Benutzer:Sailer/AUS-Arbeitszeitgesetz

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Arbeitszeitgesetz - 27.12.2009 - Gesetzesänderung

Gesetzentwurf für ein neues Arbeitszeitgesetz

I. Vorbemerkung

Uns erscheint es als sehr wichtig, das das Arbeitszeitgesetz überarbeitet wird, um dem Recht auf Arbeit gemäß UN-Menschenrechte von 1965 endlich gerecht zu werden und die Arbeitslosigkeit für immer abzuschaffen.

Auch um nicht vorher zu kalkulierende Ansätze des Umbau des Sozialstaates zu verhindern, sehen wir hier die Möglichkeit eine wahrhaft soziale Marktwirtschaft zu installieren.

Das Problem

Arbeitnehmer müssen für immer weniger Geld immer mehr arbeiten. Gleichzeitig gibt es viele Arbeitslose, die überhaupt keine Arbeit haben. Ziel dieser Gesetzesänderung ist es, die Arbeit innerhalb einer Branche gleichmäßig auf alle Arbeitnehmer zu verteilen. Es ist nicht einzusehen, warum ein Mensch Arbeit hat und Überstunden machen muss, ein anderer mit gleicher Qualifikation aber keine Arbeit hat und von Sozialhilfe leben muss.

Die Menschenrechte werden heute grob missachtet.

Lösungsvorschlag

Arbeitnehmer und Arbeitgeber (bzw. deren Vertreter) müssen in gemeinschaftlicher Verantwortung die Verteilung der vorhandenen Arbeit auf alle Arbeitsfähigen Ihrer Branche sicherstellen. Dies kann zum Beispiel durch die Festlegung einer geringeren Wochenarbeitszeit im Tarifvertrag geschehen.

Werden sie dieser Verantwortung nicht gerecht, so wird vom Arbeitslosenamt eine geringere Wochenarbeitszeit festgelegt, die sich an Hand der vorhandenen Arbeitsplätze und der Zahl der Arbeitslosen berechnen lässt. Dazu ist es erforderlich, das sich jeder Arbeitslose nur in einer Branche und Berufsgruppe arbeitslos meldet und wird vom Arbeitslosenamt nur in dieser gezählt.

Auf diese Weise finden alle Arbeitnehmer Arbeit - ihre Position bei Tarifverhandlungen wird gestärkt, weil sie nicht länger mit drohender Arbeitslosigkeit erpressen lassen müssen. Durch Arbeitszeitverkürzung sinkt natürlich bei gleich bleibendem Stundenlohn zunächst der Lohn. Dies ist aber harmlos im Vergleich zu Arbeitslosigkeit. In der Vergangenheit wurden durch Arbeitszeitverkürzungen schon viele Arbeitsplätze gesichert, z. B. 1993 bei Volkswagen. Anschließend steigen aber die Löhne trotz kürzerer Arbeitszeit, weil die Arbeitnehmer leichter höhere Löhne durchsetzen können.

Durch die Vollbeschäftigung und steigende Löhne wird der Binnenmarkt gestärkt. Die Wirtschaft wird unanfälliger gegenüber globalen Krisen, da sie flexibler auf ups und downs mit der Veränderung der Arbeitszeit reagieren kann. Der Staat kann sich um die wirklichen Sozialfälle kümmern.

Des weiteren wird es nun möglich das Gemeinnütziges Grundeinkommen GGE einzuführen.

Ist der Staat für die Arbeitslosen zuständig?

Müssen wir (die Steuerzahler) diejenigen auffangen, die die Industrie, das Handwerk und die staatlichen Arbeitgeber nicht mehr haben will oder gerade mal eben nicht benötigen? Müssen wir diejenigen, die gerade nicht benötigt werden, selbst qualifizieren und über Wasser halten, bis sie irgendwie und irgendwann doch wieder, mit staatlichen Zuschüssen usw., eine zu schlecht bezahlte Arbeitsstelle finden?

Oder ist es nicht auch Aufgabe derer, die an der Arbeit anderer verdienen, sich auch um die anderen Arbeitsfähigen zu kümmern (Eigentum verpflichtet, GG)?

Ist es nicht auch Aufgabe und eigentlich solidarischer Selbstschutz, wenn die Arbeitnehmer, die gut verdienen, anderen die Möglichkeit einzuräumen, das gleiche zu tun?

Ist es nicht Aufgabe des Staates, Gesetze zu schaffen, die dafür sorgen, dass ein gerechter Interessenausgleich zwischen den Akteuren in der Gesellschaft stattfindet?

Wäre es nicht Aufgabe des Staates, die Gesetze dahin gehend zu ändern, dass diejenigen, die von der Arbeit anderer profitieren, auch die Verantwortung für die übernehmen müssen, die von ihnen "freigesetzt", also entlassen, werden?

Wäre es nicht gleichermaßen Aufgabe des Staates, den Arbeitnehmern solchen Egoismus zu untersagen, die eigene Arbeitszeit mit Überstunden usw. immer weiter auszudehnen, obwohl andere auch gern selbst für ihren Unterhalt sorgen würden, die, gleichermaßen qualifiziert, keine Anstellung finden können, weil nicht genügend Arbeit angeboten wird, da sie ja auch mit Mehrarbeit und Überstunden der bereits angestellten Bürger erledigt wird?

Hat sich nicht in all den Jahren gezeigt, dass ein Ausgleich mit Geld (Arbeitslosengeld I und II) nicht zu einem gerechten Ergebnis führt?

Ist es nicht an der Zeit, ein geldlosen Ausgleich zu schaffen? Ist es nach 45 Jahren ratifiziertem UN-Menschenrecht nicht an der Zeit, dem Recht auf Arbeit gerecht zu werden?

Ist es nicht Zeit, eine vom Geld unabhängige Regelung zu schaffen, die in der Lage ist, zukünftige Konjunkturflauten und Hochkonjunkturen zu überstehen?

Wäre es nicht sinnvoll, dass sich der Staat Regelungen schafft, dass er selbst sich nicht mehr mit der drohenden Arbeitslosigkeit erpressen lassen muss?

Das Arbeitszeitgesetz

ArbZG


Das G wurde als Artikel 1 G v. 6.6.1994 I 1170 (ArbZRG) vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 21 Satz 2 dieses G am 1.7.1994 in Kraft getreten.

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es,

alt

  1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
  2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.


neu

  1. die Arbeitsgerechtigkeit im Sinne der Menschenrechte herzustellen,
  2. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
  3. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.


§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

alt

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.


neu

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf x Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu x+2 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt x Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Die Stundenzahl x wird anhand der durchschnittlichen Arbeitszeit und der Arbeitslosenzahlen berechnet. Die durchschnittliche Arbeitszeit in der jeweiligen Branche und Region bzw. Tarifgebiet wird um den Prozentsatz der Arbeitslosigkeit gekürzt oder um den Prozentsatz des Arbeitskräftebedarfs erhöht. Er ist bei jeder Tarifverhandlung und Einstellung sowie bei betriebsbedingten Kündigungen neu festzulegen.

§ 6 Nacht- und Schichtarbeit

alt

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

neu

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf die im §3 festgelegten Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zwei Stunden mehr nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt die im §3 festgelegten Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

§ 7 Abweichende Regelungen

alt

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1. abweichend von § 3

a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, c) (weggefallen)

neu

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1. abweichend von § 3

a) die Arbeitszeit über zwei Stunden mehr, als im $3 festgelegt, werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, c) (weggefallen)


alt

4. abweichend von § 6 Abs. 2

a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,


neu

4. abweichend von § 6 Abs. 2

a) die Arbeitszeit über zwei Stunden mehr, als im $3 festgelegt werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,


alt

5. den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen, 2. die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen, 3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen, 4. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. (3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken. (4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen. (5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. (6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. (7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat. (8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten. (9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.


neu

5. den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.


Begründung:

Absatz 5: Die zahlreichen Ausnahmereglungen im alten Absatz berücksichtigen nicht das Recht auf Arbeit.


§ 14 Außergewöhnliche Fälle

alt (1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen. (2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,

1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,

2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen,

wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können. (3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.


neu (1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen. (2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,

1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,

2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen,

wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können. (3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit die sechsfachen Stundenzahl nach §3 wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten. Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht ist das unverzüglich der Gewerbeaufsicht und dem Arbeitsamt zu melden.