Benutzer:Nukleus
Kieler Pirat, mag die Themenvielfalt, immer offen für Experimente
Anregung|Diskussion|Zwischenrufe|
Insolvenzfähigkeit von Kommunen=== Created 23 May 2012
03.04.2012 Insolvenzfähigkeit von Kommunen Was, wenn die Stadt pleite ist? Die Einführung einer beschränkten Insolvenzfähigkeit von Kommunen öffnet einen Ausweg aus der Schuldenfalle. Der Neubeginn ist mit geringem Aufwand möglich, das zeigen auch Beispiele aus dem Ausland.
Oft wird von einer Stadt gesprochen, die „pleite“ ist. Aber eine tatsächliche Insolvenz findet nicht statt. Deshalb können sich Kommunen nahezu unbegrenzt verschulden. Der Gesamtstaat haftet und somit sind Kommunalkredite für Banken ein risikoloses Geschäft.
Mit Einführung der Konkursordnung von 1898 wurde den Ländern das Recht eingeräumt, Kommunen vom Konkurs auszunehmen. Das wird bis heute von allen Bundesländern genutzt. So bestimmt die Schleswig-Holsteinische Gemeindeordnung: „Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinde findet nicht statt“. Würde dieser Absatz gestrichen, unterlägen auch die Kommunen der Insolvenzordnung. Dieses wäre zudem die logische Konsequenz aus der Einführung der kaufmännischen Buchführung.
weiter: [1]
Audio- und Videoaufzeichnungen von Fachausschüssen und Beiratssitzungen
Ortsbeiräte sind ein erster Anlaufpunkt für Bürger. Hier können sie Beschwerden und Anregeungen auf den Weg in den politischen Raum bringen. Ebenso werden hier erste Weichen für weitreichende Veränderungen in der Stadtpolitik gestellt. Ein Gremium mit Anhörungsrecht. Es ist also durchaus von Bedeutung, was hier gesprochen und worüber hier abgestimmt wird. Fachausschüsse haben dagegen eine viel stärkeere Position; sie leiten abgestimmte Vorlagen in die Ratsversammlung zu Abstimmung. Gerade hier sollten Audiomitschnitte die Regel werden, um besser politische Entscheidungen nachvollziehen zu können. Leider fehlt es hier m.E. noch an Transpatenz. Nur wenige Bürger sind regelmäßig bei Sitzungen anwesend. Podcast´s würden das Informationsdefizit beseitigen.
Deshalb der Antrag zur Änderung des Wahlprogramms an die Gebietsversammlung Kiel 2013.2.
Audioaufzeichnungen von Fachausschüssen und Ortsbeirats Sitzungen sind die "Veröffentlichung einer öffentlichen Sitzung". Sitzungsinhalte wären dadurch von einer breiten Öffentlichkeit "nachhörbar", Entscheidungen würden transparenter.
Die derzeit geltenden Regeln für Audioaufzeichnungen sind an folgender Stelle nachzulesen.
Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte der Landeshauptstadt Kiel i.V.m. § 9 Abs. 3 der Geschäftsordnung für die Ratsversammlung und die Ausschüsse der Landeshauptstadt Kiel, wo es heißt: "Die Aufzeichnung der Sitzung oder Teilen davon ist den Vertreterinnen und Vertretern der Medien in Ausübung ihrer Arbeit gestattet, soweit kein Ratsmitglied widerspricht."
Ratsmitglieder agieren hier als Stellvertreter des Bürgers im politisch- öffentlichen Raum. Warum sollte man also das Gesprochene nicht nachträglich noch mal hören können und Dialoge im Nachgang bewerten können?
Der Wunsch nach mehr Transparenz und Offenheit steht hier im Wiederspruch zur gelebten Praxis. Ein Ortsbeirat (Kiel-Mitte) hat sich eindeutig dafür ausgesprochen, keine Audioaufzeichnung in seiner Wahlperiode zuzulassen. Dies gibt Anlass, die bisherigen Regeln zu überprüfen und anuzupassen.
Grundsätzlich gilt laut Gemeindeordnung SH, "Alle Sitzungen sind öffentlich". Öffentlich ist hier schon die Saalöffentlichkeit. Menschen mit Behinderung werden hier überhaupt nicht berücksichtigt, insbesondere Hör- und mobilitätsbehinderte Menschen bleiben unberücksichtigt.Vielfältige Möglichkeiten der modernen Kommunikation werden nicht genutzt (Podcast, Livestream). Diskussionsstränge werden vom Schriftprotokoll nicht erfasst. Die erzieherische Wirkung von Audioaufzeichnung ist nicht zu unterschätzen. Ängste vor Verfälschung im Netz können durch geeignete Maßnahmen verhindert werden.
Informeller Zusatz:
§1
Aufgaben der Ortsbeiräte
(1) Die Ortsbeiräte wirken in Angelegenheiten mit, die den örtlichen Bereich der Ortsteile betreffen. Im übrigen nehmen sie die ihnen durch Gesetz und Beschluss der Ratsver-
sammlung übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Die Ortsbeiräte sind Einrichtungen der Selbstverwaltung der Stadt und dem Wohl der Stadt insgesamt verpflichtet. Sie sollen das Interesse der Bürgerinnen/Bürger für die ortsteilbezogenen Aufgaben wecken, Anregungen aufgreifen und selber Anregungen geben. Sie sollen aber auch die Verbindung der Bürgerinnen/Bürger zu ihrer Stadt stärken. Ihre Stellung gleicht einer Schaltstelle zwischen Bürgerinnen/Bürger und Stadt. Die Ortsbeiräte wecken und organisieren die Initiative der Bürgerinnen/Bürger und bringen die örtlichen Probleme in Ausschüssen, Ratsversammlung und Verwaltung zur Sprache.
Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte der Landeshauptstadt Kiel [2] Geschäftsordnung für die Ratsversammlung und die Ausschüsse der Landeshauptstadt Kiel [3]
Themenfocus:
Bildung + verbrieftes Unterrichtsangebot für alle Schüler Neue Wege der Bürgerbeteiligung, Verfügbarkeit von Podcast´s von allen öffentlichen Sitzung, mehr direkte Demokratie Kommunalpolitik, Änderungen in der neuen Gemeindeordung
[4], Bürgerentscheide zu Städt. Flächenverkäufen