Bundesparteitag 2011.2/Antragsportal/PA020

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer PA020
Einreichungsdatum
Antragsteller

Jan Schejbal

Mitantragsteller
Antragstyp Grundsatzprogramm
Antragsgruppe Datenschutz und Privatsphäre„Datenschutz und Privatsphäre“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“.
Zusammenfassung des Antrags
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 06.11.2011
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

-

Antragstitel

Betroffene von Überwachungsmaßnahmen müssen informiert werden

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, dem Abschnitt "Privatsphäre" des Parteiprogramms folgenden Absatz hinzuzufügen:

Verdeckte Überwachungsmaßnahmen laden zum Missbrauch ein. Deswegen müssen Betroffene von staatlichen Abhör- und Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich benachrichtigt werden. Die derzeitigen Regelungen zur Benachrichtigungspflicht sind aufgrund der zahlreichen Ausnahmen wirkungslos. Die Piratenpartei setzt sich daher dafür ein, dass die überwachende Behörde ohne Ausnahme alle ihr bekannten Betroffenen einer Überwachungsmaßnahme innerhalb einer festen, nicht verlängerbaren Frist benachrichtigen und über die erfassten Daten informieren muss.

Antragsbegründung

Durch die Verpflichtung zur Information der Betroffenen wird Missbrauch erschwert und stattfindender Missbrauch aufgedeckt. Nur wenn Betroffene über gegen sie gerichtete Überwachungsmaßnahmen informiert sind, können sie ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrnehmen. Da Ausnahmeregelungen missbraucht werden, um die Benachrichtigungspflicht zu untergraben, ist eine absolute Frist nötig, nach welcher die Benachrichtigung immer zu erfolgen hat. Die sonstigen Regelungen (Information so früh wie möglich, Aufschub nur über richterlichen Beschluss etc.) bleiben unberührt.

Die Verpflichtung der Diensteanbieter verhindert bei Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, dass die Behörde die Benachrichtigung "versehentlich vergisst".

Zu den derzeitigen Regelungen siehe z. B.: [1] [2]

Ergänzungen:

[3] spricht davon, dass für über 2/3 der überwachten Anschlüsse keinerlei Benachrichtigung (weder direkt noch durch ein Strafverfahren) aus den Akten erkennbar war. Damit sollte die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Änderungen belegt sein. Es ist unklar, ob das durch Ge-/Missbrauch der Ausnahmeregelungen oder durch Schlamperei oder bewusstes Unterlassen entstanden ist. Die Benachrichtigung durch den Diensteanbieter verhindert beides.

Bezüglich der Anregung "Zeitversatz" bin ich der Meinung, dass der Antragstext mit "innerhalb einer festen, nicht verlängerbaren Frist" eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Benachrichtigung nicht sofort bei Beginn der Maßnahme zu erfolgen hat. Diese Frist muss jedoch ab Beginn laufen (d.h. bei jahrelangen Maßnahmen muss die Benachrichtigung auch bei noch laufender Maßnahme erfolgen!) da die Benachrichtigung sonst durch ewig laufende Maßnahmen ausgehebelt werden könnte.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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