Bundesparteitag 2008.2/Satzungsänderungsanträge

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Antragsberechtigte für Satzungsänderungsanträge (abgelehnt)

§ 12 (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist.

wird geändert zu: § 12 (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er von einem Piraten gestellt und mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist.

Begründung: Vermeidung einer Denial-of-Service-Attacke auf den Bundesparteitag über extern gestellte Spassanträge. Hermes 12:32, 3. Sep. 2008 (CEST)

BPT-2008.2-BT1: Mitgliedschaft (angenommen)

Bisheriger §2 Abs 1 lautet:

Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann 
jede in Deutschland lebende Person  
werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat 
und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland 
anerkennt.

Dem §2 Abs 1 werden die Wörter "jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und" vor dem Wort "jede" hinzugefügt. Die Wörter "in Deutschland lebende" werden gestrichen, die Wörter "mit Wohnsitz in Deutschland" werden hinter das Wort "Person" eingefügt.

Der §2 Abs 1 lautet dann:

Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann 
jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person 
mit Wohnsitz in Deutschland 
werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat 
und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland 
anerkennt.

Begründung: Bisher entscheidet zwar der Vorstand über eine Aufnahme von Mitgliedern, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, dies steht aber im Widerspruch zur bisherigen Regelung in §2 Abs 1, der eine Mitgliedschaft nur für in Deutschland lebende Personen vorsieht. Dieser Widerspruch soll beseitigt werden.

BPT-2008.2-BT2: Satzungskommission (abgelehnt)

Bisheriger § 9 Abs 1 lautet:

Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, das Bundesschiedsgericht und die 
Gründungsversammlung.

Bisheriger § 12 Abs 2 lautet:

Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bundesparteitag kann nur 
abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des 
Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist.

Im § 9 Abs 1 werden die Wörter ", die Satzungskommission" hinter dem Wort "Bundesschiedsgericht" eingefügt. Im 12 Abs 2 werden die Wörter "beim Bundesvorstand" durch die Wörter "bei der Satzungskommission" ersetzt. Dem §9 wird ein Unterparagraph (z.B. §9c) mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

(1)
Der Satzungskommission obliegt die Aufgabe, Satzungsänderungsanträge 
anzunehmen, zu veröffentlichen und für den nächsten ordentlichen 
Bundesparteitag zu ordnen und zusammen zu stellen.

(2)
Die Mitglieder der Satzungskommission werden von einem ordentlichen 
Bundesparteitag für die Zeit bis zum nächsten ordentlichen Bundesparteitag 
gewählt.

(3)
Satzungsänderungsanträge sind bei der Satzungskommission einzureichen.
Diese hat eingereichte Satzungsänderungsanträge unverzüglich
a) auf formale Korrektheit hin zu überprüfen,
b) das Ergebnis dieser Prüfung dem Antragsteller mitzuteilen und
c) den Antrag im Wortlaut zusammen mit dem Ergebnis der Prüfung zu 
   veröffentlichen.
Das nähere Regelt die Satzungskommission binnen einer Woche nach ihrer Wahl 
durch einen zu veröffentlichenden Beschluß.

Der § 9 Abs 1 lautet anschließend:

Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, das Bundesschiedsgericht, die 
Satzungskommission und die Gründungsversammlung.

Der § 12 Abs 2 lautet anschließend:

Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bundesparteitag kann nur 
abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des 
Bundesparteitages bei der Satzungskommission eingegangen ist.

Begründung: Das Ordnen der Satzungsänderungsanträge und die Präsentation erfordern einiges an Arbeit. Als einziges Mitglied der Satzungskommission vor dem BPT-2008.1 habe ich die Erfahrung machen müssen, daß die letzten Anträge erst zwei Wochen vor dem Parteitag veröffentlich wurden, was eine frühere effektive Arbeit unmöglich gemacht hat. Dieser Antrag soll nicht nur den Bundesvorstand entlasten, da er ab sofort nichts mehr mit den Satzungsänderungsanträgen zu tun hat, sondern gleichzeitig auch sicherstellen, daß die Satzungskommission, die als freie Arbeitsgruppe schon vor dem ersten Bundesparteitag eingerichtet wurde, die Anträge frühestmöglich erhält. Gleichzeitig wird eine Bestätigungspflicht eingeführt, damit Antragsteller wissen, daß ihre Anträge auch korrekt eingereicht wurden und formal korrekt sind.

Mitgliedsbeitrag (abgelehnt)

Alt:

§ 2 Mitgliedsbeitrag
(5) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen.
30% des Beitrags erhält der Bundesverband, 5% erhält der Bundesverband zur Weitergabe an die PP International bzw. die Europäische Piratenpartei.
(6) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 25%.
(7) Sollte im Falle einer Aufteilung nach Abs. 6 kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an den Kreisverband. Gleiches gilt für einen nicht existierenden zuständigen Kreisverband.

Neu:

§ 2 Mitgliedsbeitrag
(5) Der Mitgliedsbeitrag ist vom jeweils übergeordneten Verband aufzuteilen.
(6) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. 
Der Landesverband erhält 25%. 
Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%. 
Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. 
Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.
(7) Sollte im Falle einer Aufteilung nach Abs. 6 kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an den Kreisverband. Gleiches gilt für einen nicht existierenden zuständigen Kreisverband. In diesem Fall erhält der Bezirksverband den Anteil.

Begründung: Anpassung an die realen Gegebenheiten. Es existieren 3 BzVs, die nicht bedacht werden, während keinerlei Kreis- oder Ortsverbände exisiteren. Somit sollte die Verteilung entsprechend angepasst werden. Um Verwaltungskosten zu sparen, wird die Verwaltung vom jeweils übergeordneten Verband übernommen. OpenWeb

Satzungsänderung § 9b (angenommen)

Antrag:

§ 9b (2) wird wie folgt neu formuliert:

(2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail, Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Kommentar:

Durch die Einladung per E-Mail werden der Partei Kosten gespart und der Generalsekretär sowie seine Helfer von der Arbeit der Einladung per Brief/Fax entlastet. Als Procedere für die Einladung per E-Mail werden folgende Szenarien vorgeschlagen:

  1. Jeder Pirat wird bei der per signierter E-Mail an seine, beim Generalsekretär hinterlegte, Adresse eingeladen. Ist der öffentliche Schlüssel des Piraten bekannt, wird die E-Mail verschlüsselt verschickt. In der E-Mail ist ein Bestätigungslink vorhanden, über den der Empfang der E-Mail quittiert wird. Wird der Empfang der E-Mail nicht bestätigt, wird vor Ablauf der Einladefrist per E-Mail/Fax eingeladen.
  2. Jeder Pirat wird per Brief angeschrieben und um Stellungnahme gebeten, ob er per E-Mail, Brief oder Fax eingeladen werden möchte. Es wird deutlich darauf hingewiesen, dass bei Nicht-Beantwortung der Anfrage die Einladungsform E-Mail gewählt wird und der Pirat selber dafür Sorge tragen muss, dass die E-Mail nicht in Spam-Filtern aussortiert wird und die E-Mail als zugestellt gilt, sobald sie von dem E-Mail-Provider auf dem seine Adresse gestellt wird angenommen wurde.

1. Hätten den Vorteil, dass eine größtmögliche Zustellsicherheit erreicht wird, 2. würde die Kosten für den Fall dass Piraten die E-Mail zwar lesen, aber nicht bestätigen minimieren. In der Satzung wird bewusst nicht festgelegt, welcher der beiden Wege zu wählen ist.

Ch


Satzungsänderung § 9b (zurückgezogen)

Antrag:

§ 9 Abs 1 Streichung von ", das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung"

Kommentar:

Die Gründungsversammlung kann nicht mehr zur politischen Willensbildung beitragen, da sie per Definition nicht mehr tagen kann, insofern kann sie auch kein Organ nach Parteingesetz §8 sein.

Ebenso ist das nach §14 Parteiengesetz vorgesehene Schiedsgericht mit den Aufgaben "Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei" nicht dafür gedacht, zur politischen Willenbildung beizutragen.

Ch


§ 9b - Der (dezentrale) Bundesparteitag (abgelehnt)

Ergänzungssantrag: Der BuPT möge beschließen §9b, um folgenden Absatz (9) zu erweitern:

"(9) Der Bundesparteitag kann grundsätzlich nicht nur zentral (also an einem Ort), sondern auch dezentral (gleichzeitig an mehreren Orten) stattfinden. Der dezentrale Parteitag unterscheidet sich von einem zentralen Parteitag allein durch die örtliche Aufteilung auf mehrere gleichzeitige Tagungsorte und unterliegt somit analog den Vorschriften, wie sie diese Satzung allgemein für Parteitage vorsieht. Insbesondere muß bei einem dezentralen Parteitag gewährleistet sein, daß die Standorte untereinander verbunden sind und somit jeder Pirat - egal von welchem Veranstaltungsort aus - an sämtlichen Veranstaltungsorten gehört und nach Möglichkeit auch gesehen werden kann. Es darf kein Pirat auf Grund des jeweiligen Veranstaltungsortes in seinen Mitgliedsrechten benachteiligt werden. Über die Einberufung eines dezentralen Parteitages und die Anzahl und Örtlichkeiten der Tagungsorte entscheidet der Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit."

Begründung: Diese Ergänzung erlaubt es uns evtl. 2009 einen dezentralen Parteitag (z.B. an 2 Orten) durchzuführen, so der Bundesvorstand die Notwendigkeit und Realisierungsmöglichkeit dafür sieht. Der Vorteil liegt in der einfacheren Partizipation für weniger mobile und finanzschwache Piraten, da Anreisewege im Mittel kürzer ausfallen und in einer möglichen deutlichen Kostenreduktion, da kleinere Räume gebucht werden können. Dieser Antrag schafft nur die prinzipielle Möglichkeit. Ob diese dann genuntzt wird, liegt im Ermessen des Bundesvorstandes.

Antragsteller: Jan Simons, Jamasi 15:28, 5. Sep. 2008 (CEST)


Antrag 1: (vergessen?)

Anmerkung: Der Antrag wurde vor dem Bundesparteitag auf der Mailingliste "Aktive" veröffentlicht.

die Satzung soll im Abschnitt A, § 9b der Bundessatzung Absatz (2) wie folgt geändert werden:

Alt:

§ 9b Der Bundesparteitag

(1) Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene.

(2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht.

Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Neu:

(1) Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene.

(2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail mindestens 6 Wochen vorher über die ihm bekannten E-Mailadressen des Mitgliedes ein. Es wird per E-Mail ein Bestätigungslink eingefügt, welchen das Mitglied zur Bestätigung der Kenntnisnahme anklickt.

Klickt ein Mitglied nicht rechtzeitig auf den Bestätigungslink oder ist dem Vorstand keine E-Mailadresse bekannt, erfolgt mindestens 4 Wochen vorher eine Einladung per Brief. Es gilt in dem Fall zur Fristwahrung das Datum des Poststempels.

Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Begründung: E-Mail ist billiger, wir benötigen aber eine Bestätigung, dass die Mail nicht im Nirvana verschwindet. Im Zweifel hat jedes Mitglied Anspruch auf eine ordnungsgemäße Einladung. --Hauke Kruppa

Antrag 2: (angenommen)

Anmerkung: Der Antrag wurde vor dem Bundesparteitag auf der Mailingliste "Aktive" veröffentlicht.

Die Satzung soll im Abschnitt B § 2, Absatz (1) und (2) wie folgt geändert werden:

Anmerkung: Änderung betrifft auch Absatz (5) und (6).

Alt:

§ 2 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt regelmäßig 20 € pro Kalenderjahr und ist zum 1.1. eines jeden Jahres fällig.

(2) Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Jahres ist der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag mit 2 € pro Monat zu berechnen. Die Berechnung des Mitgliedsbeitrags erfolgt in diesem Fall monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Ein- oder Austritt stattfindet.

(3) Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr.

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist an den für das Mitglied zuständigen Landesverband zu entrichten, bzw. wird von diesem eingezogen.

(5) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 30% des Beitrags erhält der Bundesverband, 5% erhält der Bundesverband zur Weitergabe an die PP International bzw. die Europäische Piratenpartei.

(6) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 25%.

(7) Sollte im Falle einer Aufteilung nach Abs. 6 kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an den Kreisverband. Gleiches gilt für einen nicht existierenden zuständigen Kreisverband.

(8) Die Piratenpartei empfiehlt ihren Mitgliedern zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag eine freiwillige Spende in Höhe von 1% ihres Jahresnettoeinkommens.

Neu:

§ 2 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt regelmäßig 36 € pro Kalenderjahr und ist zum 1.1. eines jeden Jahres fällig.

(2) Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Jahres ist der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag mit 3 € pro Monat zu berechnen. Die Berechnung des Mitgliedsbeitrags erfolgt in diesem Fall monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Ein- oder Austritt stattfindet.

(3) Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr.

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist an den für das Mitglied zuständigen Landesverband zu entrichten, bzw. wird von diesem eingezogen.

(5) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrags erhält der Bundesverband, 5% erhält der Bundesverband zur Weitergabe an die PP International bzw. die Europäische Piratenpartei.

(6) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

(7) Sollte im Falle einer Aufteilung nach Abs. 6 kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an den Kreisverband. Gleiches gilt für einen nicht existierenden zuständigen Kreisverband.

(8) Die Piratenpartei empfiehlt ihren Mitgliedern zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag eine freiwillige Spende in Höhe von 1% ihres Jahresnettoeinkommens.

Begründung: Durch die Erhöhung des Beitrages soll die Kampffähigkeit der Landesverbände erhöht und das finanzielle Überleben der Bundespartei ermöglicht werden. Eine großzügige Handhabung der Beitragsermäigungsmöglichkeit bleibt hiervon unberührt. Aber mit den aktuellen Mitteln KANN die PPD finanziell nicht überleben geschweige denn einen Wahlkampf führen.

Fund raising werden wir dennoch betreiben müssen. Man kann darauf aber keine Budgetplanung aufbauen. --Hauke Kruppa