Diskussion:2011-03-31 - Vorstandssitzung/Anträge

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Antrag von Markus Gerstel - Gegenmeinung

Der BSG, einschließlich wurde vom BPT in Bingen gewählt. Wenn der BuVo dem Antrag zustimmt, dann würde er sich über den BPT hinwegsetzen, was nicht zulässig ist. Wenn der BuVo einfach per Beschluss einen gewählten Amtsträger aus dem Amt entfernen kann, dann sind Missbrauch Tür und Tor geöffnet.

Wenn so ein Fall eintritt, dann müsste die vorzeitige Abwahl eines Schiedsrichters durch eine Mitgliederbefragung herbeigeführt werden. Alternativ kann ein Antrag auf Abwahl auch auf einem bevorstehenden BPT gestellt werden oder ein BPT zu diesem Zweck einberufen werden.

Im konkreten Fall ist dies nicht erforderlich, da Hartmut Semkens Amtszeit ohnehin bald abläuft.

In dringenden Fällen (z.B. Wiederholungsgefahr) sollte beim BSG ein Antrag auf Aussetzung der Mitgliedschaft von Hartmut im BSG gestellt werden. Darüber müsste das BSG dann ohne Hartmut (Befangenheit) entscheiden. Dies kann aber nur eine Einstweilige Anordnung sein, die dann bis zu einem BPT/einer Mitgliederbefragung gilt. --Stefan999 02:08, 29. Mär. 2011 (CEST)

  • Es gibt weder eine Abwahl durch Mitgliederbefragung, noch einen Antrag auf Abwahl eines Schiedsrichters auf einem BPT. Dafür müsste jeweils die Satzung geändert werden. Es gibt keinen Antrag auf Aussetzung der Mitgliedschaft beim BSG. Das BSG hat hierfür keine Entscheidungsgrundlage. Dafür müsste ebenfalls die Satzung geändert werden. Die Satzung erlaubt bereits jetzt Ordnungsmaßnahmen. Ebenfalls erlaubt die Satzung dass Hartmut Semken gegen eine Entscheidung klagen kann. Die verbleibende oder nicht verbleibende Amtszeit ist nicht relevant, da der Antrag sich nicht auf eine Amtsenthebung beschränkt. Anthem 02:24, 29. Mär. 2011 (CEST)
    • Die beantragte Ordnugsmaßnahme läuft auf eine Amtsenthebung hinaus. daher unzulässig. Wenn Hartmuts Amt als Schiedsrichter davon unberühert bleibt, wären Ordnungsmaßnahmen möglich, aber das Ganze hätte schon ein Geschmäckle: Der Vorstand diszipliniert einen Schiedsrichter, nachdem das BSG eine Entscheidung gegen den Vorstand getrollen hat. Im übrigen gilt im Strafrecht die Unschuldsvermutung. Disziplinarmaßnahmen wegen Begehens einer Straftat (hier: mutmaßlich Rechtsbeugung) sind nur zulässig, wenn der Täter auch von einem Strafgericht verurteilt wurde. Stefan999 18:05, 31. Mär. 2011 (CEST)
      • Du hast den Antrag nicht gelesen: Es gibt keine Straftat. Du hast die Satzung nicht gelesen: Eine Amtsenthebung ist zulässig. Gegenfrage: Wenn Amtsenthebungen unzulässig wären, warum gibt es in unserer Satzung eine Ordnungsmaßnahme "Amtsenthebung"? Diese kennzeichnet sich ja quasi dadurch aus, dass immer irgendjemand seines Amtes enthoben wird...? Anthem 18:56, 31. Mär. 2011 (CEST)

Anmerkungen Michael Ebner zum Antrag auf Ordnungsmaßnahme

In einem Antrag für die heutige Bundesvorstandssitzung wird eine Ordnungsmaßnahme gegen einen Richter des Bundesschiedsgerichts beantragt. Bezüglich der Annahme dieses Antrags habe ich durchgreifende Bedenken.

Grundsätzliche Bedenken

Die derzeitige Ausgestaltung der Satzung ermöglicht die Ordnungsmaßnahme der Amtsenthebung gegenüber einzelnen Bundesvorstandsmitgliedern und einzelnen oder allen Mitgliedern des Schiedsgerichts. Es kann jedoch nicht im Sinne der Partei sein, wenn eine Mehrheit des Bundesvorstands sich auf diese Weise unbequemer Kollegen oder Schiedsrichter entledigt.

  • Umgekehrt leitest du damit die Idee der Indemnität/Immunität für Vorstandsmitglieder und Schiedsrichter her. Dem kann ich mich nicht anschließen. Wenn du soetwas haben willst, dann solltest du das in die Satzung hineinbeantragen. Anthem 12:33, 30. Mär. 2011 (CEST)
  • Das muss nicht zwingend auf Immunität hinauslaufen, es würde auch schon helfen, wenn Amtsenthebungen und Aberkennungen - zumindest von Amtsträgern auf Bundesebene - nur vom BSG ausgesprochen werden können. Michael Ebner 10:52, 31. Mär. 2011 (CEST)
    • Damit löst du jedoch keine Probleme, sondern erstellst nur zwei neue: Dann kann das BSG willkürlich in den Vorstand hineinfeuern, und den Betroffenen bleibt nur der Weg vor ordentliche Gerichte. Aber wiegesagt: Wenn du soetwas haben willst, dann beantrage das in die Satzung hinein. Anthem 15:53, 31. Mär. 2011 (CEST)
      • Das BSG kann nicht von sich aus tätig werden, sondern nur auf Antrag. Damit ist reine Willkür ausgeschlossen. Du willst verhindern, dass das BSG in den Vorstand "hineinfeuern" kann, lässt aber den umgekehrten Weg (Vorstand kann ins BSG hineinfeuern) zu. Über Mängel in der Satzung, die sich aus dem Fall ergeben, muss natürlich geredet werden.
        • Und wo soll der Antrag herkommen? Aus der Basis, sprich der Aktivenliste? Oder aus dem Vorstand? Und wer kann angerufen werden? Anthem 18:50, 31. Mär. 2011 (CEST)

Eine besondere Konstellation wäre die Amtsenthebung, die zum Anlass eine Entscheidung des BSG hat: Solche Entscheidungen müssen mit mindestens einer Mehrheit von drei Richtern beschlossen werden, die aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung dann alle des Amtes enthoben werden müssten - was bei lediglich zwei Ersatzrichtern zwingend zu einem beschlussunfähigen BSG führen würde. Dass sich der BuVo auf diese Weise einer innerparteilichen Kontrolle seiner Entscheidungen durch das BSG entledigen könnte, ist ein Konstruktionsfehler der Satzung, der baldmöglichst behoben werden sollte.

Bis dahin sollte der Bundesvorstand von Amtsenthebungen gegen Vorstandsmitglieder und Richter des Schiedsgerichts absehen.

Fähigkeit zur Amtsbekleidung

Darüber hinaus wäre auch zu klären, ob eine Aberkennung der Fähigkeit zur Amtsbekleidung bezüglich Ämtern auf Bundesebene überhaupt rechtliche Wirkung entfalten würde: Der Bundesparteitag ist das höchste Organ der Partei und hat auch die Möglichkeit, Beschlüsse des Bundesvorstands aufzuheben. In der Wahl eines Piraten in ein Amt könnte man den impliziten Beschluss sehen, eine entsprechende Ordnungsmaßnahme aufzuheben. Schon alleine die Entscheidung, dem Bundesparteitag vorzuschreiben, wen er nicht wählen dürfe, könnte satzungswidrig sein.

  • Das ist kein Problem, da auch der Bundesparteitag sich an die Satzung halten muss: Das passive Wahlrecht ist dort geregelt, wem es entzogen wird, der kann nicht gewählt werden. Der BPT kann das nur überstimmen indem er die Satzung ändert. Andernfalls ist die Wahl ggf auch vor ordentlichen Gerichten anfechtbar. Anthem 12:33, 30. Mär. 2011 (CEST)
  • Ordnungsmaßnahmen schreibt der BuVo nicht in die Satzung - dazu wäre er formal auch gar nicht in der Lage. Ordnungsmaßnahmen sind Beschlüsse des Bundesvorstands, und der BPT als höchstes Organ der Partei kann solche Beschlüsse per sonstigem Antrag mit einfacher Mehrheit aufheben. Michael Ebner 10:52, 31. Mär. 2011 (CEST)
    • Diese Interpretation widerspricht natürlich dem Bundesvorstand als exklusiven Geschäftsführer (§9a II 2) und alleinigem Entscheider in organisatorischen Fragen (§9a VI) und alleinig zuständigem Organ in Thema Ordnungsmaßnahmen (§6 III 1 iVm §6 VII, letzterer schließt auch die Kompetenz des BPT in OM-Fragen ab). Anthem 15:53, 31. Mär. 2011 (CEST)

Ämter bei untergeordneten Gliederungen bleiben von diesen Überlegungen unberührt.

Bedenken in diesem konkreten Fall

Liegt überhaupt Rechtsbeugung vor?

Im vorliegenden Antrag wird behauptet, der beteffende Richter habe eingeräumt, in seinem Amt als Schiedsrichter des Bundesschiedsgerichts vorsätzlich den täterkreisunabhängigen Straftatbestandsteil der Rechtsbeugung in mindestens einem Fall herbeigeführt und erfolgreich beendet zu haben.

Dies ist so nicht richtig. Es wurde ein formaler Fehler eingeräumt, nämlich dass der BuVo bei Verfahrensbeginn nicht zu einer Stellungsnahme aufgefordert wurde. Nicht eingeräumt wurde, dass dieser Fehler dem betreffenden Richter zuzuordnen ist, ebenso wurde zu einer Bewertung dieses Vorgangs als Rechtsbeugung keinerlei Stellung genommen. Die Behauptung, dass es sich um den täterkreisunabhängigen Straftatbestandsteil der Rechtsbeugung handelt, ist eine Schlussfolgerung des Antragstellers, der diese zwar umfangreich, letztlich aber wenig überzeugend begründet.

  • Für den objektiven Tatbestand verlange ich ja gar nicht mehr. Michael Ebner 10:55, 31. Mär. 2011 (CEST)

Zum einen wurde der subjektive Tatbestand nicht weiter berücksichtigt. Hier ist aber klar erkennbar, dass es dem betreffenden Richter nicht darum gegangen ist, eine Partei besser oder schlechter zu stellen, sondern dass er in der Überzeugung gehandelt hat, dass auch nach einer Anhörung keine andere Entscheidung gefällt wird.

  • Das ist genau das Problem. Es wurde nichteinmal die Gegenseite angehört, es wurde keine Gelegenheit gegeben zu argumentieren. Wenn ich mir nur eine Seite anhöre dann nennt man das parteiisch. Von einem Schiedsgericht erwarte ich eine unparteiische Entscheidung. Das was hier ablief war eines Schiedsgerichts nicht würdig. Dolus eventualis reicht übrigens für §339 StGB. Und Überzeugungen hin oder her, es liegt auch ein klarer Satzungsverstoß vor. Anthem 10:20, 30. Mär. 2011 (CEST)
  • Dolus eventualis hätte wir ja dann, wenn der Täter in Betracht zieht, dass es Rechtsbeugung sein könnte, aber das einfach so hinnimmt. Diesen Fall haben wir ja hier nicht: Der beteffende Richterist war sich ja sicher (und ist es immer noch), dass es keine Rechtsbeugung ist, und das schon unabhängig von möglichen Rechtfertigungsgründen. Michael Ebner 11:12, 31. Mär. 2011 (CEST)

Unberücksichtigt geblieben sind auch alle Rechtfertigungsgründe. Würde man zu dem Schluss kommen, dass es rechtswidrig war, B.T. die Mitgliedsrechte zu entziehen (z.B., da eine Dringlichkeit nicht gegeben war, der Antragsteller hat sich in http://uxp.de/node/19 ja dahingehend geäußert...), oder dass es eine rechtswidrige Unterlassung war, den Entzug der Mitgliedsrechte nach Wegfall der Dringlichkeit nicht aufzuheben, dann müsste geprüft werden, ob als Rechtfertigungsgrund nicht § 32 StGB infrage käme. Würde man dies verneinen, dann müsste man zumindest darlegen, mit welchem milderen Mittel man einen tatsächlichen oder vom BSG zumindest angenommenen rechtswidrigen Zustand hätte aufheben können.

  • Im Grundsatz gelten die allgemeinen Regeln, in einem funktionierenden demokratischen Rechtsstaat wird jedoch der Rückgriff des Richters auf die § 34 StGB, § 35 StGB regelmäßig verwehrt sein. Ebenso ist die rechtfertigende Einwilligung etwaig betroffener Parteien aufgrund der überindividuellen Schutzrichtung der Norm (oben Rn 3) bedeutungslos. (Witteck/Bange in Beck'scher Online-Kommentar, §339 Rn 20) In anderen Worten: Es gibt keine Rechtfertigung. Ich behaupte mal du weißt dass §32 StGB (Notwehr) hier schon mangels Angriff nicht vorliegen kann. Davon ab: Die konkrete Entscheidung des BSG im konkreten Fall interessiert für die Betrachtungen überhaupt nicht. Meine Meinung zu B.T. ist daher irrelevant. Anthem 10:20, 30. Mär. 2011 (CEST)
  • Was ein Angriff ist, klärt der nächstbeste Strafrechtskommentar (z.B. Tröndle/Fischer, § 32 Rn 4). Dass ein Richter darauf nicht zurückgreifen können soll, wäre eine denkbare Rechtsmeinunung - magst Du mir mal eine Kommentarstelle zukommen lassen, die diese Rechtsmeinung stützt? (Bitte keine exotischen Kommentare, beim StGB bin ich nicht ganz so gut sortiert wie beim GG...) Michael Ebner 11:12, 31. Mär. 2011 (CEST)

Am Rande: Da der Antragsteller ja gerne juristische Sachverhalte untersucht, könnte er ja mal der Frage nachgehen, in wieweit der Entzug der Mitgliedsrechte von B.T. den täterkreisunabhängigen Straftatbestandsteil der Rechtsbeugung erfüllt...

  • Das lese ich jetzt nicht zum ersten Mal, und ich dachte es wäre offensichtlich unspannend: Nein, eine Rechtsbeugung kann nicht vorliegen, da es bereits an der zugrundeliegenden Rechtssache mangelt. Anthem 10:20, 30. Mär. 2011 (CEST)
  • Keine Rechtssache? Welche Definition von "Rechtssache" verwendest Du? Michael Ebner 11:12, 31. Mär. 2011 (CEST)

Ist zu erwarten, dass eine solche Ordnungsmaßnahme rechtskräftig wird?

Ist ernsthaft zu erwarten, dass ein Bundesschiedsgericht, das sich eben noch mehrheitlich zu einem solchen Vorgehen entschlossen hat, nun einer Amtsenthebung seines Berichterstatters in diesem Fall zustimmen wird? Auch noch mit der Begründung der Rechtsbeugung (der dann ja zwingend auch auf alle anderen Richter zutreffen würde, die der Entscheidung zugestimmt haben)?

Ist eine Ordnungsmaßnahme politisch klug

Anders als ein Schiedsgericht kann und soll (eigentlich muss) ein Bundesvorstand vor dem Verhängen einer Ordnungsmaßnahme prüfen, ob es politisch klug ist, sie zu verhängen.

Wäre es klug, einen Präzedenzfall einer Amtsenthebung zu schaffen (siehe "Grundsätzliche Bedenken")?

  • Bodo Thiesen wurde seines Amtes als Richter am Bundesschiedsgericht enthoben. Der Präzedenzfall liegt bereits seit Juni 2009 vor. Quelle Anthem 10:28, 30. Mär. 2011 (CEST)
  • Ersatzrichter... aber ja, ok. Michael Ebner 11:22, 31. Mär. 2011 (CEST)

Wäre es klug, einen Konflikt mit dem BSG zu eskalieren?

  • Wird wirklich das BSG angegangen, oder ein Richter der seine Arbeit nicht macht? Der BuVo wurde gewählt um Entscheidungen zu treffen. Dies ist eine. Anthem 10:28, 30. Mär. 2011 (CEST)
  • Es wäre auch eine Entscheidung, den Antrag abzulehnen. Meiner Ansicht nach wäre es die deutlich klügere. Michael Ebner 11:22, 31. Mär. 2011 (CEST)

Wäre die Ungleichbehandlung der entscheidenden Richter klug?

  • Der Vollständigkeit halber: Ich würde diesen Antrag für alle Richter stellen, die diese Entscheidung (Nachtrag: mit so einer Begründung) mitgetragen haben. Allerdings kann ich nichts nachweisen, da mir das Urteil nicht vorliegt, sondern nur die Aussage von Hartmut Semken. Deswegen trifft der Antrag ihn, und niemand sonst. Anthem 10:28, 30. Mär. 2011 (CEST)

Würde der Antrag angenommen, dann wäre dies die bislang schwerwiegenste Ordnungsmaßnahme, die jemals ein BuVo der Piratenpartei verhängt hat. Welchen Eindruck erweckt es, wenn der BuVo ausgereichnet in der Causa B.T. ausgerechnet gegenüber einem Schiedsgericht, das zügig entscheidet, zu einer solchen Keule greifen würde?

  • Ähm - Die bislang schwerwiegenste Ordnungsmaßnahme wurde auf Bundesebene meines Wissens nach gegen B.T. ausgesprochen: Nicht nur die von dir monierte Amtsenthebung sondern auch die Aberkennung der Fähigkeit Parteiämter zu bekleiden und Ausschluß und Ruhen aller Mitgliederrechte. Deine Aussage ist also faktisch falsch. Anthem 10:28, 30. Mär. 2011 (CEST)
  • Ausschluss wurde ja nur beantragt, und die Aberkennung der Fähigkeit zur Amtsbekleidung war ja nur für etwas mehr als ein Jahr, hier sollen es gleich fünf Jahre sein. Aber reiten wir nicht darum, was die schwerwiegendere Ordnungsmaßnahme ist, sondern stellen wir fest: Sollte der Antrag angenommen werden, dann würde in einer Angelegenheit, die durch Prokrastination verschiedener Stellen für erheblichen Unmut in der Partei gesorgt hat, eine ganz erhebliche Ordnungsmaßnahme ausgerechnet einen Richter treffen, der "zu zügig" entschieden hat. Ein Fall von politischer Klugkeit? Michael Ebner 11:22, 31. Mär. 2011 (CEST)
    • Die fünf Jahre sind was ich beantrage. Was der BuVo ausspricht oder nicht ist sein Bier. Ich denke der BuVo weiß dass er nicht an den Antrag gebunden ist. Und nur für dich: Es geht hier nicht darum dass zu schnell, zu langsam, zu hart, zu weich, richtig oder falsch entschieden wurde. Es geht darum dass ein Schiedsrichter seinen Job nicht macht! Man hätte die Sache in der gleichen Zeit auch entscheiden können ohne grundlegende Verfahrensgrundsätze zu brechen. Das wusste auch BT als er einstweilige Maßnahmen beantragt hat: Im Falle von LQFB hat das BSG auch ganz schnell - und ebenfalls ohne Anhörung des BuVo - entschieden. Aber dort hat sich dann anschließend ein normales Verfahren angeschlossen. Anthem 16:00, 31. Mär. 2011 (CEST)

Schlussbemerkung

Insgesamt wäre es deutlich klüger, diesen Antrag abzulehnen und lediglich die Missbilligung über die Nichtanhörung zu Protokoll zu geben.

Sollte der BuVo gerade in der Stimmung sein, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, dann könnte es ja darüber nachdenken, ob es gerechtfertigt war, dass der Antragsteller ohne jegliches Erfordernis die komplette Privatadresse des betrffenden Richters veröffentlich hat.

  • Es steht dir frei gegen mich beim LV Bayern oder beim Bundesvorstand einen Antrag auf beliebige Ordnungsmaßnahme einzureichen. Ich möchte dich vorher darauf hinweisen dass die Adresse von Hartmut Semken u.a. bereits auf seiner Homepage veröffentlicht ist, von daher keine Veröffentlichung vorliegt. Anthem 10:30, 30. Mär. 2011 (CEST)
  • Nach meiner Meinung sollte man mit dem Mittel der Ordnungsmaßnahme recht zurückhaltend agieren, ich würde das im einen wie im anderen Fall für falsch halten. Was das Thema "Vorliegen einer Veröffentlichung" betrifft: Der Kommentar zum BDSG steht in der BGS, da möchte ich erst mal reinschauen - aus dem Bauch heraus würde ich vermuten, dass Du falsch liegst. Michael Ebner 11:27, 31. Mär. 2011 (CEST)
    • Privatpersonen fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich des BDSG, aber ich denke du bist kreativ genug dennoch eine Grundlage für irgendwas zu finden. Wenn du sie dann hast lade ich dich auch weiterhin dazu ein gegen mich innerparteilich (oder auch gerne ausserparteilich unter Hinzuziehung von Strafverfolgungsbehörden) vorzugehen. Anthem 16:07, 31. Mär. 2011 (CEST)