Diskussion:AG Jugend/Positionspapiere/Automatische Kirchensteuerpflicht

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Zu 2) Eine Rückwirkung ist nicht notwendig. Es reicht, wenn die Erklärung für die Zukunft wirkt.

Und ganz allgemein: Es wäre eventuell zu überlegen, ob bei Eintritt der Religionsmündigkeit die Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft nicht ausdrücklich bestätigt werden muss, also letztlich eine Erklärung des Jugendlichen, ob er den seinerzeit durch die Eltern erklärten Beitritt zur Kirche für sich gelten lassen will. Man könnte in diesem Zusammenhang auch überlegen, ob diese Erklärung eventuell bis zum Ende des 19. Lebensjahr widerrufen werden kann, um zu verhindern, dass 14-jährige an eine Erklärung gebunden sind, die sie nur unter Druck abgegeben haben. In diesem Falle wären dann die Kirchensteuer, oder wenn das System auf ein Mitgliedsbeitragssystem umgestellt wird, der Mitgliedsbeitrag der Person zu erstatten. Für den Fall, dass bis zum Ende des 19. Lebensjahr eine Erklärung nicht abgegeben wird, führt dies dazu, dass dieser Fall einer Ablehnung der Bestätigung gleichgestellt wird, erfolgt die Erklärung erst nach Aufnahme einer Tätigkeit, wirkt sie für die Kirchensteuerpflicht erst für die Zukunft (sonst müsste ein 18-jähriger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für drei Jahre die Kirchensteuer nachzahlen). Wer erst eine Erklärung abgibt und diese nicht bis zum Ende des 19. Lebensjahr widerruft, kann nur noch mit Wirkung für die Zukunft aus der Kirche austreten.

Die Gebührenpflichtigkeit für die Austrittserklärung ist generell abzuschaffen. Kein Verein kann eine Gebühr verlangen, wenn ihm seine Mitglieder die Mitgliedschaft kündigen. Soweit dadurch, dass staatliche Stellen die Austrittserklärungen für die Kirche entgegennehmen, dem Staat Kosten entstehen, sind diese von der Kirche und nicht von dem Austretenden dem Staat zu ersetzen, denn er wird für die Kirche und nicht für das Kirchenmitglied tätig!

Noch zur "Anregung" von TheK79: 1. Dass ist keine Anregung, so wie es da steht, sondern eine Meinungsäußerung. 2. Durch die Aufnahme dieses Punktes wird der Antrag überfrachtet, zudem ist es ein anderes Thema, nämlich inwieweit der Staat überhaupt für die Kirchen tätig werden darf, denn nicht nur hier ist natürlich die Datenschutzfrage zu stellen. 3. Die Änderung, die hier gefordert wird, ist auch ohne Grundgesetzänderung möglich, zur Lösung des Datenschutzproblemes ist eine Änderung deshalb notwendig, weil die Verfassung bestimmt, dass der Staat die Kirchensteuer einzieht. Auch wenn unser langfristiges Ziel ist, dies zu ändern, sehe ich es als sinnvoll an, auch Forderungen zu erheben, die erheblich leichter, also ohne Grundgesetzänderung, realisiert werden können. Insoweit macht dieser Antrag auch ohne die Lösung des Problems Datenschutz nach meiner Meinung sehr viel Sinn.

--Homosapiens1957 14:24, 2. Mai 2012 (CEST)