Bundesparteitag 2011.2/Antragsportal/PA102

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer PA102
Einreichungsdatum
Antragsteller

Emanuel Schach, Wolfgang Dudda, Dominik Boecker, Christian Löffelmacher

Mitantragsteller
Antragstyp Grundsatzprogramm
Antragsgruppe Inneres und Justiz„Inneres und Justiz“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“.
Zusammenfassung des Antrags
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 05.11.2011
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

-

Antragstitel

Videografierung im Strafverfahren

Antragstext

Der Bundesparteitag möge folgenden Beschluss fassen:

"Die Piratenpartei steht für Transparenz auch im Bereich des Strafverfahrens. Daher setzt sie sich dafür ein, dass in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sämtliche Vernehmungen sowie in einem Strafverfahren die komplette Hauptverhandlung mittels einer festinstallierten Kamera aufgezeichnet werden. Die so gefertigten Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger zu speichern und zur jeweiligen Akte zu nehmen. Einsichtsrecht in diese Aufzeichnungen dürfen nur dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung und nur zu verfahrensinternen Zwecken zur Verfügung stehen."

Antragsbegründung

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sowie die Hauptverhandlung sind von weitesgehender Intransparenz geprägt. Vernehmungen von Zeugen oder Beschuldigten in Ermittlungsverfahren werden regelmäßig nur in besseren Inhaltsprotokollen wiedergegeben, die primär Beleg dafür sind, was der vernehmende und meist zugleich auch ermittlungsführende Beamte für protokollierungsbedürftig erachtet. Eine wörtliche Protokollierung findet faktisch nie statt. Auf Basis solcher Vernehmungsprotokolle entscheiden dann jedoch Staatsanwälte darüber, ob Anklage erhoben, und Richter befinden, ob diese zur Hauptverhandlung zugelassen wird.

Auch für die Vernehmungsbeamten bietet die bisherige Praxis erhebliche Unsicherheiten, da immer wieder Vorwürfe laut werden, der Vernommene habe sich bedroht gefühlt oder die Vernehmung sei nicht ordnungsgemäß geführt worden. Hier sorgt die Bild- und Tonaufzeichnung für Sicherheit und Klarheit für alle Beteiligten.

Noch problematischer gestaltet sich die Situation in der Hauptverhandlung. Nach § 273 StPO sind in Verfahren vor Landgerichten oder Gerichten höherer Ordnung lediglich die Beachtung der wesentlichen Förmlichkeiten zu protokollieren. Das bedeutet in der Praxis, dass selbst stundenlange Aussagen eines Zeugen in den weitaus meisten Fällen mit dem Satz: "Der Zeuge sagte zur Sache aus" im Protokoll erscheinen.

Dadurch sind Rechtsmittel in solchen Fällen äußerst beschränkt. Gegen die so ergehenden Urteile ist nur die Revision möglich, in der eine Überprüfung der Urteile auf deren Richtigkeit schon daran scheitert, dass dies anhand der rudimentären Protokollierung nicht möglich ist. Dies bedeutet, dass ein Gericht bei der Urteilsabfassung de facto völlig frei in der Wiedergabe der Beweisaufnahme ist. Die entlastende Aussage im Urteil zur Belastung umzukehren ist dadurch unangreifbar möglich. Verteidiger berichten immer wieder von Fällen, in denen dies geschehen sei.

Bereits seit vielen Jahren fordern daher gerade die Strafverteidigervereinigungen die Wortprotokollierung der Hauptverhandlung, wie man sie aus Filmen über Verfahren in den USA kennt. So richtig diese Forderung angesichts der dargestellten Intransparenz ist, so veraltet ist indes der Ansatz. Eine Wortprotokollierung ermöglicht keinen Eindruck der nonverbalen Signale, die nach gängiger Ansicht den weitaus überwiegenden Teil menschlicher Kommunikation ausmacht. Diese werden erst über eine Videoaufzeichnung wirklich nachvollziehbar.

Bei dem Antrag wird die datenschutzrechtliche Tragweite einer solchen Aufzeichnung nicht verkannt. Gerade in heiklen Fällen sind sowohl der Angeklagte als auch die Zeugen besonders schutzwürdig, was zuweilen sogar den Ausschluss der Publikums-Öffentlichkeit in Verfahren erlaubt. Diesen Schutzrechten wird im Antrag dadurch Rechnung getragen, dass die Aufzeichnungen auf Datenträgern zu den Akten genommen werden (was sie vor Zugriffen schützt, die eine zentrale Speicherung auf einem Rechner ermöglichen würde) und zudem den Zugriff auf die Beteiligten beschränkt, die die Hauptverhandlung ohnehin in jedem Fall miterlebt haben oder miterleben dürften. Diese unterliegen zudem besonderen Verschwiegenheitspflichten.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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