Benutzer:Xwolf/Informationsfreiheitssatzung-Erlangen
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund
In der Stadt Erlangen ist die Einführung einer Informationsfreiheitssatzung beantragt worden. Der Antrag erfolgt zu Jahresbeginn von der Fraktion der ödp.
Die ödp will der Stadtverwaltung die Aufgabe überlassen, eine Satzung zu erarbeiten. Aufgrund einiger Erfahrung in der Vergangenheit in Hinblick auf Themen die Transaparenz betreffen (zuletzt dem Stadtrat-TV-Antrag) ist jedoch mit wenig Engagement zu rechnen, hier etwas entsprechendes auszuarbeiten.
Auf Grundlage des aktuellen Musters des Bündnis für Informationsfreiheit hab ich eine Satzung für die Stadt Erlangen erstellt.
Informationsfreiheitssatzung für Erlangen
Stand: 14. März 2012
Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Erlangen (Informationsfreiheits-Satzung) §1 Zweck der Satzung (1) Zweck dieser Satzung ist es, den freien Zugang zu den bei der Stadt Erlangen vorhandenen Informationen zu gewährleisten. Dies betrifft auch Informationen der von der Stadt verwalteten Anstalten des öffentlichen Rechts, die städtischen Eigenbetriebe sowie die ganz oder teilweise in städtischen Besitz befindlichen Unternehmen, unabhängig von deren Rechtsform. Die Satzung legt die grundlegenden Voraussetzungen fest, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. (2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Erlangen. (3) Das Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der Stadt Erlangen geführten Akten kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. §2 Informationsfreiheit (1) Jeder hat Anspruch auf Zugang zu den von dieser Satzung erfassten Informationen. (2) Im Sinne nachvollziehbarer Entscheidungsgrundlagen und transparenter Entscheidungsabläufe und um den Aufwand individueller Antragstellung und Antragserledigung möglichst gering zu halten, veröffentlicht die Stadt Erlangen so weit wie möglich alle Informationen von allgemeinem und öffentlichen Interesse auf ihren offiziellen Internetseiten, einschließlich Informationen ihrer Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1. (3) Die Stadt Erlangen veröffentlicht insbesondereTagesordnungen und Beschlüsse des Stadtrats, in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und Unterlagen,Verträge,Dienstanweisungen, Handlungsempfehlungen, Subventions- und Zuwendungsbescheide, Haushalts-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne, Statistiken, Gutachten, Berichte, Verwaltungsvorschriften, öffentliche Pläne, insbesondere Bauleitpläne. Außerdem die Unterlagen über die von ihr geplanten und durchgeführten Bauvorhaben. Ebenso Entscheidungen in Gerichtsverfahren, an denen die Stadt Erlangen beteiligt ist sowie alle weiteren Informationen von öffentlichem Interesse unter Wahrung der Grundsätze der §§ 5 bis 8 dieser Satzung. §3 Ausgestaltung des Informationszugangs (1) Alle nicht bereits nach §2 im Internet veröffentlichten Informationen sind nach Maßgabe dieser Satzung auf Antrag zugänglich zu machen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann wählen, ob ihr oder ihm von der Stadt Erlangen Auskunft erteilt, Akteneinsicht gewährt oder die Informationsträger zugänglich gemacht werden, die die begehrten Informationen enthalten. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrages bedarf es nicht. Im Antrag sind die begehrten Informationen zu benennen. Sofern der Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat die Stadt Erlangen der Antragstellerin oder dem Antragsteller Hilfe zu leisten. (2) Die Stadt Erlangen beauftragt eine zentrale Stelle als Ansprechpartnerin, bei der die Anträge nach Absatz 1 gestellt werden können. Die Stadt Erlangen gibt öffentlich bekannt, insbesondere auf ihrer Internetseite, zu welchen Zeiten und wie diese Ansprechpartnerin erreicht werden kann. Außer bei dieser Ansprechpartnerin können die Anträge direkt bei der Stelle gestellt werden, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Wird ein Antrag bei einer Stelle der Stadt Erlangen gestellt, die über die Informationen nicht verfügt, so hat diese die Stelle zu ermitteln, die über die Informationen verfügt, an diese den Antrag weiterzuleiten und die Antragstellerin oder den Antragsteller darüber zu informieren. (3) Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form oder auf sonstigen Informationsträgern bei der Stadt Erlangen vorhandenen Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises. (4) Wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt wird, stellt die Stadt Erlangen ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten dafür zur Verfügung und gestattet die Anfertigung von Notizen und eigenen digitalen Kopien. (5) Die Stadt Erlangen stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung. (6) Die Stadt Erlangen kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Fundstelle angibt. §4 Erledigung des Antrages (1) Die Stadt Erlangen macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen zugänglich. (2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, gilt Satz 1 nur auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers. (3) Soweit Umfang und Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist des Absatzes 1 auf einen Monat verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren. §5 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist insbesondere abzulehnen, soweit und solange die Preisgabe der Informationen dem Wohl des Bundes, des Landes oder der Stadt Nachteile bereiten würde. die begehrten Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen, durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde, oder die Bekanntgabe der Informationen den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gefährden würde. §6 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses (1) Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde. (2) Geheim zu halten sind Protokolle vertraulicher Beratungen. (3) Informationen, die nach Absatz 1 und 2 vorenthalten worden sind, sind jedoch spätestens und unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt bei vertraulichen Beratungen nur für Ergebnisprotokolle. §7 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen kann abgelehnt werden, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit erheblich überwiegen. (2) Soll Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die Stadt Erlangen der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stadt Erlangen ist bei ihrer Entscheidung über den Informationszugang an diese Stellungnahme nicht gebunden. §8 Schutz personenbezogener Daten (1) Der Antrag ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Informationen offenbart werden, es sei denn, die oder der Betroffene willigt ein; die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt; die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten; die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der Person liegt; die Antragstellerin oder der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und überwiegend schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen oder Dritter stehen der Offenbarung nicht entgegen. (2) Dem Antrag soll in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Bürorufnummer beschränken und die betroffene Person in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder die betroffene Person als Gutachterin oder Gutachter, Sachverständige oder Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat, es sei denn, der Offenbarung stehen im Einzelfall schutzwürdige Belange der betreffenden Person entgegenstehen. §9 Trennungsprinzip Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments der Schutzbestimmung der §§ 5 bis 8 unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments der Antragstellerin oder dem Antragsteller zugänglich gemacht. §10 Städtischer Informationsfreiheitsbeautragte(r) (1) Die Stadt Erlangen ernennt eine städtische Informationsfreiheitsbeauftragte oder einen Informationsfreiheitsbeauftragten, an die sich alle Personen wenden können, die der Ansicht sind, dass die ihnen von dieser Satzung gewährten Rechte nicht oder nicht vollständig beachtet worden sind. (2) Die oder der Informationsfreiheitsbeauftragte soll diese Rechte durchsetzen. Sie oder er hat das Recht, zur vollständigen Einsicht in die Unterlagen und das Recht, sich direkt an die Oberbürgermeisterin oder an den Oberbürgermeister zu wenden. Sie oder er darf über die Art und Weise der Umsetzung dieser Satzung und über die Schwierigkeiten einen Bericht veröffentlichen. §11 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt. §12 Kosten Mündlich oder telefonisch erteilte sowie einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei. Für weitergehende Auskünfte sind die Gebühren so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Gebührensätze richten sich nach dem bestehenden Kostenverzeichnis und sollen nicht höher sein als einhundert Euro. Über die Höhe der Gebühren ist die Antragstellerin oder der Antragsteller vorab zu informieren. §13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am …. in Kraft. ===================================== Muster und Quellen: http://www.informationsfreiheit.org/fileadmin/i18t.org/pdf/2011_Infobroschuere_4Aufl.pdf https://fragdenstaat.de/ http://www.dgif.de/
Download/Weitere Quellen:
- http://www.informationsfreiheit.org/fileadmin/i18t.org/pdf/2011_Infobroschuere_4Aufl.pdf
- https://fragdenstaat.de/
- http://www.dgif.de/
Anmerkungen
Mein Vorschlag weicht von der Mustersatzung des Bündnisses an folgenden Punkten ab:
§ 3 Ausgestaltung des Informationszugangs
Satz 4: Ergänzt um den Halbsatz: "und eigenen digitalen Kopien."
Grund: Heutzutage ist es durchaus üblich geworden, daß Menschen mit Smartphones auch Texte abfotografieren als das man sie (handschriftlich) notiert. Zur Vermeidung von Diskussionen welcher Art "Notizen" sein dürfen, wurde dieser Satz hinzugefügt um auch diese moderne Nutzung zu erlauben.
§ 10 Städtischer Informationsfreiheitsbeautragte(r)
Den Satz aus dem Muster, daß wenn ein Datenschutzbeauftragter vorhanden ist, dieser die Aufgabe übernehmen soll, hab ich gelöscht.
Grund: Ich sehe bei vielen DSBs einen starken Interessenskonflikt bei der Bewältigung dieser Aufgabe. Gerade behördliche Datenschützer die bereits seit längerem aktiv sind, sehen mEn. den Schutz von Daten (beliebiger Art) als wichtiger an als die Freigabe öffentlicher Daten. Insbesondere bei Personen die öffentliche Ämter innehatten, haben Datenschützer oft die Interessen der Öffentlichkeit behindert und musten erst vor Gericht an ihre Aufgaben erinnert werden. Fallbeispiel: MeinProf.