Benutzer:Till Neuhaus/PG Satzung
Inhaltsverzeichnis
- 1 Definitionen von "Pirat" in der NRW-Satzung
- 2 Definitionen von "Pirat" in der NRW-Crewordnung
- 3 Vorkommen von "Landesmitgliederversammlung" und "LMV" in der NRW-Satzung
- 4 Vorkommen von "Landesmitgliederversammlung" und "LMV" in der NRW-Crewordnung
- 5 Vorkommen von "Landesmitgliederversammlung" und "LMV" in der NRW-Finanzordnung
Definitionen von "Pirat" in der NRW-Satzung
Lfd.Nr. | Originaltext | Änderungsvorschlag | Anmerkungen | Diskussionsbedarf |
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1 | §2, Abs. (1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Piraten sein oder werden. | §2, Abs. (1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglieder der Piratenpartei Deutschland sein oder werden. | OT: Wo sind die Grundsätze der Piraten definiert? | nein |
2 | §2, Abs. (2) a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich dem Ortsverein an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. |
§2, Abs. (2) a) Jeder Pirat des Landesverbandes NRW gehört grundsätzlich dem Ortsverein an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. |
. | ja |
3 | §2, Abs. (5): Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband kann ein eigenes Landesverzeichnis der Piraten aus seinem Tätigkeitsbereich führen. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatssphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen. | §2, Abs. (5): Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband kann ein eigenes Landesverzeichnis der Piraten des Landesverbandes aus seinem Tätigkeitsbereich führen. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatssphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen. | . | ja |
4 | §2, Abs. (6) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. einzeln als Pirat bezeichnet. | Anderer Vorschlag? | Kann meiner Meinung nach so bleiben | nein |
5 | §3, Abs. (2) Jeder Pirat wird entsprechend einem angezeigten Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen automatisch Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und einer eventuell vorhandenen niederen Gliederung. | Anderer Vorschlag? | Kann meiner Meinung nach so bleiben | nein |
6 | §3, Abs. (5) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden Gliederung oder der Bundespartei anzuzeigen. | Anderer Vorschlag? | Kann meiner Meinung nach so bleiben | nein, aber Bundespartei sollte raus |
7 | §3, Abs. (6) Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze bestimmt er selbst, wo er Pirat ist. | §3, Abs. (6) Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze in verschiedenen Ortsvereinen bestimmt er selbst, wo er Pirat zugehörig ist. | vgl. §2, Abs. (2), Pkt. (a) | Hauptwohnsitz muss der Partei angezeigt werden.Bundessatzung anpassen |
8 | §3, Abs. (7) Jeder Pirat erhält einen Mitgliedsausweis. | Anderer Vorschlag? | Kann meiner Meinung nach so bleiben | Nicht in die Satzung, also weg |
9 | §4
1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. |
§4
1) Jeder Pirat des Landesverbandes hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. |
Das meiste kann so bleiben, finde ich | nein |
10 | §8, Abs. (4) Die LMV wird auf Verlangen (a) des LVORs, |
§8, Abs. (4) Die LMV wird auf Verlangen (a) des LVORs, |
. | Diskussion wegen Landespirate, NRWPirat, etc |
11 | §8, Abs. (6) Anträge zur LMV sollen vorher in Arbeitsgruppen sowie im Forum diskutiert werden können und mindestens 3 Wochen vor der LMV vorliegen. Über die Abstimmung von Anträgen, die nicht mit der Einladung den Piraten zugegangen sind, entscheidet die LMV zu Beginn der Versammlung. | §8, Abs. (6) Anträge zur LMV sollen vorher in Arbeitsgruppen sowie im Forum diskutiert werden können und mindestens 3 Wochen vor der LMV vorliegen. Über die Abstimmung von Anträgen, die nicht mit der Einladung den Piraten des betroffenen Landesverbandes zugegangen sind, entscheidet die LMV zu Beginn der Versammlung. | . | siehe 10. |
12 | §9, Abs. (2) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Piraten: Vorsitzender, 2. Vorsitzender, mindestens 2 Verwaltungspiraten, von denen einer als Finanzverantwortlicher gewählt wird, und politischer Geschäftsführer. | Anderer Vorschlag? | Kann meiner Meinung nach so bleiben | Piraten durch NRWPiraten ersetzen. |
13 | §9, Abs. (5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. | §9, Abs. (5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten des Landesverbandes kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. | . | Änderung ok |
14 | §9, Abs. (6) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. Diese haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes. | Anderer Vorschlag? | Kann meiner Meinung nach so bleiben | ist öffentlich. (anderer Antrag) |
15 | §9, Abs. (7) Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstands-Piraten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Piraten des Landesvorstandes anwesend sind. | §9, Abs. (7) Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Piraten des Landesvorstands. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Piraten des Landesvorstands anwesend sind. | . | Piraten raus, Mitglieder rein. |
16 | §10, Abs. (3) Die LDK wird auf Verlangen a) des LVORs, |
§10, Abs. (3) Die LDK wird auf Verlangen a) des LVORs, |
. | Änderung ok. |
17 | §10, Abs. (5) Jeder Bezirksverband und der Jugendverband stellen für je angefangene 50 Piraten ihrer Gliederung einen Mandaten auf. Die Mandate sind für alle Landespiraten offen. Die Delegierten werden für zwei Jahre gewählt. Auf Verlangen eines Piraten des entsendenden Bezirksverbands oder des entsendenden Jugendverbandes ist die Mandatierung vor einer LDK zu bestätigen, wenn dies in der Einladung angekündigt ist. Die Wiederwahl ist möglich. Das Mandat ist nicht übertragbar. | §10, Abs. (5) Jeder Bezirksverband und der Jugendverband stellen für je angefangene 50 Piraten ihrer Gliederung einen Mandaten auf. Die Mandate sind für alle Piraten des Landesverbandes offen. Die Delegierten werden für zwei Jahre gewählt. Auf Verlangen eines Piraten des entsendenden Bezirksverbands oder des entsendenden Jugendverbandes ist die Mandatierung vor einer LDK zu bestätigen, wenn dies in der Einladung angekündigt ist. Die Wiederwahl ist möglich. Das Mandat ist nicht übertragbar. | . | Änderungen ok. |
18 | §12, Abs. ((2) Besteht die dringende Erfordernis einer Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms zwischen zwei Parteitagen, so kann die Landessatzung oder das Landesprogramm auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. | §12, Abs. ((2) Besteht die dringende Erfordernis einer Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms zwischen zwei Parteitagen, so kann die Landessatzung oder das Landesprogramm auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten des Landesverbandes sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. | . | Änderungen ok. |
19 | §13, Abs. (1) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss der Landesmitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag bzw. der zu der Landesmitgliederversammlung Stimmberechtigten, beschlossen werden. Es müssen mindestens 2/3 der Piraten der Bundespartei bzw. des Landesverbandes abstimmen. | Anderer Vorschlag? | Kann meiner Meinung nach so bleiben | Wird komplett geändert. |
Definitionen von "Pirat" in der NRW-Crewordnung
In der Crewordnung werden häufig die Begriffe Crew und Piraten-Crew.
Lfd.Nr. | Originaltext | Änderungsvorschlag | Anmerkung | Diskussionsbedarf |
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20 | §5, Abs. (3) Die Sprecherliste ist öffentlich lesbar, d. h. jeder Pirat hat das Recht sie zu lesen. | Anderer Vorschlag? | Kann meiner Meinung nach so bleiben | Pirat streichen |
21 | §6, Abs. (1) Jeder Pirat kann die Mitgliedschaft in einer Crew seiner Wahl bei dieser beantragen. | Anderer Vorschlag? | Kann meiner Meinung nach so bleiben | Landespirat |
22 | §7, Abs. (1) 5-9 Piraten haben das Recht gemeinsam eine neue Crew gemäß dieser Ordnung zu gründen | §7, Abs. (1) 5-9 Piraten des Landesverbandes NRW haben das Recht gemeinsam eine neue Crew in NRW gemäß dieser Ordnung zu gründen | Da die Crews die Gelder des Landes "verteilen", sollten auch nur "Landespiraten" zur Gründung von Crews berechtigt sein. | Änderungen Ok |
23 | §10, Abs. (6) Jeder Pirat hat das Recht in Arbeitskreisen mitzuarbeiten. | Ergänzungsvorschlag: Bei Entscheidungen zum Einsatz von Finanzmitteln des Landesverbandes NRW sind nur die Piraten des Landesverbandes NRW berechtigt. | Falls der Ergänzungsvorschlag auf Zustimmung trifft: Bugfix oder eigenständiger Antrag? | Muss gesondert bearbeitet werden. |
24 | §11, Abs. (1) Eine Arbeitsgruppe besteht aus mindestens 3 Piraten und bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel das Wiki, Forum oder Mailinglisten sein, die Erstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnlichem. | Ergänzungsvorschlag: Bei Entscheidungen zum Einsatz von Finanzmitteln des Landesverbandes NRW sind nur die Piraten des Landesverbandes NRW berechtigt. | Falls der Ergänzungsvorschlag auf Zustimmung trifft: Bugfix oder eigenständiger Antrag? | Muss gesondert bearbeitet werden. |
25 | §11, Abs. (5) Zur Gründung einer Arbeitsgruppe ist folgende Prozedur erforderlich: a) Die Initiative zur Gründung einer Arbeitsgruppe geht von einer Crew aus. Dazu benennt die Crew einen verantwortlichen Piraten, einen Gründungstermin sowie einen Zweck der Arbeitsgruppe auf der Sprecherliste. |
Anderer Vorschlag? | Kann meiner Meinung nach so bleiben | Ist ok so. |
Vorkommen von "Landesmitgliederversammlung" und "LMV" in der NRW-Satzung
Lfd.Nr. | Originaltext | Änderungsvorschlag | Anmerkung |
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1 | §7 Oragne des Landesverbandes, Pkt. (1) die Landesmitgliederversammlung (LMV) | §7 Oragne des Landesverbandes, Pkt. (1) der Landesparteitag (LPT)' | |
2 | §8 Landesmitgliederversammlung (LMV) | §8 Landesparteitag (LPT) | Generelle Ersetzung von Landesmitgliederversammlung (LMV) durch Landesparteitag (LPT) in §8 |
3 | §9, Abs. (3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung in geheimer Wahl, für die Dauer von 1 (einem) Jahr gewählt. | §9, Abs. (3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesparteitag in geheimer Wahl, für die Dauer von 1 (einem) Jahr gewählt. | |
4 | §10, Abs. (1) Die Einrichtung und die Wahl der LDK erfolgt auf direkten Beschluss der LMV. | §10, Abs. (1) Die Einrichtung und die Wahl der LDK erfolgt auf direkten Beschluss des Landesparteitages. | |
5 | §10, Abs. (2) Die LDK übernimmt die Aufgaben der LMV nach dieser Satzung, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Über dies hinaus nimmt die LDK die Aufgabe wahr, die Bezirkverbände und den Jugendverband zu informieren. Dies erfolgt in Form eines Rechenschaftsbericht, der mindestens einmal jährlich, auf Verlangen jedoch jederzeit, vorzulegen ist. Jeder Rechenschaftsbericht ist allen zugänglich zu machen. | §10, Abs. (2) Die LDK übernimmt die Aufgaben des Landesparteitages nach dieser Satzung, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Über dies hinaus nimmt die LDK die Aufgabe wahr, die Bezirkverbände und den Jugendverband zu informieren. Dies erfolgt in Form eines Rechenschaftsbericht, der mindestens einmal jährlich, auf Verlangen jedoch jederzeit, vorzulegen ist. Jeder Rechenschaftsbericht ist allen zugänglich zu machen. | |
6 | §12, Abs. (1) Änderungen der Landessatzung und des Landesprogramms können nur von einer Landesmitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. | §12, Abs. (1) Änderungen der Landessatzung und des Landesprogramms können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. | zusätzlich Zweidrittelmehrheit ind 2/3 Mehrheit geändert. |
7 | §12, Abs. (3) Über einen Antrag auf Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms auf einer Landesmitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 10 Tage vor Beginn der Landesmitgliederversammlung' beim Landesvorstand eingegangen ist. | §12, Abs. (3) Über einen Antrag auf Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 10 Tage vor Beginn des Landesparteitages' beim Landesvorstand eingegangen ist. | |
8 | §13, Abs. (1) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss der Landesmitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag bzw. der zu der Landesmitgliederversammlung Stimmberechtigten, beschlossen werden. Es müssen mindestens 2/3 der Piraten der Bundespartei bzw. des Landesverbandes abstimmen. | §13, Abs. (1) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Landesparteitages, mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag bzw. der zum Landesparteitag Stimmberechtigten, beschlossen werden. Es müssen mindestens 2/3 der Piraten der Bundespartei bzw. des Landesverbandes abstimmen. |
Vorkommen von "Landesmitgliederversammlung" und "LMV" in der NRW-Crewordnung
Lfd.Nr. | Originaltext | Änderungsvorschlag | Anmerkung |
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9 | §9, Abs. (5) Die Landesmitgliederversammlung kann durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit eine Crew auflösen. | §9, Abs. (5) Der Landesparteitag kann durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit eine Crew auflösen. | |
10 | §13, Abs. (5) Der Vorstand hat für die ordnungsgemäße Organisation der Landesmitgliederversammlungen zu sorgen. Dazu kann er entsprechende Projektgruppen gründen. | §13, Abs. (5) Der Vorstand hat für die ordnungsgemäße Organisation der Landesparteitage zu sorgen. Dazu kann er entsprechende Projektgruppen gründen. |
Vorkommen von "Landesmitgliederversammlung" und "LMV" in der NRW-Finanzordnung
Lfd.Nr. | Originaltext | Änderungsvorschlag | Anmerkung |
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11 | §1, Abs. (2) Finanzmittel im Sinne dieser Ordnung sind der Anteil des Landesverbandes NRW an den Mitgliederbeiträgen der Piratenpartei Deutschland und Spenden von Geldleistungen an den Landesverband NRW. Freie Finanzmittel sind Finanzmittel, die keinem virtuellen Konto zugeordnet sind und deren spätere Zuteilung nicht von der LMV beschlossen wurde. | §1, Abs. (2) Finanzmittel im Sinne dieser Ordnung sind der Anteil des Landesverbandes NRW an den Mitgliederbeiträgen der Piratenpartei Deutschland und Spenden von Geldleistungen an den Landesverband NRW. Freie Finanzmittel sind Finanzmittel, die keinem virtuellen Konto zugeordnet sind und deren spätere Zuteilung nicht vom Landesparteitag beschlossen wurde. | |
12 | §6, Abs. (1) Die LMV kann über die Zuteilung eines einmaligen oder monatlichen Betrags an eine AG oder PG entscheiden. Die Zuteilung darf an weitere Bedingungen geknüpft sein und ist bis zur nächsten LMV gültig. Die zugeteilten Beträge sind auf dem jeweiligen virtuellen Konto der AG oder PG gutzuschreiben. | §6, Abs. (1) Der Landesparteitag kann über die Zuteilung eines einmaligen oder monatlichen Betrags an eine AG oder PG entscheiden. Die Zuteilung darf an weitere Bedingungen geknüpft sein und ist bis zum nächsten Landesparteitag gültig. Die zugeteilten Beträge sind auf dem jeweiligen virtuellen Konto der AG oder PG gutzuschreiben. | |
13 | §6, Abs. (2) Die LMV entscheidet ebenfalls über die Zuteilung eines einmaligen oder monatlichen Betrages an den Vorstand. Dieser wird auf dem virtuellen Konto des Vorstands gutgeschrieben. Die Zuteilung ist bis zur nächsten LMV gültig. | §6, Abs. (2) Der Landesparteitag entscheidet ebenfalls über die Zuteilung eines einmaligen oder monatlichen Betrages an den Vorstand. Dieser wird auf dem virtuellen Konto des Vorstands gutgeschrieben. Die Zuteilung ist bis zum nächsten Landesparteitag gültig. |