Bundesparteitag 2008.1/Wahl- und Geschäftsordnung
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Zulassung zum Parteitag wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Sie besteht aus dem Generalsekretär und dem Schatzmeister bzw aus Piraten, die von diesen hierfür beauftragt wurden. Es wird anhand der einschlägigen Informationen geprüft, ob die Person Pirat mit Stimmrecht, Pirat ohne Stimmrecht oder Gast ist und gibt entsprechendes Material aus.
(2) Nimmt ein Pirat nur an Teilen des Parteitags teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheiden möglich.
(3) Ämter und Befugnisse des Parteitags enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit Ende des Parteitags.
(4) Das Protokoll des Parteitags inkl. der gefassten Beschlüsse und des Wahlprotokolls wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des neu gewählten Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zugänglich zu machen.
§ 2 Wahlgrundsätze
(1) Alle Entscheidungen des Parteitags werden mit einfacher Mehrheit getroffen, außer es ist explizit anders bestimmt.
(2) Die Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht sind geheim. Die Ämter des Vorstandes werden in einzelnen Wahlgängen besetzt. Wahlen zu Ämtern des Parteitags und der Beschluss über den Tätigkeitsbericht des scheidenden Vorstands sind auf Verlangen eines Piraten geheim durchzuführen. Über Satzungs- und Programmänderungen und allgemeine Anträge an den Parteitag wird offen abgestimmt.
(3) Jeder Pirat, insbesondere der Wahlleiter und die Wahlhelfer, ist verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Versammlungsleiter bekannt zu machen. Dieser ist verpflichtet, dem Parteitag hiervon sofort zu berichten.
§ 3 Ämter des Parteitags
§ 3a Versammlungsleiter
(1) Der Parteitag wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn eines jeden Parteitags von diesem gewählt wird.
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeiten zu bzw entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.
(3) Der Versammlungsleiter hat das Recht, dem Parteitag vorzuschlagen, die Tagesordnung in soweit zu ändern, dass die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, nicht aber deren grundsätzliche angemessene Behandlung, geändert wird. Der Parteitag hat darüber sofort zu entscheiden.
(4) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen bzw Vertagungen an.
(5) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn in seiner Arbeit unterstützen. Diese sind dem Parteitag durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
§ 3b Wahlleiter
(1) Der Parteitag wählt zur Durchführung von Wahlen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
(2) Die Durchführung umfasst
- die Ankündigung einer Wahl inkl. Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende,
- Hinweise auf die bzw zu den Modalitäten der Wahl,
- die Feststellung der Wahlberechtigung
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl
- das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl.
- das Entgegennehmen der Wahlzettel
- das Auszählen der Stimmen
- Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl.
- Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser sein Amt antritt.
(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens 2 weitere freiwillige Piratenzu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann der Parteitag entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.
(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen des Parteitags an, das von ihm selbst und zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
§ 3c Rechnungsprüfer
(1) Zur Prüfung des finanziellen Teils des Tätigkeitsberichts des scheidenden Vorstands werden zu Beginn des Parteitags zwei Rechnungsprüfer gewählt. Diese bekleiden nach Möglichkeit das Amt des finanziell Verantwortlichen (Schatzmeister) eines Landesverbands.
(2) Die Rechnungsprüfer nehmen sofort nach ihrer Wahl den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts in Empfang. Bis zur Berichterstattung an den Parteitag im Rahmen der Präsentation und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht ist ihnen eine angemessene Prüfungszeit zu gewähren.
(3) Mit erfolgter Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstands scheiden die Rechnungsprüfer aus dem Amt.