Benutzer:Toreon/Satzungsvorschlag Bezirksverband
Entwurf einer Satzung zur Gründung des Bezirksverbands Tübingen, aufbauend auf dem Satzungsentwurf des Kreisverband Konstanz und auf dem Satzungsentwurf von Benutzer:Tirsales.
Vorschläge und Anregungen zu Änderung der vorläufigen Satzung auf der Diskussionsseite
Inhaltsverzeichnis
- 1 Abschnitt A: Grundlagen
- 1.1 § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 1.2 § 2 - Mitgliedschaft
- 1.3 § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
- 1.4 § 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
- 1.5 § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
- 1.6 § 6 - Ordnungsmaßnahmen
- 1.7 § 7 - Gliederung
- 1.8 § 8 - Verhältnis von Gliederungen
- 1.9 § 9 - Organe des Bezirksverbands
- 1.10 § 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- 1.11 § 11 - Satzungs- und Programmänderung
- 1.12 § 12 - Auflösung und Verschmelzung
- 1.13 § 13 - Parteiämter
- 1.14 § 14 - Beschlussfassung / Wahlen
- 1.15 § 15 - Beschlussfähigkeit
- 1.16 § 16 - Wirksamkeit
- 2 Abschnitt B: Finanzordnung
- 3 Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung
Abschnitt A: Grundlagen
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Bezirksverband Tübingen (Bezirksverband) des Landesverbands Baden-Württemberg (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Bezirksebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung) und umfasst den Regierungsbezirk Tübingen.
(2) Der Bezirksverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverbands Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland (Landessatzung) und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Tübingen. Die offizielle Abkürzung des Bezirksverbands lautet: PIRATEN.
(3) Der Sitz des Bezirksverbands ist Ulm.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbands ist der Regierungsbezirk Tübingen.
(5) Alle Mitglieder des Bezirksverbands werden in der Satzung geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.
(6) Bezirksparteitage finden an wechselnden Orten statt.
§ 2 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Bezirksverbands ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Regierungsbezirk Tübingen. Des weiteren findet § 3 Absatz 2a der Bundessatzung Anwendung.
(2) Der Bezirksverband und jede niedere Gliederung führt ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Landessatzung geregelt.
(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten hat vom jeweils niedrigsten Verband allen übergeordneten Gliederungen regelmäßig gemeldet zu werden.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
Rechte und Pflichten der Piraten regeln Landes- und Bundessatzung.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Landessatzung geregelt.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bezirksverband erfolgt durch Wechsel in eine Gliederung der Piratenpartei außerhalb des Regierungsbezirks Tübingen oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.
§ 6 - Ordnungsmaßnahmen
Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Bezirksebene.
§ 7 - Gliederung
Die Gliederung des Bezirksverbands regeln die Bundes- und Landessatzung.
§ 8 - Verhältnis von Gliederungen
Der Bezirksverband verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses der einzelnen Gliederungen zueinander Folge zu leisten und seine Mitglieder zu eben solchem Verhalten anzuhalten.
§ 9 - Organe des Bezirksverbands
(1) Organe sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründungsversammlung.
(2) Ein Schiedsgericht ist für den Bezirksverband nicht vorgesehen. Für den Bezirk betreffende Schiedsfragen bleibt das nächsthöhere Schiedsgericht zuständig.
(3) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 29.11.2009.
§ 9a - Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Schatzmeister.
(2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich (Brief/Fax/Email) mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Tagesordnung, Tagungsbeginn und Tagungsort einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Piraten des Bezirksverbands, jedoch mindestens drei, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitags bzw. der Gründungsversammlung.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Dokumentation der Sitzungen
- virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstands
(8) Sofern es eine Bezirksgeschäftsstelle gibt, wird die Führung der Bezirksgeschäftsstelle durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Vorstand liefert zu jedem ordentlichen Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als handlungsunfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Dann ist vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen
(11) Der Vorstand gilt ebenfalls als handlungsunfähig, wenn der gesamte Vorstand geschlossen zurücktritt oder seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann. Bis ein neuen Vorstand gewählt ist, führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte.
(12) Gilt der Vorstand als handlungsunfähig, ist innerhalb von zwei Wochen ein außerordentlicher Bezirksparteitag einzuberufen.
§ 9b - Der Bezirksparteitag
(1) Der Bezirksparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene.
(2) Der Bezirksparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn es das Interesse des Bezirksverbands erfordert oder wenn ein Zehntel der Piraten des Bezirksverbands es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, Email oder Fax) mindestens vier Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(3) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(4) Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.
(5) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstands vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Rechnungsprüfer müssen nicht dem Bezirksverband angehören.
§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Landessatzung. Bewerber sollen ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben. (2) Aufstellungsversammlungen für Direktkandidaten oder für Kommunalwahlen werden vom Bezirksverband an jeweils denjenigen Kreisverband delegiert, der den größten Teil der Piraten der jeweiligen Wahl vertritt. (3) Falls für eine betroffene Region kein solcher Kreisverband existiert, ist der Bezirksverband die Aufstellungsversammlung verantwortlich. (4) Zu dieser lädt der jeweilige Vorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Piraten der entsprechenden Region ein. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
§ 11 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit den vorliegenden Anträgen auf Änderung schriftlich (unterschriebener Brief, unterschriebenes Fax, signierte Email) einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens eine Woche vor Beginn des Bezirksparteitages an vom Vorstand bekanntgegebener Stelle veröffentlicht worden ist.
(3) Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband oder Landesverband übernommen. Wahlprogramme zu Bundes- oder Europawahlen werden vom Bundesverband übernommen, zu Landtagswahlen vom Landesverband. Wahlprogramme auf Kreis- oder Regionalebene werden von der entsprechenden Untergliederung erstellt. Soweit in einem Kreis kein Kreisverband existiert, kann dies vom Bezirksverband übernommen werden.
§ 12 - Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung des Bezirksverbands oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bezirksparteitags mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Einer Verschmelzung mit einer anderen Partei muss der Landesverband zustimmen.
(2) Sobald in allen Kreisen des Bezirksverbands Kreisverbände gegründet wurden, kann der Bezirksverband durch Beschluss des Bezirksparteitags mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.
(3) Soll auf einem Bezirksparteitag über die Auflösung oder Verschmelzung des Bezirksverbands abgestimmt werden, so sind die Piraten des Bezirksverbands darüber bei der Einladung gesondert zu informieren.
§ 13 - Parteiämter
Die Regelung der Landessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.
§ 14 - Beschlussfassung / Wahlen
Nichtanwesende Mitglieder können per erteilter Stimmvollmacht ihre Stimme einem anderen Mitglied des Bezirksverbands ihrer Wahl übertragen. Im Übrigen finden die Regelungen der Landessatzung zu Beschlussfassungen und Wahlen Anwendung.
§ 15 - Beschlussfähigkeit
Bei Satzungs- und Programmänderungen sowie Wahlen, liegt Beschlussfähigkeit nur vor, wenn mindestens 10% oder mindestens 30 der stimmberechtigten Piraten des Bezirksverbands auf dem Bezirksparteitag vertreten sind. Dies ist auf Basis der aktuellsten Mitgliederliste zu ermitteln.
§ 16 - Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder gegen Bestimmungen einer übergeordneten Gliederung der Piratenpartei verstoßen, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung der Landessatzung treten, deren Wirkungen der ursprünglichen Intention der besagten Bestimmung am nächsten kommen.
Abschnitt B: Finanzordnung
Die jeweils unterste konstituierte Untergliederung ist für die Mitgliederverwaltung in ihrem Einzugsbereich und somit auch für den Einzug der Mitgliedsbeiträge verantwortlich. Ansonsten findet die Finanzordnung der Landessatzung entsprechend Anwendung.
Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung
Die Schiedsgerichtsordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.