Diskussion:2010-08-12 - Bundesvorstandssitzung/Antrag 3

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Ich weise euch darauf hin, dass Punkt 4.3 der Datenschutzerklärung gegen geltendes Recht verstößt und somit nichtig wäre.

4.3 Beschränkte Löschbarkeit der Inhaltsdaten

Grundsätzlich statuiert das Gesetz, dass (Inhalts-)Daten jederzeit gelöscht, oder doch jedenfalls gesperrt werden können. Vor diesem Grundsatz müssen wir mit der Einwilligung der Teilnehmer abweichen.

Dazu § 6 (1) Bundesdatenschutzgesetz

Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Wenn jemand die Löschung seiner Daten verlangt, müsst ihr löschen. Ansonsten macht ihr euch strafbar.

--Acamir, 11.8.10, 20:37

Ich vermute auf den ersten Blick, dass Du recht hast. Big Arne 12:01, 12. Aug. 2010 (CEST)

Die Formulierung von 8.6.3 halte ich für verunglückt. Selbstverständlich muss es möglich sein, im weitesten Sinne über Urheberrechtsverletzungen oder "Kinderpornographie" zu sprechen, z.B. wenn man eine Initiative bzgl. einer Parteiposition zu diesen Themen startet. Das scheint die jetzige Formulierung auszuschliessen. --Alu 23:43, 11. Aug. 2010 (CEST)

Ich bitte um die Beachtung der Änderungen von Pavel MAyer und die wieder Zurückänderung.

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