Bundesparteitag 2010.2/Antragskommission/Anträge 2010.2/2010-10-21 - Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte

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Antragsnummer

GP048

Einreichungsdatum

2010-10-21

Antragstitel

Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte

Antragsteller

  • Jan Schejbal

Antragstyp

Programmantrag

Antragstext

Die Piratenpartei setzt sich für eine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte ein. Beamte im Einsatz bei Versammlungen sind zu verpflichten, von weitem sicht- und erkennbare Kennzeichen zu tragen. Die Kennzeichen sind pseudonym (z. B. in Form einer Nummer) zu gestalten und dürfen von Einsatz zu Einsatz wechseln.

Es muss jederzeit auch im Nachhinein möglich sein, mit richterlichem Beschluss ein Kennzeichen einer Person zuzuordnen. Der Vorgesetzte ist für die wirksame Durchsetzung der Kennzeichnungspflicht und die korrekte Führung der Zuordnungen von Kennzeichen zu Personen verantwortlich.

Polizisten sind zu verpflichten, Verstöße durch andere Polizisten zu verhindern oder - falls dies nicht möglich ist - zu melden sowie den/die beteiligten Beamten zu identifizieren. Verletzungen dieser Pflichten (Tragen des Kennzeichens, korrektes Führen der Zuordnungsliste, Verhindern/Melden von Verstößen) sind strafrechtlich zu sanktionieren.

Option

Sollte der Parteitag nich den gesamten Text in das Programm aufnehmen wollen, wird beantragt, die ersten drei Sätze (bis "wechseln") in das Programm aufzunehmen und/oder den vollständigen Text als Positionspapier zu verabschieden.

Begründung

Eine Kennzeichnung ist zur Aufklärung von Polizeigewalt nötig, wie regelmäßige Vorfälle zeigen. Die Pseudonymität der Kennzeichen garantiert die Privatsphäre und persönliche Sicherheit der Beamten. Die ausdrückliche Pflicht zur korrekten Führung der Zuordnungsliste erlaubt es, den Vorgesetzten zur Verantwortung zu ziehen, wenn die Liste "leider nicht mehr auffindbar" ist und macht somit das Verschwindenlassen der Liste unattraktiv.

Die Verpflichtung, Verstöße durch andere Beamte zu verhindern soll die wirksame Durchsetzung der Kennzeichnungspflicht unterstützen. Ohne eine solche Regelung ist die Gefahr groß, dass ein Beamter das Kennzeichen einfach abnimmt und Straftaten begeht (und dann für das Abnehmen nicht bestraft werden kann, weil man ihn - mangels Kennzeichen - nicht identifizieren konnte). Die Regelung sorgt dafür, dass solches Verhalten von anderen Beamten nicht mehr toleriert wird, da diese sich sonst selbst strafbar machen (wenn ihnen nachgewiesen wird, dass sie das Fehlverhalten nicht übersehen konnten).

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Hinweise zum Programmantrag

Antrag für das Grundsatzprogramm

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