Benutzerin:Ac0/Kirchliches Arbeitsrecht

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Materialsammlung kirchliches Arbeitsrecht

Im Folgenden ein Auszug aus meiner Materialsammlung zum Thema Kirchliches Arbeitsrecht. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Ergänzungsvorschläge sind sehr willkommen.

Zitate geben das wieder, was ich persönlich als Essenz eines Artikels ansehe und dienen mir dazu, diese schnell wieder aufzufinden. Sollten sie dem jeweiligen Urheber zu umfassend erscheinen, bitte ich um kurze Nachricht (Kontaktmöglichkeiten finden sich auf meiner Benutzerseite hier), ich werde das entsprechende Zitat dann löschen. Danke!


Grundlagen


Betroffene Gesetze

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.


Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Insbesondere hier:

Artikel 137 WRV

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

Anmerkung: Hier ist nicht von "Selbstbestimmung" die Rede (wie kirchlicherseits oft angeführt), hier steht ausdrücklich "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes". Kirche ist also kein "rechtsfreier Raum", steht also nicht außerhalb des Grundgesetzes etc.


(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend

1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder

2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,

dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

Forderung: Abs. 2 streichen -> damit Kirchen zu Tendenzbetrieben zählen


Urteile

...


Studien

Hans-Böckler-Stiftung

Ausgliederung und Leiharbeit bei diakonischen Sozialunternehmen

Projektziel:

Während der in Kirche und Diakonie praktizierte Dritte Weg die Einheitlichkeit der Gestaltung von Arbeitsbedingungen verlangt, hat sich die Praxis diakonischer Einrichtungen hiervon weit entfernt. Das Projekt untersucht Verlaufsform und Folgen der sozialwirtschaftlichen Modernisierung und fragt nach den Konsequenzen für die Zukunft der Gestaltung kirchlichen Arbeitsrechts.

Veröffentlichungen:

Leiharbeit und Ausgliederung in diakonischen Sozialunternehmen: Der "Dritte Weg" zwischen normativem Anspruch und sozialwirtschaftlicher Realität. Abschlussbericht / Heinz-Jürgen Dahme u.a.- Bochum; Dortmund; Magdeburg, Juli 2012.- 115 S. (Überarbeitete Fassung vom 29.08.2012)

Download (PDF)

Ahnungslos, tendenziös und populistisch. Eine Replik auf kritische Anmerkungen der Kirche und diakonischen Dienstgeber zur Studie "Ausgliederung und Leiharbeit in diakonischen Sozialunternehmen". Stellungnahme / Heinz-Jürgen Dahme u.a.- Bochum; Dortmund; Magdeburg, August 2012.- 6 S.

Download (PDF)


Corinna Gekeler (GerDiA)

Loyal Dienen - Kirchliches Arbeitsrecht diskriminiert (PDF)

Eine Studie zu den Auswirkungen der Loyalitätspflichten für Bewerber und Beschäftigte bei Diakonie, Caritas und Co., dem rechtlichen Hintergrund und den politischen Entwicklungen - Einblicke durch konkrete Fallberichte - Übersicht zu Rechtstradition und aktuellen Urteilen - Veränderungsbedarf von Politikern, Gewerkschaft und anderen gesellschaftlichen Akteuren


Aktionen

GerDiA

"Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz" (GerDiA)

Ver.di


Literatur

Finanzierung kirchlicher Betriebe


Presse

Seit Adenauer gilt das Betriebsverfassungsgesetz nicht für Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen. Genau das muss die SPD endlich ändern! Das Gesetz muss auch für Kirchen gelten, mit unterschiedlichen Loyalitätsanforderungen an die Beschäftigten je nach ihrer Nähe zur „Verkündigung“ des jeweiligen Glaubens. Diese Anforderungen wären natürlich bei einem Diakon höher als bei einer Krankenschwester.

Seit Jahrzehnten funktioniert das Betriebsverfassungsgesetz bei der AWO. Warum sollte es nicht bei der Diakonie oder der Caritas funktionieren? So wie es übrigens – dank der SPD – schon in der Weimarer Republik selbstverständlich war. Damals hatten kirchliche Mitarbeiter mehr Rechte als heute.

Dass für die rund 1,3 Millionen kirchlichen Beschäftigten fundamentale Arbeitnehmerrechte nicht gelten, wie die Bildung eines Betriebsrats, Tarifverträge, Beteiligung der Gewerkschaften, Streikrecht, hat die SPD nie akzeptiert. Stets hat sie in ihren Grundsatzprogrammen gefordert, zuletzt im Grundsatzprogramm 1989: „Allgemein geltende Arbeitnehmerrechte müssen auch in Einrichtungen der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gewährleistet sein.“ Dieser Satz steht seit 2007 nicht mehr im Parteiprogramm. Warum? Könnte das damit zusammenhängen, dass 2005 ein Arbeitskreis Christen eingerichtet wurde?

Etwa 35 Prozent der Bevölkerung in Deutschland sind konfessionslos. Die konfessionellen Krankenhäuser werden weitgehend von den Krankenversicherten finanziert, kaum von den Kirchen. Auch deshalb gehören die oben genannten Beispiele ins 19., nicht aber ins 21. Jahrhundert.


Der Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland, Nikolaus Schneider, kritisiert Lohndumping im Bereich der Diakonie als "unerträglich", hält aber am Dritten Weg fest. Zudem wirft er ver.di eine Kampagne gegen das kirchliche Arbeitsrecht vor.

Etwa acht Prozent der bundesweit 28.000 diakonischen Betrieben mit rund 450.000 Mitarbeitern seien von Lohndumping und Outsourcing betroffen, sagte er am Montag auf der rheinischen Landessynode in Bad Neuenahr. Die Zahlen würden derzeit EKD-weit erhoben.


Herr Schneider zeichnet mal wieder ein Bild einer für ihn heilen Welt. Es scheint ihn nicht besonders betroffen zu machen, das es sich bei den 8% von Lohndumping Betroffenen um 36.000 Mitarbeiter handelt.  Auch Dienstgemeinschaft und funktionierende Arbeitsrechtlichen Kommissionen gehören der Vergangenheit an. Die Diakonie ist nicht mehr das Diakonische Werk des Kirchenkreises sondern die Diakonischen Werke von heute haben Konzerncharakter und möchten sich von der Kirche nichts mehr sagen lassen. Die angesprochenen Kommissionen sind zahnlose Tiger deren Geschäftsordnungen einseitig durch die EKD geändert werden können.  Auch an Beschlüsse von kirchlichen Schiedskommissionen und Kirchengerichtshof sind die Diakonischen Konzerngeschäftsführer nicht gebunden. Also, was nun Herr Schneider? Warum so eine Angst vor Gewerkschaften und Tarifverträgen? Aber vielleicht hilft bald das Europäische Recht. Es wäre an der Zeit, dass der Dritte Weg – der eigentlich der erste Weg ist- bald Geschichte ist.


Ein Gespräch mit Michael Schmidt-Salomon über das kirchliche Arbeitsrecht, berechtigte Tendenzinteressen und eine alternative humanistische Linie.


Wer für die Kirche arbeitet, darf nicht streiken und hat eingeschränkte Arbeitsrechte. Das wollen die Gewerkschaften nun für die 1,2 Millionen Mitarbeiter der Kirchen kippen. Der Konflikt eskaliert in Niedersachsen – gegen das Interesse vieler Beschäftigter



Konfession und Recht Streiks sind verboten bei den Kirchen, die Putzfrau darf nicht Atheistin sein. „Religiöse Diskriminierung“ im Land erregt Unmut.


Von wegen Nächstenliebe: Kirchliche Einrichtungen bezahlen ihre Mitarbeiter oft schlechter als die Konkurrenz - auch deshalb, weil sie Streiks bisher mit einer fadenscheinigen Begründung verhindern. Ob das rechtmäßig ist, entscheidet in Kürze das Bundesarbeitsgericht.



Wer in kirchlichen Einrichtungen arbeitet muss auf Grundrechte wie Religionsfreiheit verzichten. Eine neue Studie kritisiert, dass die Politik nicht eingreift.


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