Elektronisches Kassenbuch
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, die rechtlichen und technischen Möglichkeiten der Umsetzung eines "Elektronischen Offenen Kassenbuches" zu prüfen. Bei grundsätzlich positiver rechtlicher Beurteilung sollen Umsetzungspläne für verschiedene Intervalle (monatlich, per Quartal) und Bagatellgrenzen (100, 250, 500, 1000 EUR) erstellt und evaluiert werden. Der BVV ist bis zum 30.04.2013 über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten. Bis zum 31.12.2013 ist ggf. über die Fortschritte bei der Umsetzung zu unterrichten.
Erläuterung:
"Elektronisches Offenes Kassenbuch" bezeichnet die periodische elektronische Veröffentlichung aller
Einkäufe, Ausschreibungen und haushaltsrelevanten Vertragsabschlüsse der Verwaltung oberhalb einer
Bagatellgrenze (Datum, Lieferant/Dienstleister, Preis). Dies ist zB in Grossbritannien gesetzlich
vorgeschrieben. Eine vorzufindende Bagatellgrenze ist zB 250 GBP (?300 EUR) [1] oder 500 GBP (? 600
EUR) [2]. Die Veröffentlichung findet typischerweise am letzten Tag eines jeden Monats statt. Neben
Grossbritannien findet sich das Elektronische Kassenbuch auch in den USA [3].
Beraterverträge und Gehälter von höheren Angestellten fallen in Grossbritannien ebenfalls unter das offene Kassenbuch[4].
Dieser Antrag schliesst Beraterverträge und Gehälter aufgrund der abweichenden Rechtslage in Deutschland nicht ein.
[1] http://www.communities.gov.uk/corporate/transparencyingovernment/spenddata/
[2] http://www.communities.gov.uk/corporate/transparencyingovernment/contracttenders/
[3] http://uspirg.org/reports/usp/following-money-2011
[4] http://www.communities.gov.uk/localgovernment/transparency/expenditure/
Begründung:
Der Volkssouverän hat das Recht, sich über die Verwendung der Steuermittel zu informieren. Weiterhin befördert offene Kassenbuchführung die demokratische Kontrolle der Verwaltung und beugt Korruption und Verschwendung vor. Die Verfügbarkeit der Rohdaten gestattet benutzerfreundliche Aufbereitungen durch Drittanbieter ohne weiteren Aufwand der Verwaltung [5,6] vgl auch [7]. Da die Buchhaltungsdaten ohnehin elektronisch vorhanden sind, ist keine zusätzliche Datenerhebung notwendig. Geheimhaltungsgründe liegen bei Ankäufen und Ausschreibungen keine vor. Bei Vertragsabschlüssen ist im Vertragstext auf die Veröffentlichung hinzuweisen.
[5] http://openlylocal.com/
[6] http://helpmeinvestigate.com/olympics/abou/
[7] http://www.berlin.de/projektzukunft/fileadmin/user_upload/pdf/sonstiges/Berliner_Open_Data-Strategie_2012.pdf
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