plakatiert werden darf.

Anbei die Standorte der Plakatierungstafeln, Zitat:

I. Kernstadt Ellwangen:

1. Goldrain - bei Trafostation -

2. Haller Straße - gegenüber Stadthalle -

3. Mittelhof - Mittelhofstraße/Abzweigung Dewaldsweg -

4. Klosterfeld II - Berliner Straße/Berufsschulzentrum -

5. Braune Hardt - Abzweigung B 290/Virngrundstraße -

II. Stadtteile:

6. Pfahlheim - Abt-Rudolf-Straße/bei der Kirche -

7. Rindelbach - Im Jagsttal/Einmündung Kressbachstraße -

8. Eigenzell - Einmündung L 2220/Ortseingang Hornbergstraße -

9. Rattstadt - Hardtstraße/Abzw. Kapellenstraße -

10. Röhlingen - Zöbinger Straße/Bauhof/Feuerwehrmagazin -

11. Neunheim - Einmündung Rattstadter Straße/Röhlinger Straße -

12. Schrezheim - St.-Georgs-Halle/Parkplatz Turnhalle -

13. Eggenrot - Patriziusstraße -


Im Bezug auf die eigenen Plakattafeln erhalte ich in den nächsten Tagen eine entsprechende Genehmigung vom Ordnungsamt in einem separaten Schreiben. Sonstige Restriktionen wurden bisher vom Wahlbüro Ellwangen nicht genannt.

Schreiben vom Ordnungsamt Ellwangen vom 01.09.2009, Zitat:


Sehr geehrter Herr --- (entfernt),

hiermit wird Ihnen gestattet, in der Zeit vom 01.09.2009 bis einschließlich 28.09.2009 Werbeplakate im Bereich der Stadt Ellwangen (Jagst) aufzuhängen. Diese Erlaubnis ergeht mit folgenden Auflagen:

1. Die Werbeträger dürfen nur für die Bundestagswahl am 27.09.2009 werben. Zudem ist das Bewerben alkoholischer Getränke untersagt.

2. Die Werbeträger dürfen grundsätzlich nur innerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrten in Ellwangen und im Benehmen mit dem Ordnungsamt Ellwangen und der Straßenmeisterei, angebracht werden.

3. Es dürfen Verkehrszeichen sowie Verkehrssignaleinrichtungen durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beeinträchtigt werden.

4. Die Sicht an Straßenkreuzungen, Einmündungen und Kurven darf nicht eingeschränkt werden. Die oder der Werbeträger darf weder in Form und Farbe amtlichen Verkehrszeichen gleichen, auch dürfen amtliche Verkehrszeichen dadurch in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden.

5. Das Lichtraumprofil der Bundesstraße/Landesstraße/Kreisstraße einschließlich Gehwege und deren Nebenanlagen ist zu gewährleisten.

6. Der/die Werbeträger ist/sind ordnungsgemäß zu unterhalten. Sollten er/sie witterungsbedingt beschädigt werden, sind/ist er unverzüglich zu entfernen bzw. zu erneuern. Der/die Werbeträger sind/ist sturmsicher zu befestigen.

7. Die/der Werbeträger müssen vom Veranstalter ohne Störung des Straßenverkehrs angebracht werden und nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich bis zum 29.09.2009 wieder abgenommen werden.

8. Die Befestigung der Werbeträger an Bauwerken der Straßenbaulastträger hat ausschließlich mit Kabelbändern aus Kunststoff zur erfolgen, um Beschädigungen an den Legierungen der Brückengeländer zu vermeiden.

9. Der Eigentümer der Werbeträger verpflichtet sich evtl. Beschädigungen auf seine Kosten fachgerecht, in Abstimmung mit dem Straßenbauamt bzw. dem Tiefbauamt der Stadt Ellwangen, beseitigen zu lassen.

10. Das Landratsamt Ostalbkreis – Straßenbau – ist von evtl. Haftungsansprüchen Dritter freizustellen.

11. Die Anbringung von Werbeträgern an Bauwerken und Einrichtungen der Straßenbaulastträger durch Gewerbebetriebe bedarf einer gesonderten kostenpflichtigen Erlaubnis des Straßenbaulastträgers.


Von einer förmlichen Erlaubnis nach § 16 Straßengesetz für Baden-Württemberg wird abgesehen.


Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Erlaubnis ist als Rechtsbehelf der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Erlaubnis schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Ellwangen (Jagst), Spitalstraße 4, 73479 Ellwangen (Jagst), einzulegen. Die Frist wird auch durch Widerspruchseinlegung beim Regierungspräsidium Stuttgart in 70565 Stuttgart, Ruppmannstraße 21, gewahrt.

Mit freundlichen Grüßen

--- (entfernt)

Verteiler: • Antragsteller • I B, Wahlamt • Landratsamt Ostalbkreis, Straßenbau, Obere Str. 13, 73479 Ellwangen (Jagst) • Akten

Verteilung der Plakate

Plakate wurden beantragt. Termin zum aufhängen noch unbekannt.

Teilnehmer:

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