Bundesparteitag 2010.2/Antragskommission/Anträge 2010.2/2010-11-05 - LiquidFeedback - Satzung §3(1) - Mitgliedschaft in der niedrigsten Gliederung
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AntragsnummerSÄA026 Einreichungsdatum2010-10-22 AntragstitelSatzung §3(1) - Mitgliedschaft in der niedrigsten Gliederung AntragstellerSiehe https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/682.html AntragstypSatzungsänderung AntragstextEs wird beantragt, den Abschnitt A §3 Absatz 1 wie folgt zu ändern: Alte Fassung: ""(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Bundespartei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird - die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach Abs. 3 Satz 2 bestimmten Wohnort umfasst. - jeder Pirat entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz automatisch Mitglied dieser Gliederung."" Neue Fassung: ""(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird automatisch bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach Abs. 3 Satz 2 bestimmten Wohnort umfasst. Dies gilt auch bei Neugründungen von niedrigeren Parteigliederungen."" AntragsbegründungBegründung Es gibt mittlerweile in jedem Land zumindest einen Landesverband, vielerorts sogar schon Bezirks- oder Kreisverbände. Es ist nicht mehr notwendig, daß neue Mitglieder direkt beim Bundesverband Mitglied werden. Außerdem sollte immer bei der niedrigsten Gliederung die Mitgliedschaft bestehen, auch wenn erst später z.B. Ortsverbände oder Kreisverbände gegründet werden.
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