Benutzer:Nesges/Reboot-Diff
Inhaltsverzeichnis
- 1 SATZUNG DER PIRATENPARTEI DEUTSCHLAND LANDESVERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- 1.1 Präambel
- 1.2 § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 1.3 § 2 - Mitgliedschaft
- 1.4 § 3 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 1.5 § 4 - Ordnungsmaßnahmen
- 1.6 § 5 - Gliederung
- 1.7 § 6 - Organe des Landesverbandes
- 1.8 § 6a - Der Landesparteitag
- 1.9 § 6b - Der Landesvorstand
- 1.10 § 6c - Das Schiedsgericht
- 1.11 § 7 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- 1.12 § 8 - Satzungs- und Programmänderung
- 1.13 § 9 - Auflösung und Verschmelzung
- 1.14 § 10 - Verbindlichkeit der Bundes- und Landessatzung
- 1.15 § 11 - Parteiämter
SATZUNG DER PIRATENPARTEI DEUTSCHLAND LANDESVERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Präambel
Die Piratenpartei Nordrhein-Westfalen formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen. Auf dem Hintergrund der unbedingten Wahrung der Grundrechte der Bundesrepublik vereinigt die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen.
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen ist ein nachgeordneter Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland auf Landesebene. (2) Er führt den Namen „Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen“. Die Kurzbezeichnung lautet: „PIRATEN NRW“. (3) Der Sitz des Landesverbandes ist Düsseldorf. Sein Tätigkeitsgebiet ist Nordrhein-Westfalen.
§ 2 - Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft, ihr Erwerb und ihre Beendigung werden durch die Bundessatzung geregelt.
§ 3 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden durch die Bundessatzung geregelt. (2) Zusätzlich gilt die Regelung, dass ein Mitglied seine Zugehörigkeit zu einer Gliederung seiner Wahl sowohl vertikal als auch horizontal frei bestimmen kann. Die Mitgliedschaft umfasst immer die gewählte Gliederung, sowie alle vorgeordneten Verbände.
§ 4 - Ordnungsmaßnahmen
(1) Alle Regelungen der Bundessatzung zu Ordnungsmaßnahmen gelten entsprechend auch auf Landesebene. (2) Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand ausgesprochen.
§ 5 - Gliederung
(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Bezirks- (Regierungsbezirke), Kreis- (Landkreise, kreisfreie Städte, Städteregionen) und Ortsverbände (Stadtbezirke, Stadtteile, Gemeinden). (2) Zusammenschlüsse von Verbänden gleicher Ebene sind erlaubt und heißen Regionalverbände. Diese zeichnen sich durch einen gemeinsamen Vorstand, eine gemeinsame Verwaltung und eine gemeinsame Mitgliederversammlung aus.
§ 6 - Organe des Landesverbandes
(1) Organe sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.
§ 6a - Der Landesparteitag
(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene. Er tagt mindestens einmal jährlich und grundsätzlich öffentlich. (2) Die Einladung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel [ Alternativ: einem Zwanzigstel ] der Mitglieder des Landesverbandes. Die Einladung erfolgt in Textform und hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, die vorläufige Tagesordnung und Angaben, wo weitere Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. (3) Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen für ordentliche, bzw. eine Woche für außerordentliche Landesparteitage. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche explizit in der Einladung genannt wurden. (4) Die Antragsfrist für ordentliche Parteitage beträgt drei Wochen. Spätestens zwei Wochen vor ordentlichen Parteitagen sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für die in §8 geregelten Anträge. (5) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes und den Bericht der Kassenprüfer entgegen und entscheidet auf Antrag der Kassenprüfer über seine Entlastung. (6) Der Landesparteitag beschließt über die Finanzordnung, die Teil dieser Satzung ist. (7) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird. Sollte ein Wahlprotokoll angefertigt werden, wird dieses durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. (8) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.
§ 6b - Der Landesvorstand
(1) Dem Landesvorstand gehören fünf bis sieben Mitglieder des Landesverbandes an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister, der Generalsekretär und optional zwei weitere Vorstandsmitglieder. (2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen im Sinne der Entscheidungen seiner Parteiorgane. (3) Die Mitglieder des Landesvorstands werden mindestens jährlich vom Landesparteitag gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt. (4) Der Landesvorstand tagt grundsätzlich öffentlich. (5) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Landesverbandes kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. (6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages. (7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu
a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung. b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder. c) Dokumentation der Sitzungen. d) virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen. e) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts. f) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes. g) Beschlussfähigkeit. h) Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung. i) Turnus der Vorstandssitzungen.
(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Tritt der erste Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch der stellvertretende Vorsitzende auf seine Position. Ist der Posten des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen. (11) Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, welche ihren Aufgaben nachkommen können, auf weniger als fünf oder erklärt sich der Landesvorstand selbst für handlungsunfähig, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat. Dies geschieht mit einer Einladungsfrist von einer Woche in Textform unter Angabe von Tagungsort und Tagungsbeginn. Dieser dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes. (12) Jedes Mitglied hat das Recht ein Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag dazu muss mindestens 30 Tage vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eingegangen sein. Die Amtszeit des so abgewählten Vorstands endet mit der abgeschlossenen Neuwahl des neuen Vorstands.
§ 6c - Das Schiedsgericht
(1) Alle Regelungen zum Schiedsgericht der Bundessatzung gelten entsprechend auch auf Landesebene.
§ 7 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung.
§ 8 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der dem Landesverband angehörenden Mitglieder sich mit dem Antrag auf Änderung schriftlich oder in einem vom Landesparteitag legitimierten Liquid Democracy Tool einverstanden erklären. (2) Über einen Antrag zur Änderung der Satzung wird nur dann bestimmt, wenn er den Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut bekannt gegeben wurde. (3) Die Regelungen aus Absatz 1 und Absatz 2 gelten ebenso für eine Änderung der Programme der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen.
§ 9 - Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung. (2) Darüberhinaus bedürfen Beschlüsse über eine Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages. (3) Über die Auflösung eines nachgeordneten Verbandes entscheidet der Landesparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 10 - Verbindlichkeit der Bundes- und Landessatzung
(1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Bundes- und Landessatzung übereinstimmen.
§ 11 - Parteiämter
(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.