Bundesvorstand/Umlaufbeschluss/010
Antrag
Kommissarische Weiterführung Beauftragungen
Kopiervorlage fürs Blog:
[beschluss ergebnis="????"] [titel]Kommissarische Weiterführung Beauftragungen[/titel] [text]Der Bundesvorstand möge die geltenden Beauftragungen bis zu einer endgültigen Festlegung bestätigen. Bis zu diesem Zeitpunkt wirken die Beaufragten des Bundesvorstand zunächst kommissarisch weiter.[/text] [antragsteller]Bernd Schlömer[/antragsteller] [stimmen] [stimme abgabe="?"][name]Bernd Schlömer[/name][grund][/grund][/stimme] [stimme abgabe="?"][name]Sebastian Nerz[/name][grund][/grund][/stimme] [stimme abgabe="?"][name]Markus Barenhoff[/name][grund][/grund][/stimme] [stimme abgabe="?"][name]Swanhild Goetze[/name][grund][/grund][/stimme] [stimme abgabe="?"][name]Sven Schomacker[/name][grund][/grund][/stimme] [stimme abgabe="?"][name]Katharina Nocun[/name][grund][/grund][/stimme] [stimme abgabe="?"][name]Klaus Peukert[/name][grund][/grund][/stimme] [stimme abgabe="?"][name]Christophe Chan Hin[/name][grund][/grund][/stimme] [stimme abgabe="?"][name]Andreas Popp[/name][grund][/grund][/stimme] [/stimmen] [zusatz][/zusatz] [/beschluss]
- AntragsText
- Der Bundesvorstand möge die geltenden Beauftragungen bis zu einer endgültigen Festlegung bestätigen. Bis zu diesem Zeitpunkt wirken die Beaufragten des Bundesvorstand zunächst kommissarisch weiter.
- Begründung
- Ohne Beauftragte geht es nicht.
- beantragt am
- 2012-05-09
- Antragsteller
- Bernd Schlömer
- Meinungsbild in LQFB
- n/a
- Umsetzungsverantwortlich
- Bundesvorstand
Beschluss
(Umlauf)beschluss des Bundesvorstandes vom 2012-05-09 #10: Kommissarische Weiterführung Beauftragungen
- Text:
- Die bestehenden Beauftragungen wirken, bis zur einer endgültigen Festlegung, zunächst kommissarisch weiter.
Ergebnis: angenommen
Redmine-Link:
Zusatzinfos: Antrag/Beschluß ins Wiki übertragen. Erklärung Johannes: Verpflichtung bei Kandidatur: Entscheidung erst nach Vorlage von LQFB-Meinungsbildern, daher Enthaltung solange diese aus organisatorischen Gründen noch nicht vorliegen.