Benutzer:Sdicke/Klage BuVo
Hier der Text meiner Klage auf Einberufung eines aBPT:
Antragssteller: Sebastian Dicke [...]
Antragsgegner: Piratenpartei Deutschland vertreten durch den Bundesvorstand Pflugstraße 9a 10115 Berlin vorstand@piratenpartei.de
Das Bundesschiedsgericht möge feststellen:
1. Der Vorstand hat mit einer Frist von zwei Wochen zu einem Bundesparteitag einzuladen, der spätestens am 30. April 2014 stattfindet. 2. Das Verfahren ist eilbedürftig.
Begründung:
Am 16.03.2014 traten drei von sieben Mitglieder des Bundesvorstands zurück. Da er somit nur noch aus vier handlungsfähigen Mitgliedern besteht, muss nach Abschnitt A § 9a Abs.10 Bundessatzung unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Restvorstand hat jedoch angekündigt erst im Juni einen Bundesparteitag einzuberufen. Damit verstößt er insofern gegen die Bundessatzung, als dass die Einladungsfrist eines solchen außerordentlichen Parteitags gemäß Abschnitt A § 9b Abs. 3 Bundessatzung zwei Wochen beträgt. Falls es also möglich ist, einen Mietvertrag über eine angemessene Halle zu tragbaren Konditionen abzuschließen, so hat er dies unverzüglich zu tun und sofort zu einem Parteitag einzuladen.
Unterlässt der Bundesvorstand die unverzügliche Einladung zu einem Bundesparteitag, so verletzt er mein Recht zur Beteiligung an der organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland. Parteitage sind integraler Bestandteil der Partizipation der Mitglieder am Willensbildungsprozess. Durch den Rücktritt der Vorstandsmitglieder ist eine Neuwahl des Vorstands nötig geworden. Da das Recht, die Zusammensetzung des Bundesvorstands zu bestimmen, vom Parteitag ausgeübt wird und es gesetzliche Aufgabe des Parteitags ist, den Vorstand zu wählen und das Recht zur Teilnahme am Bundesparteitag allen stimmberechtigten Mitgliedern zusteht, wird durch eine nicht rechtzeitig erfolgte Einladung mein Partizipationsrecht missachtet. Daraus ergibt sich mein Anspruch gegen den Bundesvorstand.
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass erstens eine nicht erfolgte rechtzeitige Neuwahl die Partizipationsmöglichkeiten aller Mitglieder einschränkt und zweitens die Satzung verletzt wird und drittens der Bundesvorstand seine Rechte zum Schaden der Partei missbraucht. Eine zeitnahe Behebung dieser Missstände ist geboten, um Schaden von der Partei abzuwenden.