Bundesparteitag 2010.2/Antragskommission/Anträge 2010.2/2010-10-14 - § 4 Abs. 7 der Schiedsgerichtsordnung
Inhaltsverzeichnis
AntragsnummerSÄA=004
Einreichungsdatum2010-10-14
AntragstitelGebühr für Schiedsgerichtsverfahren
AntragstellerJens Müller AntragstypSatzungsänderungsantrag
AntragstextAntrag Nach § 4 Abs. 7 der Schiedsgerichtsordnung wird folgender Absatz 7a eingefügt: "(7a) Im Falle einer erfolglosen Anrufung fallen Kosten von 50 € an. Über die Kosten entscheidet das Schiedsgericht im Urteil oder dem Beschluss über die Ablehnung der Anrufung. Ist die ablehnende Entscheidung nicht einstimmig, fallen keine Kosten an. Das Gericht kann die Gebühr aus Gründen der Billigkeit mindern oder von einer Erhebung ganz absehen. Der Vorsitzende Richter kann in jeder Lage des Verfahrens einen Kostenvorschuss anfordern." In § 4 Abs. 8 der Schiedsgerichtsordnung werden die Worte "den Absätzen 5 bis 7" geändert in "den Absätzen 5 bis 7a".
AntragsbegründungDie Kostenerhebung soll von vornherein aussichtslose, insbesondere rechtsmissbräuchliche Anrufungen verhindern. Gleichzeitig ist die Gebühr so moderat gestaltet, dass Kläger mit berechtigten Anliegen nicht unnötig abgeschreckt werden. Ohne die Möglichkeit, einen Vorschuss zu fordern, würde der gewünschte Effekt nicht eintreten. Die Kompetenz dazu wird zweckmäßigerweise dem Vorsitzenden bzw. Berichterstatter übertragen. Die Gebühr fällt für Berufungsverfahren in derselben Sache erneut an, da Berufungen in der SGO ebenfalls als Anrufungen bezeichnet werden und es sich um eine separate Anrufung handelt. Bei uneinheitlicher Entscheidung fällt die Gebühr nicht an, da die Klage dann definitiv zur Klärung nützlich gewesen ist.
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