Bundesparteitag 2011.2/Antragsportal/PA151

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer PA151
Einreichungsdatum
Antragsteller

AndiPopp, Alex, Fridtjof

Mitantragsteller
Antragstyp Wahlprogramm
Antragsgruppe Urheberrecht und Patentwesen„Urheberrecht und Patentwesen“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“.
Zusammenfassung des Antrags
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 04.11.2011
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

-

Antragstitel

Bundestagswahlprogramm: Für ein modernes Urheberrecht

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen folgenden Text in das Wahlprogramm zur nächsten Bundestagswahl aufzunehmen (Die Nummerierung ist entsprechend anzupassen). Sollte das Wahlprogramm zur Bundestagswahl noch nicht eröffnet worden sein, so möge der Parteitag alternativ den Text als Positionspapier beschließen.

X Für ein modernes Urheberrecht


X.1 Allgemeines

Sinn und Zweck des Urheberrechts ist die Sicherstellung von ökonomischen und ideellen Anreizen zur kreativen Arbeit. Es dient dabei nicht wie von vielen fälschlicherweise angenommen dem Schutz eines natürlichen "geistigen Eigentums" – dies ist lediglich ein Kampfbegriff aus dem analogen Zeitalter – sondern zur Schaffung von angemessenen gesetzlichen Rahmenbedingungen für urheberische Tätigkeit und deren Verwertung.

Ein Urheberrecht, wie es sich die Piraten vorstellen, schützt die moralischen und wirtschaftlichen Rechte der Schaffenden, wie es auch das bestehende Urheberrecht durch die Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte tut. Dabei muss die Ausgestaltung so ausfallen, dass die Bürgerrechte maximal geschützt bleiben und der freie Zugang zu Wissen und Kultur weiter ausgebaut statt eingeschränkt wird.

X.2 Private Nutzung

Das Durchsetzen von Verwertungsrechten der Urheber gegenüber dem Verbraucher führt im digitalen Zeitalter unweigerlich zu tiefgreifenden Einschnitten in die privatesten Lebensbereiche der Bürger. Dies läuft dem Ziel der Wahrung der Bürgerrechte zuwider. Aus diesem Grund muss die private Nutzung von Werken frei möglich sein.

Die kommerzielle Nutzung der wirtschaftlichen Rechte der Urheber zu regulieren und dem Urheber hier einen angemessenen Schutz zu gewährleisten ist und bleibt weiterhin gut und sinnvoll. Als kommerziell gilt dabei jede Nutzung die einen monetären Profit zum Ziel hat oder die Generierung eines monetären Profits unterstützt.

X.3 Gemeinfreiheit als Standardfall

Im bisherigen Urheberrecht sind für jedes Werk standardmäßig alle Rechte vorbehalten. Dies führt dazu, dass diejenigen Urheber, die von all diesen Rechten Gebrauch machen wollen, dies ohne großen Aufwand tun können, während diejenigen, die explizit auf Rechte verzichten wollen um die Allgemeinheit zu bereichen, sich komplizierter Lizenzmodelle bedienen müssen. Da letztere die für die Öffentlichkeit vorteilhafteren Werke schaffen, muss für diese der interessantere Anreiz geschaffen werden. Der Sachverhalt ist umzukehren.

Aus diesem Grund soll jeder, der Verwertungsrechte an einem Werk ausüben will, dies explizit anzeigen. Zu diesem Zweck kann er sich die Rechte am Werk durch Anbringung eines Vermerks vorbehalten und in angemessener Zeit die allgemeinen Nutzungsbedingungen am Werk veröffentlichen.

X.4 Gestaffelte Laufzeit von wirtschaftlichen Rechten

Die bisherigen Laufzeiten von mindestens 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers, wie sie im internationalen TRIPS-Abkommen geregelt sind, sind drastisch überhöht. Ein Werk muss nach angemessener Zeit wieder in die Gemeinfreiheit übergehen, so dass jeder ohne Einwilligung des Urhebers das Werk frei nutzen kann. Die Zeit bis zum Ablauf sollte sich dabei daran bemessen, welche Verwertungsrechte sich der Urheber vorbehält.

Aus diesem Grund streben wir eine gestaffelte Laufzeit der Verwertungrechte ab Veröffentlichung an. Die Grundlaufzeit soll 25 Jahre ab der Erstveröffentlichung betragen. Davon werden jeweils abgezogen:

  • 5 Jahre, wenn sich der Autor die kommerzielle Verwertung des Werkes vorbehält
  • 5 Jahre, wenn sich der Autor die Schaffung und Nutzung von abgeleiteten Werken vorbehält
  • 10 Jahre, wenn sich der Autor nicht verpflichtet, alle Rohmaterialien seines Werkes zu veröffentlichen

Der letzte Punkt hat deswegen eine besondere Bedeutung, weil die Veröffentlichung von Rohmaterialien (Rohschnitte, Quellcode, separate Tonspuren, o.ä.) es nicht nur ermöglicht leicht neue Werke aus alten zu erstellen, sondern auch das Lernen der kreativen Arbeit erleichtert.

Durch diese Regelung enden die Verwertungsrechte nach angemessener Zeit. Die Möglichkeit nach Ende der Verwertungsrechte statt dessen einen Zahlungsanspruch des Urhebers (z.B. eine Gewinnbeteiligung) für kommerzielle Nutzung seines Werkes im Sinne der Verwertungsrechte zu etablieren, sowie die moralischen Rechte bleiben davon unberührt.

X.5 Besondere Stellung von öffentlich finanzierten Werken

Viele Werke (z.B. wissenschaftliche Texte, Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten) werden aus Steuergeldern oder ähnlichen öffentlichen Geldern finanziert. Weder ist hier eine Anreizfunktion durch das Urheberrecht notwendig, noch ist es moralisch akzeptabel der Öffentlichkeit den Zugang zu Werken einzuschränken, die sie bezahlt hat. Aus diesem Grund sollen Werke, die im öffentlichen Auftrag erstellt oder durch öffentliche Gelder finanziert sind, von wirtschaftlichen Rechten ausgeschlossen bleiben.

X.6 Schranken des Urheberrechts

Die bisherigen Schranken des Urheberrechts – insbesondere der Verwertungsrechte – sollen nicht nur erhalten sondern ausgebaut werden. Die Nutzung der Werke im Sinne des Gemeinwohls (z.B. Forschung und Lehre) und Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse einzelner (z.B. Behinderung) hat Vorrang vor dem ökonomischen Zweck des Urheberrechts. Weiterhin müssen neue Schranken sicherstellen, dass die Verhinderung von legitimer Nutzung durch technische Maßnahmen unterbunden oder deren Umgehung zumindest explizit gestattet wird.

Antragsbegründung

Kann die Piratenpartei ihre Umfragewerte halten, so könnte schon bei der nächsten Bundestagswahl Koalitionsverhandlungen anstehen. Wir brauchen dazu bei unserem Urthema Urheberrecht eine etwas umfangreichere Position, die sowohl inhaltlich ausgewogen ist aber mit der wir unsere Rolle als Schützer der Bürgerrechte auch im Bereich Urheberrecht spielen können. Wir denken uns ist dies mit diesem Antrag gelungen.

Als Proof of Concept haben wir einen Gesetzentwurf (Deeplink: [1]) ausgearbeit. Dieser wird auch bald in der Version 2.0 (nach Möglichkeit mit deutscher Übersetzung) zur Verfügung stehen, die zwei der noch offenen Punkte aus diesem Antrag berücksichtigen wird.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge