Bundesparteitag 2010.2/Antragskommission/Anträge 2010.2/Mindestlohn nur als Kriterium der Zumutbarkeit

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Antragsnummer

PP061

Importdatum

2010-11-10

Antragstitel

Mindestlohn nur als Kriterium der Zumutbarkeit

Antragsteller

Andreas Nitsche (skipper)

Antragstyp

Programmantrag

Antragstext

Mindestlohn nur als Kriterium der Zumutbarkeit

Der Mindestlohn soll nicht die Freiheit der Vertragsparteien einschränken, sondern ausschließlich als Kriterium der Zumutbarkeit herangezogen werden. Bis zur Abschaffung noch geltender Zumutbarkeitsregelungen gilt jede angebotene Tätigkeit, deren Vergütung unter dem Mindestlohn liegt, als unzumutbar und kann daher abgelehnt werden. Ebenso wird ein Arbeitnehmer, der eine in diesem Sinne unzumutbare Anstellung kündigt, so gestellt, als ob er von seinem Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt wurde.

Ein so definierter Mindestlohn, der weder in die Vertragsfreiheit noch in die Tarifautonomie eingreift, kann branchenübergreifend und jenseits der üblichen Forderungen angesetzt werden. Der konkret zu fordernde Betrag sollte von statistischen Größen (zum Beispiel einem bestimmten Warenkorb) abgeleitet und zur Inflationsbereinigung an diesen gekoppelt werden.

Antragsbegründung

Diese Regelung vermeidet Widersprüche im Bereich des Ehrenamts und privater Initiativen (zum Beispiel im sozialen Bereich) und ist kompatibel zu erwünschten Effekten bei einer (schrittweisen) Einführung des BGE. Ebenso wird die Benachteiligung von Existenzgründern und kleinen Unternehmen vermieden. Piraten sollten Arbeitnehmer nicht entmündigen (auch nicht in guter Absicht).

Liquid Feedback

https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/1278.html

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Hinweise zum Programmantrag

Antrag als Positionspapier

Datum der letzten Änderung

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