Benutzer:Thomasb/Thomas Blechschmidt Anträge LPT 2012.1

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Anträge zum LPT 2012.1 der Piratenpartei Deutschland in Bayern

1. Rekommunalisierung der Stromverteilnetze im Bereich der Niedrigspannung und Mittelspannung auf Ebene der Bezirke. Betrieb der Netze durch Anstalten des öffentlichen Rechts / Genossenschaften / Bürgerbeteiligungsgesellschaften oder alternativer direkter Beteiligungsmöglichkeiten der Bürger. Gründung bezirksweit operierender Energiegenossenschaften in den bayerischen Bezirken.

Begründung:

Stromnetze gehören als Bestandteil der Infrastruktur zu den wesentlichen physikalischen Elementen zur Sicherstellung der Deckung des gesamtgesellschaftlichen Lebenshaltungsbedarfs. Der zuverlässige Betrieb solcher Netze beruht nur zu einem geringfügigen Anteil auf einer Wettbewerbssituation. Der überwiegende Teil besteht in der Sicherstellung einer exakt definierten Versorgungsqualität. Insofern bietet eine rein marktwirtschaftlich organisierte Versorgungstruktur keine Vorteile, sondern begünstigt lediglich mittelfristig die Bildung von Oligopolen, die dann in stillschweigendem Einverständnis die Bewirtschaftung dieser Netze rein aus Aspekten der Kapitalrendite betreiben. Die Folgen solcher Organisationsformen sind aus den Versäumnissen bei der Infrastrukturerhaltung der Bahn hinreichend bekannt. Da jedoch die Grundversorgung seiner Bürger zu dem elementaren Aufgaben eines Staatswesens gehört, ist die Sicherstellung eines wesentlichen politischen Einflusses der Bürger auf die dazu notwendigen Strukturen dringend geboten.

2. Umwandlung der Hoch- und Höchstspannungsnetze in Bayern in Beteiligungsgesellschaften auf Basis des öffentlichen Rechts

Begründung:

Stromnetze gehören als Bestandteil der Infrastruktur zu den wesentlichen physikalischen Elementen zur Sicherstellung der Deckung des gesamtgesellschaftlichen Lebenshaltungsbedarfs. Der zuverlässige Betrieb solcher Netze beruht nur zu einem geringfügigen Anteil auf einer Wettbewerbssituation. Der überwiegende Teil besteht in der Sicherstellung einer exakt definierten Versorgungsqualität. Insofern bietet eine rein marktwirtschaftlich organisierte Versorgungstruktur keine Vorteile, sondern begünstigt lediglich mittelfristig die Bildung von Oligopolen, die dann in stillschweigendem Einverständnis die Bewirtschaftung dieser Netze rein aus Aspekten der Kapitalrendite betreiben. Die Folgen solcher Organisationsformen sind aus den Versäumnissen bei der Infrastrukturerhaltung der Bahn hinreichend bekannt. Da jedoch die Grundversorgung seiner Bürger zu dem elementaren Aufgaben eines Staatswesens gehört, ist die Sicherstellung eines wesentlichen politischen Einflusses der Bürger auf die dazu notwendigen Strukturen dringend geboten


3. Verpflichtung der Grundversorger zum Angebot eines Sozialtarifs für Kleinverbraucher und einkommensschwache Haushalte

Begründung:

Etliche Grundversorger bieten für Kleinverbraucher beim Strombezug nach wie vor in der Grundversorgung lediglich teure Hochtarife an. Beispiel. LEW im Bezirk Schwaben ca. 31 Cent / KWh bei einem Grundpreis von ca, 5 Euro pro Monat (bis 1068 KWh Jahresverbruach). Der Normaltraif liegt bei ca. 24 Cent / KWh bei ca. 1o Euro pro Monat. Auch wenn der niedrige Grundpreis lobenswert zu nennen ist, so kommen Kleinverbraucher unter dem Strich kaum besser weg als normal verdienende Haushalte. Dabei trifft es an der Stelle gerade einkommensschwache und sozial bedürftige Haushalte, sowie etliche alleinstehende Rentner. Zudem konterkariert der hohe Verbrauchspreis den Sparwillen kleiner Haushalte. Wozu soll jemand sich bemühen, unter den 1067 KWh zu bleiben, wenn er für 1550 KWh das gleiche bezahlen muss? Zudem ist es sozial kaum zu verantworten, den Menschen, die als Rentner an der Steigerung des Wirtschaftswachstums deutlich weniger teilhaben als die Berufstätigen, auf der anderen Seite die gleichen Steigerungen an den Preisen bei der Grundversorgung zuzumuten, wie den Berufstätigen.

4. Umsetzungsverordnung zur verpflichtenden Umsetzung der Bestimmungen d er EnEV2009 / 2012 in Form von - Anzeigeverpflichtung der Sanierung von Bestandsgebäuden bei der unteren Baubehörde - Verpflichtende Vorlage der energetischen Berechnung der betroffenen Gebäude zur Sanierung - Regelmäßig wiederkehrender Nachweis der technischen Begutachtung bei der unteren Baubehörde (Gebäude-TÜV alle 10 Jahre) - Direkter Kostenzuschuss des Freistaats bei der Energieberatung durch unabhängige Berater. Begründung: Sämtliche europäischen Gremien haben zur Energiepolitik die Richtline 20-20-20-20 vereinbart und als europäisches Recht verabschiedet. Die Umsetzung erfolgt in den meisten Ländern durch nationale Gesetze, in der BRD durch Bundesgesetze unter Zustimmung des Bundesrates als Kammer der Länder. Dazu wurde im Bereich aller Gebäude (Wohngebäude und Nichtwohngebäude) durch die EnEV 2009 konkrete, bundesweit gültige Vorschriften geschaffen. Für die reale Umsetzung jedoch sind wie immer Landesbehörden zuständig. Eine Anfrage eines renommierten Netzwerkes von Architekten und Bauingenieuren an die 16 Bundesländer ergab leider das Bild, dass keines der Bundesländer je eine konkrete Ausführungsbestimmung zur EnEV 2009 erlassen hat. Faktisch liegt die Aufgabe bei den unteren Baubehörden in den Landratsämtern, die jedoch leidglich anlassbezogen kontrollierend tätig werden. Den Anlass dazu sollen im besten Fall die jeweilig vom Hausherren beauftragen Kaminkehrer (sofern eine Verbrennungsheizung vorhanden ist), oder ggf. die Nutzer der Gebäude (Mieter) liefern. In der Realität wird die Einhaltung der Vorschriften jedoch nie geprüft. Die Energiewende wird damit im Gebäudeberiech keineswegs konsequent umgesetzt, sondern in der Regel elegant zu Gunsten der kurzfristig billigeren Lösung wegmoderiert. Eben so wenig existiert eine nachhaltige Förderung und Forderung zur Untersuchung des Gebäudebestands und der Beratung. 5. Verpflichtung der Kommunen zur Erstellung kommunaler Energiekonzepte. Ziele: - Formulierung einer spezifischen kommunalen Energiepolitk - Verbindliche Zielsetzungen der Kommunen - Monitoring aller stattfindenden Energieströme aller Liegenschaften auf dem Gebiet der Kommunen - Kommunales Energiemanagement zur Umsetzung einer dezentral gestalteten Energieversorgung

Begründung:

Die Energiewende ist ein Schlüsselthema der nächsten Jahrzehnte. Derzeit existieren für Bayern zwei so genannte Energiekonzepte, denen leider alle wesentlichen Merkmale einer Konzeption im Sinne eines Leitfadens fehlen: Das Energiekonzept der Bundesregierung (68 Seiten) und das Energiekonzept der bayerischen Staatsregierung (84 Seiten). Beide Dokumente sind online abrufbar aber auch als Printausgabe erhältlich. Beiden Dokumenten ist gemeinsam, dass sie mehr oder weniger aus vagen Absichtserklärungen in Form von unverbindlichen Programmsätzen bestehen und zum Ausgleich mit vielversprechenden Beispielmaßnahmen garniert sind. In der realen Welt aber geschieht deutlich weniger. Das Energiezentrum Allgäu hat die Konzepte so bezeichnet: „Als Tiger gesprungen, als Bettvorleger gelandet!“.

Ein eindeutiges ja zur Stärkung einer dezentralen Energieversorgung wird ebenso schmerzlich vermisst, wie ein klares Konzept zur Regelung der Zuständigkeiten. Derzeit weisen Kommunalpolitiker mit wenigen Ausnahmen bei Nachfrage auf die nächsthöhere Behörde bzw. auf das Staatsministerium oder gar den Bund.

Dabei kann eine dezentrale Energieversorgung ausschließlich auf kommunaler Ebene realisiert werden. Wo denn sonst? Stellt euch einmal vor, das Straßenverkehrsministerium in Berlin würde für Instandhaltung und Neubau von Dorfstraßen sorgen. Das könnte nicht einmal München. Das kann uns sollte auch nur die Gemeinde selbst erledigen. Die entsprechenden Zuständigkeiten sind jedoch im Augenblick unklar bzw. fehlen vollständig. Zudem führen zentrale Entscheidungen lediglich wieder zu neuen Abhängigkeiten bzw. zementieren die bestehenden.

Zudem erfordert ein landesweites oder bundesweites Energiekonzept die exakte Erhebung, Erfassung und Dokumentation von Verbrauchsdaten betreffend Strom, Gas, Öl, Holz, Kohle und anderer Energieträger. Zur Kontrolle ist zudem die Verknüpfung mit personenbezogenen Daten notwendig. Wollt ihr das verhindern?

Deshalb: Ein klares ja zu kommunalen Energiekonzepten und eindeutiger Zuständigkeit der Kommunen für die Versorgung der Energienutzer auf kommunalem Gebiet.


6. Genehmigungsfreiheit für die Errichtung von bivalent nutzbaren, regenerativen Energieerzeugungsanlagen auf Konversionsflächen (bis 150 Meter Abstand von Eisenbahnlinien und Bundesfernstraßen und anderen Konversionsflächen)

Begründung:

Derzeit unterliegen Energieerzeugungsanlagen auf Konversionsflächen, ob regenerativ oder nicht, ob bivalent oder nicht, dem Genehmigungsvorbehalt der Gemeinde / Stadträte. In der Realität wirkt sich dieser Genehmigungsvorbehalt so aus , dass vor allem personell überalterte Gemeinderäte generelle Errichtungsverbote für PV-Freiflächenanlagen und Windkraftwerke errichten. Begründet wird dies in der Regel mit „Verhindern von Landschaftverschandelung“, einem sachlich betrachtet klaren Totschlagargument – bzw. einem Nichtargument, da die gleichen Gemeinderäte ohne zu Zögern Gewerbegebiete ohne ästhetische Bauvorgaben und auch Wohngebiete für einen mittlerweile landesweit gleichförmigen Baustil ausweisen, der jede Identität auf den Dörfern und das gepriesene und vorgeschobene Argument der Erhaltung des Landschaftsbildes weitaus nachhaltiger beeinflusst, als ein paar Windräder oder ein paar Photovoltaikanlagen an Autobahnen.

Zur Erläuterung: Bivalent nutzbare Energieerzeugungsanlagen sind Anlagen mit einer zweifachen Nutzung:

- Windräder, die mit Nutzpflanzen unterpflanzt oder als Viehweidengenutzt werden können - Photovoltaikanlagen, die hoch genug aufgeständert werden, um darunter mit Nutzpflanzen unterpflanzt oder als Viehweidengenutzt zu werden - Biogasgeneratoren, deren Abwärme weitgehend zur Nahwärmeversorgung genutzt wird.

7. Einrichtung eines bayerischen Energieministeriums zur Bündelung bislang zwischen Umweltressort und Wirtschaftsressort geteilter Kompetenzen. Rückverlagerung der Kompetenzen an den Freistaat Bayern um dezentrale Strukturen zu ermöglichen.

Begründung: Ergibt sich aus dem Antrag selbst. Energie wird die Währung des 21. Jahrhunderts.

8. Begrenzung der Mandatszeit für Mitglieder der Piratenpartei auf maximal 3 Legislaturperioden für folgende Mandate: - Europaparlament - Listenmandate Bundestag (Zweitstimme) - Listenmandat Landtag (Zweitstimme) - Kommunalparlamente: Kandidaten für Direktmandate (Erststimmen), Bürgermeister und Landräte sollen ausdrücklich ausgenommen sein, da es sich um Personenwahlen handelt. - Ein Parlamentswechsel soll ebenfalls möglich sein. Beispiel: 2 x Landtag, 1 x Bundestag, 2 x Europaparlament

Begründung:

Professionell arbeitende Mandatsträger sind wichtig. Dennoch sehnen sich weite Teile der Bevölkerung nach einem frischen Typus von Mandatsträgern, der Verantwortung bewusst wahrnimmt. Einem Typus, der sich als Gestalter der Wünsche und Bedürfnisse der Wähler versteht, anstatt den Wähler und dessen Wünsche und Bedürfnisse weiterhin seinem Machterhaltungswillen anzupassen. Konnte ein FJS noch von seinem Generalsekretär unbeschadet verlangen, ihm eine neue Basis zu bringen, sofern die alte sich widerspenstig zeigte, so lebt diese Tradition in vielen der bisherigen Parteien nach wie vor fort. Mit diesem Antrag können wir der Bildung von Strukturen vorbauen, die sich uns heute bei den bisherigen Parteien in Form eines Systems von politischen Erbhöfen, Aushebelung der demokratischen Gewaltenteilung durch Parteienfilz und politische Vernetzung, Geschacher um Posten durch Opferung politischer Inhalte zu Gunsten von Parteisoldaten, Besetzung von Posten auf Grund parteipolitischer Bedeutung statt Befähigung und vielen anderen demokratieschwächenden Strukturen äußern. Nicht zu vergessen, um der Bildung einer entsprechenden Berufspolitikerkaste in unseren eigenen Reihen entgegenzuwirken. Kandidaten für direkt wählbare Mandate sollen ausdrücklich ausgenommen bleiben, da es sich um Personenwahlen handelt.

9. Antrag zum Sprachgebrauch / Diktion / Wording.

Sonstiger Antrag:

Der Antrag bezieht sich auf einen nachhaltigen Sprachgebrauch in offiziellen Dokumenten, Programmen und Verlautbarungen der Piratenpartei. Durch die Aussagewelt sämtlicher politischen Parteien und Gruppierungen sowie durch nahezu alle öffentlich verbreiteten Diskussionen zieht sich ein inflationärer Gebrauch des Begriffs "Müssen" in allen Konjugationen sowie das markante Merkmal, dass kaum ein Satz ohne den Gebrauch einer Negation (nicht, nie) formuliert und herausgegeben wird. Doch Forschungen im Bereich Marketing und Sprachwissenschaft belegen mittlerweile, dass Negationen im Unterbewusstsein unverarbeitet bleiben. Das bedeutet zum Beispiel: Eine Aussage wie "Kanzlerin Merkel unterstützt Volksentscheide nicht" im Unterbewusstsein des Hörers als ""Kanzlerin Merkel unterstützt Volksentscheide" wahrgenommen wird.

Ähnlich verhält es sich mit dem Gebrauch des Wortes "Müssen". Jedes Müssen erlegt dem Zuhörer eine Last auf. Jedes dürfen befreit ihn. Deshalb lautet der Antrag:

Eine Verwendung des Wortes Müssen bzw., der Verwendung von Negationen wird in offiziellen Verlautbarungen, Pressemitteilungen und Programmen der Piratenpartei unterlassen.

Begründung erfolgte vor Antragstext.