Bundesparteitag 2010.2/Antragskommission/Anträge 2010.2/2010-10-14 - § 3 Abs. 1 Satz 2

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Antragsnummer

SÄA=003


Einreichungsdatum

2010-10-08


Antragstitel

§ 3 Abs. 1 Satz 2


Antragsteller

Jens Müller

Antragstyp

Satzungsänderungsantrag


Antragstext

In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "die nur den einzelnen Piraten betrifft" durch die Worte "die ihn selbst betrifft" ersetzt.


Antragsbegründung

Die Änderung dient der Klarstellung. Gemeint war offenbar, daß ein Pirat nicht stellvertretend für einen anderen Piraten oder für eine Gliederung klagen kann.

Vermutlich nicht gemeint war, dass eine Klage nicht möglich ist, wenn es mehr als einen Betroffenen gibt.



Liquid Feedback

https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/927.html

Wiki-Antragsfabrik

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Konkurrenzanträge

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Hinweise zum Satzungsänderungsantrag

Änderung

Alt:

"1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die nur den einzelnen Piraten betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden. Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung. Die Anrufung kann nur binnen Monatsfrist seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung bzw. Ordnungsmaßnahme erfolgen."

Neu:

"1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die ihn selbst betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden. Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung. Die Anrufung kann nur binnen Monatsfrist seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung bzw. Ordnungsmaßnahme erfolgen."

Datum der letzten Änderung

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