DE-BTW/Beitritt als Anfechtungsgrund

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Nach der Diskussion auf dem gestrigen Stammtisch über die Auslegung des § 34 Abs. 5 Nr.3 Buchst. b) der Bundeswahlordnung stellt sich die Frage, welche Folgen der Beitritt des Wahlkreisbewerbers zu einer anderen Partei als der den Wahlvorschlag tragenden hätte, sofern die Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft bereits abgegeben ist.


Kommentar

§ 21 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) normiert, dass als Bewerber einer Partei in einem Kreiswahlvorschlag u. a. nur benannt werden darf, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Über § 27 Abs. 5 BWG gilt diese Vorschrift auch für die Bewerber auf den Landeslisten.

Diese Wahlvorschlagsvoraussetzung verbietet eine Doppelmitgliedschaft des Bewerbers. Jeder Bewerber hat im Rahmen der Zustimmungserklärung (Anl. 15 bzw. 22 BWO) an Eides statt zu versichern, dass er nicht Mitglied einer anderen als den Wahlvorschlag aufstellenden Partei ist.

Die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt ist in § 156 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).

Die eidesstattliche Versicherung bzw. der Austritt aus der anderen Partei muss spätestens im Zeitpunkt der Zulassung des Wahlvorschlags dem zuständigen Wahlleiter vorliegen. Liegt die Versicherung an Eides statt nicht vor bzw. ist der Bewerber noch immer Mitglied in zwei Parteien, dann lehnt der Wahlausschuss die Zulassung des Bewerbers ab. Handelt es sich dabei um einen Kreiswahlvorschlag, so wird der gesamte Wahlvorschlag zurückgewiesen.

Ein Parteiwechsel eines Bewerbers nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber noch vor der Wahl, bleibt infolge fehlender wahlrechtlicher Eingriffsmöglichkeiten durch die Wahlorgane ohne Folgen für die Wahlbewerbung und Durchführung der Wahl. Ungeachtet dessen besteht jedoch im Falle eines Mandatserwerbs nach der Wahl die Möglichkeit der Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens, bei dessen Erfolg der Parteibewerber die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag wieder verliert.

- Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz -