Bundesparteitag 2010.2/Antragskommission/Anträge 2010.2/Massenanträge Jan Schejbal/Besondere Regelung für Kinderlärm u.Ä. als Punkt 7.5 der TA Lärm

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Antragsnummer

LQ-JS-WP068

Einreichungsdatum

2010-10-22

Antragstitel

Besondere Regelung für Kinderlärm u.Ä. als Punkt 7.5 der TA Lärm

Antragsteller

(Halbautomatisch) eingereicht durch Jan Schejbal, erstellt durch LQFB-User Michael Ebner

Antragstyp

Massenantrag: Parteiprogramm, Wahlprogramm und Positionspapier, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt.

Antragstext

In die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) ist als Punkt 7.5 der folgende Abschnitt aufzunehmen:

Lärm aus Anlagen für soziale Zwecke ist während der Tageszeiten außerhalb der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit als sozialadäquat hinzunehmen. Dies gilt nur bei bestimmungsgemäßer Verwendung solcher Anlagen. Punkt 1 h) der TA Lärm ist zu streichen.

Antragsbegründung

Vom beabsichtigen Zweck her stimme ich mit der Initiative 'Kinderlärm explizit im Bundesimmisionsschutzgesätz ausschließen' überein.

Ich habe das allerdings neu formuliert, da die betreffende Initiative rechtssystematisch ziemlichen Unsinn fordern: Eine solche Regelung gehört nicht in das BImSchG, sondern in die TA Lärm, und natürlich ändert man auch nicht die Definition von Lärm, sondern regelt dessen Bewertung anders. BImSchG und TA Lärm setzen auch nicht bei der Lärmquelle (hier dem Kind) an, sondern bei der Anlage (also dem Kindergarten).

Anmerkungen zu meiner Formulierung

"Anlagen für soziale Zwecke" bezieht sich auf den Anwendungsbereich der TA Lärm, dort werden im Punkt 1 h) solchen Anlagen aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Um für solche Anlagen eine Regelung zu treffen zu können, muss der Ausschluss aus dem Anwendungsbereich gestrichen werden. "Anlagen für soziale Zwecke" sind neben Kindergärten auch Behinderteneinrichtungen, Krankenhäuser und Ähnliches. Da diese Anlagen bislang vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, gelten bislang die Immissionsrichtwerte aus der TA Lärm nicht, statt dessen ist eine Betrachtung des Einzelfalls erforderlich (= entscheidet der Richter). Dies soll nun geändert werden.

"Tageszeiten außerhalb der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit" ist werktags die Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr, Sonn- und Feiertags von 9:00 bis 13:00 und von 15:00 bis 20:00 Uhr. Würde eine solche Einschränkung nicht vorgenommen, wäre die Forderung nicht verhältnismäßig und damit nicht verfassungsgemäß - der Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen, also auch vor Lärm, ist aus dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten (Art 2 (2) GG), ein Eingriff in dieses Grundrecht ist nur dann zulässig, wenn es verhältnismäßig ist. Für Kindergärten und Kindertagesstätten folgen daraus wohl keine praktischen Einschränkungen.

Die Einschränkung auf die "bestimmungsgemäße Verwendung" verhindert, dass auch Lärm unbeschränkt hinzunehmen ist, wenn im Kindergarten nachts ein Rock-Konzert stattfindet. Auch diese Einschränkung ist wegen der Verhältnismäßigkeit erforderlich.

Liquid Feedback

https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/859.html

Wiki-Antragsfabrik

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Konkurrenzanträge

derzeit keine bekannt

Hinweise zum Programmantrag

Grundsatzprogrammantrag, Wahlprogrammantrag und Positionspapier, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt.

Die Versammlungsleitung entscheidet, welche der Optionen zuerst abgefragt wird. Ist eine Option erfolgreich, müssen die "niedrigeren" nicht mehr abgefragt werden, ist sie erfolglos, müssen die "höheren" nicht mehr abgefragt werden.

Der Antrag wurde halbautomatisch eingereicht, weil er im LQFB einen starken Zuspruch hatte. Dieser Antrag soll - sofern dies sinnvoll möglich ist - nach Anträgen behandelt werden, die manuell eingereicht wurden.

Datum der letzten Änderung

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