Bundesparteitag 2010.2/Antragskommission/Anträge 2010.2/2010-10-22 - Umfassende Reform der Mitgliedsbeitragsregelungen/Mitgliedsbeitrag selbst bestimmen
Inhaltsverzeichnis
AntragsnummerSÄA014 Einreichungsdatum2010-10-22 AntragstitelUmfassende Reform der Mitgliedsbeitragsregelungen/Mitgliedsbeitrag selbst bestimmen Antragsteller
AntragstypSatzungsänderungsantrag AntragstextDer Einzug der Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und die Zuständigkeitsregelungungen stammen aus einer Zeit da die Piratenpartei unter 1000 Mitglieder hatte. Wir sollten uns daher auf eine umfassende Reform der Mitgliedsbeitragsregelungen verständigen. Eckpunkte:
Änderungen der BundessatzungEs wird beantragt in der Bundessatzung Abschnitt B (Finanzordnung) den §2 zu ersetzen. Er soll lauten: (1) Die Mitgliedsbeiträge orientieren sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der jeweiligen Piraten. (2) Jeder Pirat legt für das jeweilige Geschäftsjahr einen für ihn tragfähigen Mitgliedsbeitrag fest und teilt diesen der jeweils zuständigen Gliederung mit. Die Piratenpartei empfiehlt ihren Mitgliedern einen Betrag in Höhe von 1% ihres Jahresnettoeinkommens. Der Regelbetrag sollte 3 Euro pro Monat nicht unterschreiten. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich fällig, abweichende Regelungen können durch die zuständigen Gliederungen getroffen werden. (3) Macht ein Pirat keine Angaben zum Mitgliedsbeitrag, so gilt dessen Mitgliedsbeitrag des Vorjahres. Liegen hierzu keine Angaben vor, Beträgt der Mitgliedsbeitrag 3 Euro pro Monat. (4) Zuständigkeiten und Verfahren zur Erhebung der Mitgliedsbeiträge werden jeweils durch die Landesverbände festgelegt. (5) Die zuständige Gliederung führt pro aktivem Mitglied 40% des unter Abs. 2 Satz 3 festgelegten Regelbetrages an den Bundesverband ab. Gleiches gilt für darüber hinaus geleistete Mitgliedsbeiträge nach Abs. 2 Satz 1. Die weitere Verteilung regeln die Landesverbände. (6) Haben Landesverbände keine weitergehende Verteilungsregelungen getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%. (7) Sollte im Falle einer Aufteilung nach Abs. 6 keine für das Mitglied zuständige Gliederung existieren, fällt der nicht zuordnenbare Anteil an die niedrigste für das Mitglied zuständige Gliederung. (8) Übergangsregelung: die Änderungen der Abs. 1 bis 7 treten zum 01.01.2012 in Kraft. Umsetzungsvorbereitungen sind unverzüglich zu treffen. Mit Zustimmung des Bundesvorstands können Landesverbände diese Regelungen auch früher übernehmen. Dieser Absatz 8 wird am 01.01.2012 ungültig. AntragsbegründungWir lösen hierdurch ein paar Probleme auf einmal.
Durchführung
Mögliche Kritik
Liquid Feedbackhttps://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/1176.html Wiki-Antragsfabrik- Konkurrenzanträge- Hinweise zum Satzungsänderungsantrag- Datum der letzten Änderung- |