DE-BTW/Volljährigkeit

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Zur Problematik der Volljährigkeit eines Kandidaten bei Aufstellungsversammlungen:

Jemand, der erst zum Wahltag volljährig wird, soll aufgestellt werden.

Dieser muss eine eidesstattliche Versicherung abgeben.

Die Versicherung an Eides statt „ist eine förmliche, vom Eid unterschiedene, Beteuerung der Richtigkeit einer Angabe“ (Tröndle/ Fischer, § 156 StGB Rn 2 - unter Verweis auf RG 67, 169). Damit handelt es sich bei ihr um kein Rechtsgeschäft iSd. bürgerlichen Rechts, sondern um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Für den von der eidesstattlichen Versicherung zu unterscheidenden aber gewichtigeren Eid, legt § 60 StPO die Eidesmündigkeit auf 16 Jahre fest, so dass gegen eine Versicherung an Eides statt einer am Wahltag 18 Jahre werdenden Person keine Bedenken bestehen dürften. Davon unabhängig ist auch eine Vertretung durch die Eltern möglich (für die EV nach § 807 ZPO: Veit in Bamberger/Roth, § 1629 Rn 3).


Ergänzung: Gemäß § 20 Abs 1 S 3 und § 27 Abs 4 S 2 BundesWahlG kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; außerdem ist diese Erklärung unwiderruflich.


Diese Zustimmungserklärung ist eine Willenserklärung iSd. § 107 BGB. Die Aufstellung einer Person als Bewerber für ein Parlament ist auch nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da hiermit zumindest im Falle des Wahlerfolgs erhebliche Verpflichtungen verbunden sind. Daran dürfte auch nichts ändern, dass der Bewerber noch am Tage der Wahl 18 Jahre alt wird, da es gerade auf den Zeitraum vor der Wahl ankommen soll ( § 20 Abs 1 S 3, letzter HS BWahlG). Außerdem sollen diese Vorschriften das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers schützen ( Schreiber in BwahlG, § 20 Rn 3), was ebenfalls auf einen nicht lediglich rechtlich vorteilhaften Charakter der Zustimmungserklärung schließen lässt.

Daher bedarf es grundsätzlich der Einwilligung des Vertretungsberechtigten für die Bewerbung für die Bundestagswahl. Für den Fall, dass jemand aufgestellt werden soll, der bis zum Wahltag noch 18 Jahre alt wird, sollte daher eine Einwilligungserklärung der Eltern beigebracht werden. Allerdings sollte die Möglichkeit jemanden dieses Alters vorzuschlagen keinesfalls von dem Vorliegen der Einwilligung zum Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung abhängig gemacht werden. Die Zustimmungserklärung selbst und auch die Einwilligung des Vertretungsberechtigten können gemäß § 19 BWahlG noch bis zum 66. Tage vor der Wahl nachgereicht werden.


Für die Richtigkeit: Autor unbekannt