Benutzer:Privacy/Recht
Inhaltsverzeichnis
- 1 PartG § 6 (2) Anforderung an Satzungen
- 1.1 Name
- 1.2 Aufnahme und Austritt der Mitglieder
- 1.3 Rechte und Pflichte der Mitglieder
- 1.4 Ordnungmaßnahmen gegen Mitglieder
- 1.5 Ordnungmaßnahmen gegen Gebietsverbände
- 1.6 Allgemeine Gliederung
- 1.7 Zusammensetzung und Befugnisse der Organe
- 1.8 Beschlussfassung der PT/MV
- 1.9 Einberufung und Beurkundung der PT/MV
- 1.10 Einbreichung von Wahlvorschlägen zu den Volksvertretungen
- 1.11 Urabstimmungen und Auflösung
- 1.12 Finanzordnung
- 2 Literatur
PartG § 6 (2) Anforderung an Satzungen
Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über
Name
Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche verwandt wird, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei
Umsetzung
- Bund: § 1 Abs. 1-4 enthält alles Erforderliche und legt Regelungen hierzu für die LV fest
Bei der Bezeichnung Piratenpartei Deutschland soll das Bundesland angegeben werden. Prägnanter und allg. üblich wäre das weglassen der Bezeichnung "Deutschland" in den Gebietsverbänden - dies ist lt. Kommentaren aber auch ohne explizite
- LV Sachsen: § 1 Abs. 1-3 regelt dies. Allerdings müßte die Bezeichnung gemäß Bundessatzung (BS) Piratenpartei Deutschland - Sachsen heissen - also ohne Zusatz "Landesverband".
Die Kurzbezeichnung sollte PIRATEN sein (z.B. für Wahlzettel), evtl. mit dem Hinweis auf Ergänzung der Gebiets- (hier Landesbezeichnung)
Grundsätzlich sollte eine Bezugname auf de BS erfolgen.
Gleichzeitg werden Regelungen für die Untergliederungen getroffen. Allerdings stöß es auch Bedenken, dass hier auch Regelungen für Ortverbände stehen. Nach Rixen §6 5 dürfen Festlegungen jeweils durch die nächsthöhere Gebietsebene getroffen werden. D.h. der LV Sachsen kann nur für die KV Regelungen treffen.
- KV Dresden:
§ 1 enthält alles Erforderliche ist mich Satzung LV (LV-S) kompatibel, trifft keine weitergehenden Festlegungen für die Untergliederungen (Ortsverände)
Aufnahme und Austritt der Mitglieder
Umsetzung
- Bund: Geregelt in § 3 (Erwerb der Mitgliedschaft) und § 5 (Beendigung der Mitgliedschaft), sowie die Zuständigkeit der jeweils untersten Gliederungsebene für den Erwerb der Mitgliedschaft.
- LV Sachsen: § 2 Regelt die Mitgliedschaft mit Verweis auf die Bundessatzung
- KV Dresden: §2 Verweis auf BS, sowie für Erwerb auf LV-S
Hinweis: Die derzeitige Praxis widerspricht der Satzungsregelung - nach meiner Kenntnis werden Mitgliedsanträge grundsätzlich an die LV gerichtet.
Rechte und Pflichte der Mitglieder
Ordnungmaßnahmen gegen Mitglieder
zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihren Ausschluss (§10 Abs. 3 bis 5 PartG)
Ordnungmaßnahmen gegen Gebietsverbände
zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
Allgemeine Gliederung
Zusammensetzung und Befugnisse der Organe
Beschlussfassung der PT/MV
der Beschlussfassung durch die Mitglieder- und Vertreterversammlungen nach § 9 vorbehaltene Angelegenhei- ten
Einberufung und Beurkundung der PT/MV
Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitglieder- und Vertreterversammlungen sowie Beurkundung der Beschlüsse
Einbreichung von Wahlvorschlägen zu den Volksvertretungen
Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volks- vertretungen befugt sind, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen
Urabstimmungen und Auflösung
Umsetzung
eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren, wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Ge- bietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach § 9 Abs. 3 beschlossen hat. Der Beschluss gilt nach dem Ergebnis der Urabstimmung als bestätigt, geändert oder aufgehoben
- Bund: Auflösung/Verschmelzung ist in § 13 für diesen Fall geregelt. Die Regelung steht im Widerspruch zum PartG - das hierfür zwingend Urabstimmungen fordert und den PT dieses Recht nicht zugesteht (Ipsen ind Ipsen, § 6 Rn 14) Regelungen für Urabstimmungen fehlen.
- LV Sachsen: Auflösung/Verschmelzung ist in § 15 fgeregelt. Regelung widerspricht PartG Regelungen für Urabstimmungen fehlen.
- KV Dresden: Die Urabstimmung ist in § 7 geregelt, die Auflösung in § 12, über den von der MV zu beschließende Antrag muß mit einer Urabstimmung entschieden werden
Diskussion
Sofern das PartG als vorrangige Norm keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die Vorschriften des BGB (§§ 21-79). Dort ist u.a. auch in § 37 die Berufung der Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit geregelt.
Finanzordnung
Form und Inhalt einer Finanzordnung, die den Vorschriften des Fünften Abschnittes dieses Gesetzes genügt.
Literatur
Medien
Focus Mitgliederentscheid in den Parteien
Gesetze, Kommentare, Fachaufsätze
Grundgesetz, Art 21
Parteiengesetz
BGB
Ipsen, Jörn: ParteienG. C.H. Beck München 2008 (zit: Ipsen, Bearb, § Rn)
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch. C.H.Beck München 2007 (zit: Palandt, Bearb, § Rn)