BY:Schwaben/BzV/Satzung

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Satzung

(Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Schwaben) Version seit dem 01. November 2014

§ 1 – Name, Sitz

(1) Der Bezirksverband Schwaben ist eine regionale Gliederung der Piratenpartei Deutschland im bayerischen Regierungsbezirk Schwaben gemäß § 7 der Bundessatzung. Durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Bayern ist er organisatorischer Teil der Bundespartei.

(2) Der Bezirksverband der Piratenpartei Deutschland im bayerischen Regierungsbezirk Schwaben führt den Namen: Piratenpartei Deutschland, Bezirksverband Schwaben. Als Kurzbezeichnung wird PIRATEN Schwaben verwendet.

(3) Der Bezirksverband umfasst das Gebiet des Regierungsbezirkes Schwaben.

(4) Der Sitz des Bezirksverbandes ist Augsburg. Der Sitz kann durch den gewählten Vorstand beschlossen werden, sofern dieser für alle Mitglieder im Bezirksverband auf eine zumutbare Weise erreichbar ist. Eine Änderung des Sitzes ist unter Angabe des Grundes, der neuen Adresse und des zuständigen Ansprechpartners unverzüglich den Mitgliedern und den zentraleren und dezentraleren Gliederungen per E-Mail mitzuteilen.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit Hauptwohnsitz im Regierungsbezirk Schwaben, sofern keine Zugehörigkeit nach §2 Abs.2 erklärt wurde.

(2) Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland, das zwar seinen Hauptwohnsitz nicht im Regierungsbezirk Schwaben hat, aber erklärt, sich dem Bezirksverband Schwaben zugehörig zu fühlen und in diesem Mitglied sein möchte.

(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzungen der zentraleren Gliederungen geregelt.

(4) Das aktive und passive Wahlrecht genießt das Mitglied ab der Aufnahme, sofern es mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge nicht länger als drei Monate im Rückstand ist.

(5) Die Mitglieder des Bezirksverbandes teilen eine Änderung der Mitgliedsdaten selbstständig dem Bezirksverband oder der nächst zentraleren Gliederung mit.

(6) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert das Mitglied das aktive und passive Wahlrecht in der bisherigen Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

§ 3 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Es gelten die Regelungen der Bundessatzung.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der dezentralsten oder der nächst zentraleren Gliederung anzuzeigen.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bezirksverband erfolgt a) durch Wechsel des Hauptwohnsitzes in eine andere Gebietskörperschaft außerhalb des Bezirksverbandes b) durch Erklärung der Zugehörigkeit zu einer anderen Gliederung c) durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland

§ 5 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Regelungen, die Ordnungsmaßnahmen betreffen, werden vom Bezirksvorstand selbst getroffen. Es kann das Schiedsgericht der dezentralsten zuständigen Gliederung angerufen werden. Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Bezirksebene.

§ 6 – Organe des Bezirksverbandes

(1) Organe des Bezirksverbandes sind der Vorstand und der Bezirksparteitag.

§ 6a - Bezirksparteitag

(1) Die Mitgliederversammlung (Parteitag) ist das oberste Organ des Bezirksverbandes. Sie wird in dieser Satzung Bezirksparteitag genannt.

(2) Der ordentliche Bezirksparteitag findet mindestens ein Mal jährlich statt.

(3) Außerordentliche Bezirksparteitage müssen vom Bezirksvorsitzenden einberufen werden, wenn dies durch Mehrheitsbeschluss des Bezirksvorstandes beschlossen oder schriftlich unter Angabe der Gründe von einem Zehntel der Mitglieder des Bezirksverbandes beantragt wird. Bei Einberufung eines außerordentlichen Bezirksparteitages ist der Grund hierfür in der Ladung zu nennen. Der außerordentliche Bezirksparteitag hat sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung zu befassen.

(4) Die Tagesordnung des ordentlichen Bezirksparteitages hat in jedem Jahr mindestens vorzusehen: 1. Genehmigung der Tagesordnung 2. Rechenschaftsberichte 3. Rechnungsprüfungsbericht 4. Entlastung des Bezirksvorstandes 5. Wahl des Bezirksvorstandes 6. Wahl der Rechnungsprüfer.

(5) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(6) Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(7) Die Einberufung des Bezirksparteitages erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss. Der Vorstand lädt jedes Mitglied persönlich mindestens vier Wochen vor dem Bezirksparteitag in Textform ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Anträge, die mit dem Anlass der Versammlung in Beziehung stehen und dem Vorstand schon vorliegen, sind der Ladung in geeigneter Form beizufügen. Alle beim Vorstand eingereichten Anträge sind unverzüglich zu veröffentlichen.

(8) Der Bezirksparteitag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(9) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bezirksparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wurden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bezirksparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Beendigung der Mitgliedschaft, Rücktritt, Entlassung durch den Bezirksparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

§ 6b - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Mitglieder an: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister. Durch einfachen Beschluss des Bezirksparteitages können zusätzliche Ämter geschaffen werden.

(2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(3) Der Vorstand haftet nur für nachgewiesenen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag für die Dauer von einem Jahr gewählt, bleiben jedoch bis zum nächsten Bezirksparteitag im Amt.

(5) Der Vorstand tagt in regelmäßigem Abstand, mindestens aber einmal im Quartal physisch. Eine Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter, nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes mit einer Frist von mind. 14 Kalendertagen unter Angabe der Tagesordnungspunkte, des Tagungsortes und der Uhrzeit einberufen. Bei außergewöhnlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristig erfolgen.

(6) Auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Bezirksverbandes hat der Vorstand zusammenzutreten und sich mit den im Antrag genannten Fragestellungen zu befassen.

(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung, in der eine einfachen Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst mindestens Regelungen zu: 1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff, Schutz und Sicherung 2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder 3. Protokollierung der Sitzungen und Beschlüsse 4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen 5. Art und Weise der Bekanntgabe von Vorstandssitzungen und deren Beschlüsse 6. Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes 7. Regelungen zur Zeichnungsberechtigung

(9) Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(10) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen mündlichen Tätigkeitsbericht ab, welcher auch in schriftlicher Form den Mitgliedern und der Öffentlichkeit zeitnah zugänglich gemacht wird. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksverband (Bezirksparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses innerhalb von 30 Tagen einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bezirksvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn

  • der Vorstand weniger als drei handlungsfähige Mitglieder besitzt.
  • seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann.
  • der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

Ist Handlungsunfähigkeit eingetreten, ist vom verbleibenden Vorstand unverzüglich ein außerordentlicher Bezirksparteitag mit Vorstandswahlen einzuberufen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus, kann vom restlichen Vorstand ein kommissarischer Vertreter gewählt werden.

(12) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst dezentraleren Gliederung, bzw. falls dies nicht möglich ist der Landesverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 7 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung.

§ 8 - Gründung von dezentralen Gliederungen

(1) Auf Verlangen von mindestens drei gründungswilligen Piraten lädt der Bezirksvorstand alle Piraten mit angezeigtem Wohnsitz in den Ortschaften des künftigen Ortsverbands oder Kreisverbands zu einer Gründungsversammlung ein. Dieses Verlangen ist durch formlosen, schriftlichen und unterschriebenen Antrag von drei Mitgliedern beim Kreisvorstand anzuzeigen.

(2) Ort und Zeit der Gründungsversammlung werden von den gründungswilligen Piraten bestimmt, wobei die Ladungsfrist mindestens vier Wochen beträgt. Die Gründungsversammlung ist beschlussfähig, wenn eine ausreichende Anzahl zahlender Mitglieder, die das wirtschaftliche Überleben durch Sicherstellung des Ausgleichs der wesentlichen Verwaltungskosten (Testat, Verwaltungsabgaben Landesverband & Bundesverband) des neu zu gründen Verbands gewährleistet, mindestens aber sieben stimmberechtigte Piraten für einen Ortsverband oder 15 stimmberechtigte Piraten für einen Kreisverband, erschienen sind.

(3) Hilfsweise können die Mitglieder des neu zu gründenden Verbands durch Hinterlegung einer Einlage aus privaten Spenden für einen mindestens dreijährigen Betrieb der Verbandsgeschäfte bei der Mindestzahl von sieben Mitgliedern bleiben. Der Ortsverband / Kreisverband ist errichtet, wenn auf der Gründungsversammlung dessen Satzung beschlossen worden ist. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und zu veröffentlichen.

(4) Anderslautende Regelungen bestehender Kreisverbände für Ortsverbände gehen vor.

§ 9 - Satzungsänderung

(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor dem Parteitag beim Vorstand eingegangen ist.

§ 10 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung und Verschmelzung regelt die Satzung der zentraleren Gliederungen.

(2) Die Auflösung und Verschmelzung dezentraler Gliederungen regelt die Satzung des Bezirksverbands. Gebietsverbände und Gebietsvertretungen können sich auflösen oder zu gemeinsamen Verbänden oder Vertretungen mit benachbarten Verbänden oder Vertretungen innerhalb des Regierungsbezirks zusammenschließen.
Dazu ist ein Antrag durch 3 stimmberechtigte Piraten jeder betroffenen Gliederung zur Einberufung aller betroffenen Mitglieder zu einer gemeinsamen Versammlung an den Bezirksvorstand zu stellen. Dieser lädt alle im betreffenden Gebiet wohnhaften Piraten mit Frist von 4 Wochen ein und leitet die Versammlung. Die Anzahl der stimmberechtigen Piraten muß dabei die Kriterien, die für die Gründung von Gebietsverbänden oder Gebietsvertretungen notwendig sind, erfüllen. Der Antrag auf Verschmelzung oder Auflösung ist mit der nötigen 2/3-Mehrheit von der Versammlung angenommen.

§ 11 - Parteiämter

(1) Die Regelung der Landes- und Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung

§ 12 - Aufwendungen von Kandidaten für öffentliche Ämter

(1) Aufwendungen werden Kandidaten für öffentliche Ämter auf Antrag und eines Beschluss des Bezirksvorstands ersetzt. Eines solchen Beschlusses bedarf es nicht, soweit Spenden, die nur für den Wahlkampf des Kandidaten verwendet werden können, vorliegen.

(2) In dringlichen Situationen kann der Beschluss des Vorstands durch Entscheidung des Vorsitzenden ersetzt werden. Ein solcher Beschluss muss dem Vorstand schnellstmöglich mitgeteilt werden.

§ 13 - Örtliche Programme

(1) Örtliche Programme können nach vorheriger zustimmender Abstimmung aller örtlichen Piraten vom Bezirksvorstand beschlossen werden. Örtliche Programme sind Positionen zu Themen, die im wesentlichen die Belange einer kommunalen Gebietskörperschaft betreffen.

(2) Die Abstimmung kann nur auf Antrag eines Piraten durchgeführt werden, der in der kommunalen Gebietskörperschaft wohnhaft ist. Sie ist in geeigneter Weise im Weg elektronischer Kommunikation durchzuführen.

(3) Die Abstimmung gilt nur dann als Zustimmung, wenn sich die Mehrheit der Teilnehmer für den Antrag ausgesprochen hat und mindestens 10% der abstimmungsberechtigten Piraten zugestimmt haben.

(4) Ein solches Programm wird als "Programm der PIRATEN - [Name der Gebietskörperschaft]" bezeichnet.


§ 14 - Schlussbestimmungen

(1) Sofern es an einer Bestimmung in dieser Satzung fehlt oder sofern eine Bestimmung dieser Satzung im konkreten Fall einer Auslegung bedarf, gelten sinngemäß die Bestimmungen in den Satzungen der nächst zentraleren Gliederungen.


Abschnitt B: Finanzordnung

Die Finanzordnung der Bundes- und Landessatzung findet entsprechend Anwendung.