Bundesparteitag 2011.2/Antragsfabrik/Sonstiger Antrag 024

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Sonstiger Antrag (im Entwurfsstadium) für den Bundesparteitag 2011.2.

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Antragstitel

Wiedereinführung eines Gesetzes gegen die Ausübung von Sodomie in Deutschland.

Antragsteller
Antragstyp

Sonstiger Antrag

Antragstext

Ich möchte die Wiedereinführung eines Gesetzes gegen den Geschlechtsverkehr mit Tieren (Sodomie) in Deutschland, beantragen.

Geschichtliches: Bis 1969 war die Unzucht mit Tieren verboten. Dieses Gesetz (§175b des damaligen Strafgesetzbuches) stellte weniger den Schutz der Tiere in den Mittelpunkt als die Würde des Menschen. Dennoch waren Tiere durch diesen Paragraphen indirekt geschützt. Durch die 1. Strafrechtsreform wurde auch eine Änderung des Sexualstrafrechts bewirkt wodurch das Unzucht-Verbot mit Tieren aufgehoben wurde. Man begründete das damit, dass die Tiere weiterhin vor sexuellen Übergriffen durch das Tierschutzgesetz (§17 und §18) geschützt seien.

Wir fordern:

- Sodomie/Zoophilie gesetzlich zu verbieten,

- das Tierschutzgesetz zu ergänzen und sexuelle Handlungen mit Tieren als Tierquälerei anzuerkennen und zu bestrafen,

- durch schärfere Gesetze und Kontrollen die Verbreitung tierpornographischer Darstellungen im Internet zu unterbinden und die Urheber konsequent zu belangen,

- Tierärzte, Polizei und Veterinärämter und Landwirte so zu schulen, dass sie mögliche Anzeichen für sexuelles Vergehen an Tieren rechtzeitig erkennen und rechtliche Schritte einleiten können,

- Zoophilie/Sodomie als ernst zu nehmendes Tierschutzproblem anzuerkennen und die Bevölkerung entsprechend aufzuklären und zu sensibilisieren,


Antragsbegründung

In der Praxis zeigte sich, dass §17 des Tierschutzgesetzes Tiere vor sexuellen Übergriffen der Menschen keineswegs schützt.

Die Gründe:

- Die wenigsten Tiere, mit denen einer oder mehrere Täter Unzucht begehen, werden mit ihren Verletzungen einem Tierarzt vorgestellt.

- Verletzungen und Verhaltensauffälligkeiten der betroffenen Tiere werden von Außenstehenden kaum mit sexuellem Missbrauch in Verbindung gebracht.

- Sexuelle Handlungen an und mit Tieren finden hinter verschlossenen Türen, alleine oder im Kreis Gleichgesinnter statt.

- Tiere, die aufgrund ihrer anatomischen Voraussetzung anale und vaginale Penetrationen kaum überleben können, sterben und werden unbemerkt entsorgt. Dazu zählen besonders Katzen, kleine Hunde, Kleintiere und Geflügel.

- Weil nach gegenwärtiger Lage die Aussicht auf eine Verurteilung des Täters, sollte er tatsächlich bekannt sein, minimal sind, raten Polizei, Staatsanwaltschaft, Veterinäramt und Tierarzt häufig von einer Anzeige ab.

§ 18 des Tierschutzgesetzes kann herangezogen werden, wenn Täter sich an fremden Tieren vergreifen und ihnen nachweislich erhebliche Schmerzen zufügen. Doch auch dieser Paragraph erweist sich in Bezug auf sodomistische Handlungen als praxisfern. Denn wenn kein Nachweis erbracht werden kann, dass der Zoophilist die Verletzungen des Tieres infolge seines sexuellen Zugriffes billigend in Kauf nahm (bedingter Vorsatz), kommt nur eine fahrlässige Verletzung in Betracht. Und die ist nicht strafbar.


Für weitere Informationen zu diesem Thema empfehle ich interessierten Leuten, die Internetseite http://www.bmt-tierschutz.de/index.php vom Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V.. Die in diesem Antrag enthaltenen Informationen sind ebenfalls vom Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V. erarbeitet und mir zur Verfügung gestellt worden, dafür möchte ich mich herzlich bedanken.


Datum der letzten Änderung

27.06.2025