Bundesparteitag 2011.2/Antragsportal/PA331

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer PA331
Einreichungsdatum
Antragsteller

Tobias Rudert

Mitantragsteller
Antragstyp Wahlprogramm
Antragsgruppe Urheberrecht und Patentwesen„Urheberrecht und Patentwesen“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“.
Zusammenfassung des Antrags
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 10.11.2011
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

-

Antragstitel

Bundestagswahlprogramm: Für ein modernes Urheberrecht II

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen folgenden Text in das Wahlprogramm zur nächsten Bundestagswahl aufzunehmen (Die Nummerierung ist entsprechend anzupassen). Sollte das Wahlprogramm zur Bundestagswahl noch nicht eröffnet worden sein, so möge der Parteitag alternativ den Text als Positionspapier beschließen.


X.1 Allgemeines

Sinn und Zweck des Urheberrechts ist die Sicherstellung von ökonomischen und ideellen Anreizen zur kreativen Arbeit. Es dient dabei nicht wie von vielen fälschlicherweise angenommen dem Schutz eines natürlichen "geistigen Eigentums" – dies ist lediglich ein Kampfbegriff aus dem analogen Zeitalter – sondern zur Schaffung von angemessenen gesetzlichen Rahmenbedingungen für urheberische Tätigkeit und deren Verwertung.

Ein Urheberrecht, wie es sich die Piraten vorstellen, schützt die moralischen und wirtschaftlichen Rechte der Schaffenden, wie es auch das bestehende Urheberrecht durch die Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte tut. Dabei muss die Ausgestaltung so ausfallen, dass die Bürgerrechte maximal geschützt bleiben und der freie Zugang zu Wissen und Kultur weiter ausgebaut statt eingeschränkt wird.

X.2 Private Nutzung

Das Durchsetzen von Verwertungsrechten der Urheber gegenüber dem Verbraucher führt im digitalen Zeitalter unweigerlich zu tiefgreifenden Einschnitten in die privatesten Lebensbereiche der Bürger. Dies läuft dem Ziel der Wahrung der Bürgerrechte zuwider. Aus diesem Grund muss die private Nutzung von Werken frei möglich sein.

Die kommerzielle Nutzung der wirtschaftlichen Rechte der Urheber zu regulieren und dem Urheber hier einen angemessenen Schutz zu gewährleisten ist und bleibt weiterhin gut und sinnvoll. Als kommerziell gilt dabei jede Nutzung die einen monetären Profit zum Ziel hat oder die Generierung eines monetären Profits unterstützt.

X.3 Urheberpersönlichkeitsrechte

Im bisherigen Urheberrecht sind für jedes Werk standardmäßig alle Rechte vorbehalten. Dies führt dazu, dass diejenigen Urheber, die von all diesen Rechten Gebrauch machen wollen, dies ohne großen Aufwand tun können, während diejenigen, die explizit auf Rechte verzichten wollen um die Allgemeinheit zu bereichern, sich komplizierter Lizenzmodelle bedienen müssen. Da letztere die für die Öffentlichkeit vorteilhafteren Werke schaffen, hat sich die gesetzliche Regelung an ihnen zu orientieren. Dies spiegelt letztlich nur eine Realität wieder, in der nur noch die wenigsten Werke gezielt zur kommerziellen Verwertung geschaffen werden.

Die Persönlichkeitsrechte eines Urhebers an seinem Werk sind zu wahren und zu verteidigen. Deshalb müssen diese zeitlebens gültig sein, Nachkommen sollen sie im Falle berechtigter und integerer Interessen ebenfalls durchsetzen können. Getrennt davon sind die wirtschaftlichen Rechte eines Urhebers zu betrachten.

X.4 Zur Laufzeit von wirtschaftlichen Rechten

Die bisherigen Laufzeiten von mindestens 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers, wie sie im internationalen TRIPS-Abkommen geregelt sind, sind drastisch überhöht. Ein Werk muss nach angemessener Zeit wieder in die Gemeinfreiheit übergehen, so dass jeder ohne Einwilligung des Urhebers das Werk frei nutzen kann. Deshalb sind die Laufzeiten erheblich zu verkürzen und sie sind am Zeitpunkt der Veröffentlichung des Werkes zu festzumachen. Die heutigen effektiven Laufzeiten von häufig an oder über 100 Jahren sind unvertretbar.

Mit einer Laufzeit der wirtschaftlichen Rechte bis oder ab dem Tode des Urhebers ließe sich der insgesamt angestrebte Rahmen für Laufzeiten nur sehr schwer erreichen. Außerdem bestünde die Gefahr, dass ältere Künstler dadurch wirtschaftlich benachteiligt werden.

Darüber hinaus gibt es eine Reihe potenzieller Regelungsmöglichkeiten und Optionen zur Justierung angemessener Laufzeiten. Zu nennen wären die Differenzierung zwischen Werkstypen (wie etwa Filmen, Musik und Gemälden) sowie die Möglichkeit des Urhebers, der Allgemeinheit mehr Nutzungsmöglichkeiten einzuräumen. Dies ließe sich mit einer längeren Laufzeit seiner wirtschaftlichen Rechte ausgleichen. Ziel muss es sein, keine Kunst-, Kultur- oder Lizenzformen übermäßig zu belasten.

Ein weiteres Problem der derzeitigen Regelungen sind umfangreiche Verwaisung und Nichtnutzung von Werken ohne vernünftigen Grund. Ein zeitgemäßes Urheberrecht muss dem präventiv und operativ entgegentreten. Hierfür ist zu prüfen, ob relativ hohe Laufzeiten nicht verkürzt und im Gegenzug durch eine entsprechende Gebühr seitens eines Urhebers eine Laufzeit wieder auf die vormals reguläre Dauer angehoben werden kann. Dies soll bezwecken, dass viele Werke früher wieder genutzt werden können und dennoch kommerziell erfolgreiche Schöpfungen und ihre Urheber geschützt sind. Eine weitere Maßnahme wäre, offensichtlich verwaiste und ungenutzte Werke nach Ankündigung durch eine offizielle Stelle und einer ausreichenden Wartezeit für gemeinfrei erklären zu können.

X.5 Besondere Stellung von öffentlich finanzierten Werken

Viele Werke (z.B. wissenschaftliche Texte, Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten) werden aus Steuergeldern oder ähnlichen öffentlichen Geldern finanziert. Weder ist hier eine Anreizfunktion durch das Urheberrecht notwendig, noch ist es moralisch akzeptabel der Öffentlichkeit den Zugang zu Werken einzuschränken, die sie bezahlt hat. Aus diesem Grund sollen Werke, die im öffentlichen Auftrag erstellt oder durch öffentliche Gelder finanziert sind, von wirtschaftlichen Rechten ausgeschlossen bleiben.

X.6 Schranken des Urheberrechts

Die bisherigen Schranken des Urheberrechts – insbesondere der Verwertungsrechte – sollen nicht nur erhalten sondern ausgebaut werden. Die Nutzung der Werke im Sinne des Gemeinwohls (z.B. Forschung und Lehre) und Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse einzelner (z.B. Behinderung) hat Vorrang vor dem ökonomischen Zweck des Urheberrechts. Weiterhin müssen neue Schranken sicherstellen, dass die Verhinderung von legitimer Nutzung durch technische Maßnahmen unterbunden oder deren Umgehung zumindest explizit gestattet wird.

Antragsbegründung

Dies ist eine Variation des PA151 "Bundestagswahlprogramm: Für ein modernes Urheberrecht". Hauptunterschied ist eine allgemeinere Fassung von X.3 und X.4, insbesondere der Ausgestaltung der Laufzeiten von wirtschaftlichen Rechten des Urheberrechts.

Daher konzentriert sich die Begründung auf diese Änderungen:

Die im Ursprungsantrag vorgeschlagene Staffelung der wirtschaftlichen Laufzeiten ist keine schlechte Idee, aber als solche bei uns noch relativ unbekannt und möglicherweise umstritten. Sie wird daher als eine in Betracht kommende Option (neben anderen) aufgeführt.

Hintergrund ist, dass wir seit längerem nicht die Fortschritte bei der Behandlung des Themas Urheberrecht außerhalb des Grundsatzprogramms sehen, die wir gerne hätten. Ein modernes Urheberrecht ist eines unserer zentralsten Themen, aber insbesondere beim Punkt Laufzeiten gibt es unterschiedliche Meinungen.

Der Antrag soll deshalb die Forderung nach einer "erheblichen Verkürzung" aus der vergleichbaren Formulierung im Grundsatzprogramm heranführen. Damit haben wir zunächst eine Aussage, gleichzeitig würde uns das nicht daran hindern, diesen Punkt an zukünftigen Parteitagen weiter zu konkretisieren. Der Rahmen um die möglichen Modelle ist deutlich kleiner als die Differenz zu den heutigen Missverhältnissen.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge

Bundesparteitag_2011.2/Antragsportal/PA151